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Beschluss

4 U 7/14

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch vorweggenommene Erbfolge übertragener Vermögensvorteil ist bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen. • Zur Begründung der Berufung sind substantielle Erwiderungen auf einen gerichtlichen Hinweisbeschluss erforderlich; unterbleibt dies, fehlt Aussicht auf Erfolg. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; zur vorläufigen Vollstreckbarkeit siehe §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen vorweggenommener Erbfolge und fehlender Berufungserwiderung • Ein durch vorweggenommene Erbfolge übertragener Vermögensvorteil ist bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen. • Zur Begründung der Berufung sind substantielle Erwiderungen auf einen gerichtlichen Hinweisbeschluss erforderlich; unterbleibt dies, fehlt Aussicht auf Erfolg. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; zur vorläufigen Vollstreckbarkeit siehe §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Parteien sind Kinder der am 25.12.2011 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte am 01.03.2010 den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt. Bereits am 21.12.2001 übertrug die Erblasserin ihr Alleineigentum an einem Hausgrundstück durch notariellen Vertrag auf den Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und erhielt im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht; zudem erhielt der Beklagte unentgeltlich Wertpapiere. Der Wert des Grundstücks zum Todeszeitpunkt betrug 153.387,56 €. Die Klägerin verlangt gegenüber dem Beklagten Zahlung ihres Pflichtteils sowie eine Pflichtteilsergänzung wegen der vorweggenommenen Zuwendungen und begehrt 48.309,50 € nebst Zinsen, zuletzt noch einen offenen Anspruch von 38.346,89 €. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Pflichtteilsergänzung; der Beklagte legte Berufung ein und wiederholte seinen erstinstanzlichen Vortrag. • Die streitigen Zuwendungen (Übertragung des Hauses und unentgeltliche Wertpapiere) sind als in Betracht kommende Vorempfänge bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu prüfen und führten im Ergebnis zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Pflichtteilsergänzung. • Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat, weil der Beklagte auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 06.10.2014 nicht reagiert hat; die fehlende Erwiderung auf Hinweise des Gerichts lässt die Berufung unbegründet erscheinen. • Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sodass die Nichtannahme der Berufung gerechtfertigt ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; Sicherheitsleistungen werden geregelt (120 %). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau wird zurückgewiesen; der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beklagte wurde zur Zahlung der begehrten Pflichtteilsergänzung verurteilt, da die Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind und die Berufung keinen Erfolg hat. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, andernfalls kann die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe verlangen.