Beschluss
8 W 49/15
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unbekannten Erben ist auf Antrag zwingend (§ 1961 BGB) eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse geltend macht.
• Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt es nicht auf das Vorhandensein von Nachlassvermögen oder dessen Umfang an; ausreichend ist ein dargelegtes Rechtsschutzbedürfnis.
• Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers obliegen dem Nachlassgericht; Kostenentscheidungen können entfallen, wenn keine erstattungspflichtige Gegenpartei vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben und dargelegtem Rechtsschutzinteresse • Bei unbekannten Erben ist auf Antrag zwingend (§ 1961 BGB) eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse geltend macht. • Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kommt es nicht auf das Vorhandensein von Nachlassvermögen oder dessen Umfang an; ausreichend ist ein dargelegtes Rechtsschutzbedürfnis. • Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers obliegen dem Nachlassgericht; Kostenentscheidungen können entfallen, wenn keine erstattungspflichtige Gegenpartei vorliegt. Der Beteiligte J. M. begehrte vor dem Amtsgericht Koblenz die Bestellung eines Nachlasspflegers, um die unbekannten Erben des verstorbenen Mieters im Hinblick auf die Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses zu vertreten. Das Nachlassgericht lehnte die Bestellung ab. J. M. legte Beschwerde ein und machte geltend, er habe als Vermieter ein schutzwürdiges Interesse an gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Nachlass. Es ist unstreitig, dass die Erben des Erblassers unbekannt sind. Über das Vorliegen von Nachlassvermögen wurde kein nennenswertes Vorbringen gemacht; der Antrag stützt sich auf ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters. • Rechtliche Grundlage ist § 1961 BGB, wonach bei unbekannten Erben zwingend eine Nachlasspflegschaft zu bestellen ist, wenn ein Berechtigter dies beantragt. • Ein Antragsteller kann Berechtigter sein, wenn er Ansprüche gegen den Nachlass geltend macht; der Vermieter ist als solcher anzusehen, wenn er die Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses betreibt. • Das Vorhandensein oder der Umfang von Nachlassvermögen ist nicht Voraussetzung für die Anordnung; maßgeblich ist allein das vorgetragene Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. • Der Senat verweist auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung, die die genannte Anwendung des § 1961 BGB bestätigt. • Die Auswahl und formelle Bestellung des Nachlasspflegers wird an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Koblenz übertragen. • Zur Kostenerstattung wurde nichts entschieden, weil die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und kein Beschwerdegegner für außergerichtliche Kostenerstattungen vorhanden ist. Die Beschwerde des Beteiligten J. M. ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Koblenz wird aufgehoben. Auf den Antrag vom 26. Februar 2015 ist eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses anzuordnen. Die Auswahl und Bestellung des Nachlasspflegers erfolgen durch das Nachlassgericht Koblenz. Eine gesonderte Kostenentscheidung unterbleibt, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet wird.