Beschluss
3 W 132/13
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Sicherungshypothek wird, soweit Zahlungen auf die gesicherte Forderung geleistet wurden, zur Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs.1 S.2, 1177 Abs.1 BGB).
• Wenn die dem Grundbucheintrag zugrunde liegende Forderung durch Erlassvertrag mit dem Tod des Gläubigers erlischt, entsteht insoweit eine Eigentümergrundschuld (§ 1164 Abs.1 BGB) und die Eigentümer sind zur Löschung berechtigt.
• Für die Entscheidung über einen Löschungsantrag ist es unerheblich, ob Dritte Zahlungen geleistet haben oder ob die Erben des Gläubigers der Löschung zustimmen; ein etwa durch Zahlung erworbener Anspruch erlischt mit dem Tod der Gläubigerin, wenn von Anfang an ein erlösender Erlass vereinbart war.
Entscheidungsgründe
Löschung einer Sicherungshypothek durch Entstehung einer Eigentümergrundschuld nach Erlass der Forderung • Eine Sicherungshypothek wird, soweit Zahlungen auf die gesicherte Forderung geleistet wurden, zur Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs.1 S.2, 1177 Abs.1 BGB). • Wenn die dem Grundbucheintrag zugrunde liegende Forderung durch Erlassvertrag mit dem Tod des Gläubigers erlischt, entsteht insoweit eine Eigentümergrundschuld (§ 1164 Abs.1 BGB) und die Eigentümer sind zur Löschung berechtigt. • Für die Entscheidung über einen Löschungsantrag ist es unerheblich, ob Dritte Zahlungen geleistet haben oder ob die Erben des Gläubigers der Löschung zustimmen; ein etwa durch Zahlung erworbener Anspruch erlischt mit dem Tod der Gläubigerin, wenn von Anfang an ein erlösender Erlass vereinbart war. Im Grundbuch war eine Sicherungshypothek eingetragen, die eine restliche Kaufpreisforderung in Höhe von 120.000 DM sicherte; der Restkaufpreis sollte in jährlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag war geregelt, dass bei Tod der Verkäuferin der noch geschuldete Restkaufpreis einschließlich Zinsen den Käufern erlassen werde. Die eingetragene Gläubigerin ist verstorben. Die Eigentümer legten die Sterbeurkunde vor und beantragten die Löschung der Hypothek. Das Grundbuchamt verlangte zusätzlich den Nachweis, wer Zahlungen auf die Restkaufpreisschuld geleistet habe, und machte die Löschung gegebenenfalls von der Zustimmung der Erben abhängig. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Eigentümer, die die Rechtspflegerin dem Senat vorlegte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach § 71 Abs.1 GBO statthaft. • Rechtsentwicklung der Sicherungshypothek: Nach §§ 1163 Abs.1 S.2, 1177 Abs.1 BGB wird eine Sicherungshypothek, soweit auf die gesicherte Forderung Zahlungen geleistet wurden, zur Eigentümergrundschuld. • Erlöschen der Restforderung: Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung ist mit dem Tod der Gläubigerin durch Erlassvertrag gemäß § 397 BGB erloschen, wodurch nach § 1164 Abs.1 BGB auch insoweit Eigentümergrundschuld entstand. • Keine Erfordernis weiterer Nachweise: Es ist unbeachtlich, ob Drittzahlungen erfolgt sind oder die Erben zustimmen. Ein etwa durch Dritte erworbener Anspruch tritt nur mit dem Inhalt der ursprünglichen Forderung ein und unterliegt dem vereinbarten Erlass bei Tod der Gläubigerin; daher ist für die Löschung weder der Zahlungsnachweis noch die Erbenbewilligung erforderlich. • Folge für das Grundbuchverfahren: Die Eigentümer sind befugt, die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rechte zu bewilligen, weshalb die Zwischenverfügung des Amtsgerichts aufzuheben ist. Der Senat hebt die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und weist das Amtsgericht an, über den Löschungsantrag unter Beachtung der dargelegten Rechtsansicht erneut zu entscheiden. Ergebnisseitig haben die Eigentümer obsiegt: Die Sicherungshypothek ist insoweit zur Eigentümergrundschuld geworden, als Zahlungen geleistet wurden, und die auf dem Todeserlass beruhende Restforderung ist erloschen, so dass die Löschung zu bewilligen ist. Es kommt nicht auf den Nachweis von Drittzahlungen oder auf die Zustimmung der Erben an. Das Amtsgericht hat den Löschungsantrag ohne weitere Nachweisanforderung erneut zu bescheiden.