Beschluss
3 W 39/12
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Altrechtliche Dienstbarkeiten, die im Stockbuch einer Gemeinde eingetragen sind, sind nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB auch ohne Eintragung im Grundbuch wirksam und können auf Verlangen in das Grundbuch übernommen werden.
• Die Nichtübertragung von Dienstbarkeiten bei der Überleitung des Stockbuchs in das Grundbuch gem. § 46 Abs. 2 GBO hindert die Berichtigung nach § 22 GBO nicht, sofern die landesrechtliche Überleitungsregelung keine Löschwirkung vorsah.
• Die Entscheidung des BGH vom 21.10.2011 (V ZR 10/11) ist nicht allgemein anwendbar; sie bezog sich auf landesrechtliche Besonderheiten Württembergs/Baden-Württembergs und ist nicht auf Gebiete mit anderer Überleitungsanordnung (hier ehemaliges Herzogtum Nassau / Preußen) zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Übernahme altrechtlicher Stockbuch-Servitute in das Grundbuch • Altrechtliche Dienstbarkeiten, die im Stockbuch einer Gemeinde eingetragen sind, sind nach Art. 187 Abs. 1 EGBGB auch ohne Eintragung im Grundbuch wirksam und können auf Verlangen in das Grundbuch übernommen werden. • Die Nichtübertragung von Dienstbarkeiten bei der Überleitung des Stockbuchs in das Grundbuch gem. § 46 Abs. 2 GBO hindert die Berichtigung nach § 22 GBO nicht, sofern die landesrechtliche Überleitungsregelung keine Löschwirkung vorsah. • Die Entscheidung des BGH vom 21.10.2011 (V ZR 10/11) ist nicht allgemein anwendbar; sie bezog sich auf landesrechtliche Besonderheiten Württembergs/Baden-Württembergs und ist nicht auf Gebiete mit anderer Überleitungsanordnung (hier ehemaliges Herzogtum Nassau / Preußen) zu übertragen. Vier Grundstücke verschiedener Eigentümer waren im Stockbuch der Gemeinde mit gegenseitigen Geh- und Fahrtrechten belastet. Bei der Überleitung der Stockbuchangaben in die Grundbücher um 1900 wurden diese Rechte nicht mitübertragen. Die Beteiligte zu 1 verlangt die Übernahme der altrechtlichen Dienstbarkeiten in das heutige Grundbuch mit Vorrang vor in Abt. II und III eingetragenen Rechten. Der Rechtspfleger setzte die Eintragung von der Vorlage von Berichtigungsbewilligungen aller betroffenen Eigentümer abhängig und verwies auf eine BGH-Entscheidung, wonach Nichtübertragung zur Löschung führen könne. Die Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein mit Verweis auf Art. 187 Abs. 1 EGBGB und legte einen amtlich beglaubigten Auszug aus dem Stockbuch als Nachweis vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 71 Abs.1, 72, 73, 81 GBO; der Senat ist zuständig. • Rechtslage nach EGBGB: Art. 184 EGBGB sichert altrechtliche Rechte in ihrem bisherigen Inhalt und Rang; Art. 187 Abs.1 EGBGB bestimmt, dass solche Dienstbarkeiten zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs keiner Eintragung bedürfen, die Eintragung aber auf Verlangen zu erfolgen hat. • Nachweis und Verfahren: Die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit erfolgt als Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO; der Nachweis des Bestehens ist in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Beteiligte zu 1 hat durch Vorlage des amtlich beglaubigten Stockbuchauszugs den Nachweis erbracht. • Keine Löschung durch Nichtübertragung: Die Anwendung von § 46 Abs.2 GBO mit Löschwirkung, wie vom BGH für Württemberg/Baden festgestellt, ist hier nicht einschlägig, weil für das betroffene Gebiet (ehemaliges Herzogtum Nassau/Preußen) andere Überleitungsregelungen galten, die keine automatische Löschung der Servituten vorsahen. • Folgerung: Mangels landesrechtlicher Abweichung von Art.187 EGBGB blieben die im Stockbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erhalten und können nach § 22 GBO in das Grundbuch übernommen werden. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolgreich; die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Grundbuchamt Westerburg vom 30.12.2011 wird aufgehoben. Die altrechtlichen Geh- und Fahrtrechte aus dem Stockbuch sind nicht durch die Nichtüberleitung ins Grundbuch erloschen und stehen der Beteiligten zu 1 zu. Die Eintragung der Dienstbarkeiten ist als Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO vorzunehmen; der amtlich beglaubigte Stockbuchauszug genügt zum Nachweis gemäß § 29 GBO. Die vom Rechtspfleger vertretene Auffassung einer Löschung nach § 46 Abs.2 GBO findet im vorliegenden Landesteil keine Anwendung, sodass die beantragte Übernahme in das Grundbuch vorzunehmen und die Rechte damit zu sichern sind.