Beschluss
1 Ws 83/14
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafkammer durfte nicht über die Rechtmäßigkeit der Abführung von Eigengeld an die Landeskasse entscheiden, solange die zugrunde liegende Forderung nicht zivilrechtlich festgelegt oder rechtskräftig festgestellt ist.
• Ansprüche aus Unterhaltsvorschussleistungen sind zivilrechtliche Forderungen, auch wenn sie durch Legalzession an das Land übergegangen sind.
• Bei Vorliegen einer streitigen zivilrechtlichen Forderung ist das Strafvollstreckungsverfahren auszusetzen und dem Anstaltsleiter Frist zur Geltendmachung vor dem Zivilgericht zu setzen.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, wenn das angefochtene Beschluss aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Untersuchungs- und Strafhaft: Ausschluss der Mitentscheidung über streitige zivilrechtliche Forderungen • Die Strafkammer durfte nicht über die Rechtmäßigkeit der Abführung von Eigengeld an die Landeskasse entscheiden, solange die zugrunde liegende Forderung nicht zivilrechtlich festgelegt oder rechtskräftig festgestellt ist. • Ansprüche aus Unterhaltsvorschussleistungen sind zivilrechtliche Forderungen, auch wenn sie durch Legalzession an das Land übergegangen sind. • Bei Vorliegen einer streitigen zivilrechtlichen Forderung ist das Strafvollstreckungsverfahren auszusetzen und dem Anstaltsleiter Frist zur Geltendmachung vor dem Zivilgericht zu setzen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, wenn das angefochtene Beschluss aufgehoben wird. Der Antragsteller befand sich von Mai bis November 2013 in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft in der JVA Frankenthal. Die Stadt Frankenthal erklärte im Juli 2013 im Namen des Landes Rheinland-Pfalz die Aufrechnung wegen erstatteter Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter des Antragstellers. Daraufhin führte die JVA 77,00 Euro von seinem Eigengeldkonto an die Landeskasse ab. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Maßnahme, die das Landgericht als unbegründet zurückwies. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auszahlung. • Die Beschwerde ist zulässig; das Interesse an der Feststellung besteht, da der Antragsteller weiterhin beschwert ist (§§ 119a, 126 StPO). • Die Haftanstalt durfte nicht ohne vorherige Klärung der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage über die Aufrechnung entscheiden, weil die Unterhaltsvorschussansprüche zwar kraft Legalzession auf das Land übergegangen, aber zivilrechtlicher Natur sind und grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind (§ 7 Abs.1 UnterhVG). • Entgegen abweichender Rechtsprechung ist es geboten, in Fällen zivilrechtlicher Streitfragen das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des zuständigen Fachgerichts abzuwarten; dies entspricht der Praxis der Aussetzung nach § 148 ZPO beziehungsweise § 94 VwGO und der Zuweisung bestimmter Ansprüche an den ordentlichen Rechtsweg (§ 93 Abs.1 StVollzG). • Für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen kann Ausnahmen geben, hier liegen solche Voraussetzungen jedoch nicht vor. • Folge: Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung mit Verpflichtung der Kammer, das Verfahren nach § 120 Abs.1 StVollzG und § 262 Abs.2 StPO auszusetzen und dem Anstaltsleiter eine Frist zur zivilgerichtlichen Geltendmachung zu setzen. Der Senat hat die Beschwerde erfolgreich entschieden und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Strafkammer durfte nicht über die streitige zivilrechtliche Forderung entscheiden; das Verfahren ist auszusetzen und dem Anstaltsleiter eine Frist zur Durchsetzung der Forderung vor dem Zivilgericht zu setzen. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.