OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 W 72/15

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Partei ist durch eine nur zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert; ihre Beschwerde ist unzulässig. • Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind nach §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG (und ggfs. § 32 Abs.2 RVG) zulässig, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. • Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert nach dem Wert des begehrten Anspruchs zu bemessen, hier: der noch offenen Darlehensvaluta. • Für Widerrufsklagen gegen Verbraucherdarlehen ist der Streitwert grundsätzlich nach der Verschlechterungsdifferenz zu bemessen, es sei denn, der Kläger macht ausdrücklich eine negative Feststellungsklage geltend.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Widerruf von Verbraucherdarlehen; negative Feststellung begründet Streitwert nach Darlehensvaluta • Eine Partei ist durch eine nur zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert; ihre Beschwerde ist unzulässig. • Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind nach §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG (und ggfs. § 32 Abs.2 RVG) zulässig, wenn der Beschwerdewert erreicht ist. • Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Streitwert nach dem Wert des begehrten Anspruchs zu bemessen, hier: der noch offenen Darlehensvaluta. • Für Widerrufsklagen gegen Verbraucherdarlehen ist der Streitwert grundsätzlich nach der Verschlechterungsdifferenz zu bemessen, es sei denn, der Kläger macht ausdrücklich eine negative Feststellungsklage geltend. Kläger und Beklagte streiten um die Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags. Der Einzelrichter des Landgerichts Landau hatte den Streitwert zunächst in die Gebührenstufe bis 125.000 € eingeordnet. Die Beklagte und später auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhoben Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung; die Kläger selbst legten zusätzlich eine Beschwerde ein, mit dem Ziel, die Herabsetzung rückgängig zu machen. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Streitwert nach der noch offenen Darlehensvaluta oder nach der Verschlechterungsdifferenz des Rückabwicklungsschuldverhältnisses zu bemessen ist. Der Klägervertreter erklärte mehrfach, der geänderte Klageantrag sei als negative Feststellungsklage zu verstehen. Die noch offene Darlehensvaluta lag zum Zeitpunkt des Widerrufs über 120.000 €. • Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil eine Partei durch eine lediglich zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist; es fehlt an der erforderlichen Beschwer. • Die Beschwerden der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind zulässig nach §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG; bei dem Klägervertreter kommt § 32 Abs.2 RVG hinzu; der Beschwerdewert ist erreicht, weil die begehrte Änderung die Gebühren deutlich über 200 € beeinflusst. • Grundsatz: Bei Widerrufsklagen gegen Verbraucherdarlehen ist der Streitwert regelmäßig nach der Verschlechterungsdifferenz des Rückabwicklungsschuldverhältnisses zu schätzen, da ein Widerruf den Vertrag nicht nichtig macht, sondern in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umwandelt. • Ausnahme: Wenn der Kläger ausdrücklich eine negative Feststellungsklage begehrt, ist der Streitwert nach dem Wert des geltend gemachten Anspruchs zu bemessen; bei einem Darlehen entspricht dies der noch offenen Darlehensvaluta. • Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter den Klageantrag eindeutig als negative Feststellungsklage verstanden erklärt; daher ist hier der Streitwert nach der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen. • Die offene Darlehensvaluta überstieg 120.000 €; unter Einbeziehung eines Zahlungsantrags über 1.954,05 € war die Einstufung in die Gebührenstufe bis 125.000 € zutreffend. • Die ursprünglich getroffene Streitwertfestsetzung vom 16.07.2015 ist nicht fehlerhaft; allerdings war die darin enthaltene Kostenentscheidung entbehrlich, weil die Entscheidung gebührenfrei nach § 68 Abs.3 GKG ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die Beschwerde der Kläger vom 03.11.2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist teilweise erfolgreich: der Streitwert bleibt bei der Gebührenstufe bis 125.000,00 €, wie ursprünglich vom Einzelrichter am 16.07.2015 festgesetzt, weil der Kläger seinen Antrag als negative Feststellungsklage verstanden wissen will und damit der Streitwert nach der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung bleibt insgesamt ohne Erfolg. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Entscheidung gebührenfrei nach § 68 Abs.3 GKG ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.