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Urteil

1 U 107/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf vereinbarte Todesfallleistung nach § 7 VI Satz 1 AUB 88 besteht, wenn ein dem Risikoausschluss des § 2 I (1) AUB 88 zugrundeliegender krankhafter Verlust der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nachgewiesen ist. • Für den Risikoausschluss nach § 2 I (1) AUB 88 trägt die Versicherung die Beweislast nach § 286 ZPO. • Bei Zweifeln an der krankhaften Ursache einer Bewusstseinsstörung ist zugunsten des Anspruchsnehmers zu entscheiden; natürliche Übermüdung kann eine ernsthafte Alternative darstellen. • Ablenkungen durch Schweigepflichtentbindungen in Versicherungsanträgen sind unzureichend, wenn sie dem informationellen Selbstschutz des Versicherungsnehmers nicht angemessen Rechnung tragen. • Bei Verzugsrechtfertigung gilt: Leistungsverweigerung begründet nach schriftlicher Ablehnung Verzug und Anspruch auf Verzugszinsen und notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Todesfallleistung trotz auffälliger Fahrweise; Risikoausschluss nach AUB 88 nicht nachgewiesen • Anspruch auf vereinbarte Todesfallleistung nach § 7 VI Satz 1 AUB 88 besteht, wenn ein dem Risikoausschluss des § 2 I (1) AUB 88 zugrundeliegender krankhafter Verlust der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nachgewiesen ist. • Für den Risikoausschluss nach § 2 I (1) AUB 88 trägt die Versicherung die Beweislast nach § 286 ZPO. • Bei Zweifeln an der krankhaften Ursache einer Bewusstseinsstörung ist zugunsten des Anspruchsnehmers zu entscheiden; natürliche Übermüdung kann eine ernsthafte Alternative darstellen. • Ablenkungen durch Schweigepflichtentbindungen in Versicherungsanträgen sind unzureichend, wenn sie dem informationellen Selbstschutz des Versicherungsnehmers nicht angemessen Rechnung tragen. • Bei Verzugsrechtfertigung gilt: Leistungsverweigerung begründet nach schriftlicher Ablehnung Verzug und Anspruch auf Verzugszinsen und notwendige Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin verlangt Auszahlung von Todesfallversicherungen gegenüber zwei Versicherern (Versicherungsummen 51.129,00 € und 81.920,00 €) für den Tod des versicherten Ehemanns bei einem Verkehrsunfall am 18.03.2010. Vor dem Unfall fuhr der Versicherte auffällig mit wiederholten Lenkverrissen, mehrere Zeugen beschrieben ein kurvenförmiges Verlaufsmuster bis zum Überschlag. Obduktion ergab schwere chronische Herzerkrankung. Die Beklagten lehnten Leistungen mit Verweis auf § 2 I (1) AUB 88 ab; sie reklamieren eine Bewusstseinsstörung als krankhafte Ursache (z. B. Schlafapnoe). Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Gutachten und Zeugenvernehmungen. Die Erstinstanz hat die Klagen abgewiesen; in der Berufung erörterte das Oberlandesgericht erneut Beweise und änderte das Urteil zugunsten der Klägerin. • Rechtliche Grundlage: AUB 88, insbesondere § 1 I Abs. 1 (Leistungsversprechen), § 2 I (1) (Risikoausschluss bei nicht durch Unfall verursachter Bewusstseinsstörung) und § 7 VI Satz 1 (Todesfallleistung); Beweismaß § 286 ZPO; Verzugsregelungen §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB; Kosten- und Vollstreckungsrecht §§ 91,100,708,711 ZPO. • Beweislast und Beweismaß: Für den Risikoausschluss müssen die Beklagten den Nachweis erbringen, dass eine krankhafte Bewusstseinsstörung vorlag; hierfür gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. • Tatsächliche Feststellungen: Zeugenbeschreibungen sprechen für mehrfachen Sekundenschlaf vor dem Unfall; gerichtliche Sachverständige erachteten ein Schlafapnoesyndrom als mögliche Erklärung, fanden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Vorliegen beim Versicherungsnehmer. • Divergenz natürlicher Übermüdung vs. krankhafte Ursache: Der Sachverständige wies darauf hin, dass die beobachtete Fahrweise auch durch natürliche Übermüdung erklärbar ist; angesichts fehlender konkreter Befunde für eine Schlafapnoe verbleibt eine ernsthafte Möglichkeit natürlicher Übermüdung. • Bewertung der Schweigepflichtentbindung: Die pauschale Entbindung in den Anträgen war nicht ausreichend, weil sie dem informationellen Selbstschutz des Versicherten nicht angemessen Rechnung trug; nach dessen Tod kann eine wirksame Entbindung nicht mehr herbeigeführt werden. • Folgerung: Wegen verbleibender erheblicher Zweifel an einer krankhaften Ursache trifft die Beklagten der Beweis des Risikoausschlusses nicht, somit besteht Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen. • Verzugsfolge und Kosten: Da die Beklagten die Leistungen bereits mit Schreiben vom 28.09.2010 ablehnten, befanden sie sich mit Auszahlung in Verzug; daher sind Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte zu 1) ist zur Zahlung von 51.129,00 € plus Verzugszinsen seit 20.01.2011 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet; die Beklagte zu 2) ist zur Zahlung von 81.920,00 € plus Verzugszinsen seit 20.01.2011 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die Gerichte haben den Risikoausschluss des § 2 I (1) AUB 88 nicht als bewiesen angesehen, weil angesichts der Gutachten und Zeugenangaben eine natürliche Übermüdung als ernsthafte Alternative verbleibt und konkrete Nachweise für eine krankhafte Ursache (z. B. Schlafapnoe) fehlen. Die Beklagten sind daher in Verzug und haben die daraus folgenden Zins- und Kostenerstattungsansprüche zu tragen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt; Revision wurde nicht zugelassen.