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Urteil

4 U 120/14

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erben können sich auf das Versäumnisurteil ihres Erblassers berufen, müssen aber den Entlastungsbeweis für Erfüllung von Handlungspflichten aus Unterlassungs- und Vertragsstrafenvereinbarungen führen. • Ein Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass die Erfüllung der zumutbaren Nachforschungspflichten und Maßnahmen zur Beseitigung einer Rechtsverletzung erfolgte oder die konkreten Umstände eine solche Pflicht nicht trafen. • Kommt eine Drittpartei erst nach der Abgabe der Unterwerfungserklärung eigenverantwortlich für die Aufnahme einer beanstandeten Angabe in ein Branchenverzeichnis auf, kann dies die Haftung des Verpflichteten ausschließen, wenn Überwachung weiterer, nicht allgemein bekannte Dienste nicht zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Entlastungsbeweis der Erben bei Vertragsstrafenpflicht wegen Interneteintrag • Erben können sich auf das Versäumnisurteil ihres Erblassers berufen, müssen aber den Entlastungsbeweis für Erfüllung von Handlungspflichten aus Unterlassungs- und Vertragsstrafenvereinbarungen führen. • Ein Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass die Erfüllung der zumutbaren Nachforschungspflichten und Maßnahmen zur Beseitigung einer Rechtsverletzung erfolgte oder die konkreten Umstände eine solche Pflicht nicht trafen. • Kommt eine Drittpartei erst nach der Abgabe der Unterwerfungserklärung eigenverantwortlich für die Aufnahme einer beanstandeten Angabe in ein Branchenverzeichnis auf, kann dies die Haftung des Verpflichteten ausschließen, wenn Überwachung weiterer, nicht allgemein bekannte Dienste nicht zumutbar ist. Der Erblasser betrieb ein Kfz-Sachverständigenbüro und unterzeichnete am 4.1.2011 gegenüber dem Kläger, einem Wettbewerbsverein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nicht berechtigt das Z‑Logo oder die Verbandsbezeichnung zu verwenden. Im Januar 2012 stellte der Kläger fest, dass in einer Anzeige des Erblassers im Stadtbranchenbuch die beanstandete Verbandsbezeichnung auftauchte und verlangte die Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 Euro. Das Landgericht verurteilte den Erblasser durch Versäumnisurteil; nach dessen Tod setzen die Erben die Berufung fort. Die Erben behaupten, sie hätten die aus der Unterlassungspflicht folgenden zumutbaren Nachforschungen und Maßnahmen getroffen oder dass ein Verstoß nicht zu ihren Pflichten gehörte. Das Oberlandesgericht hat Beweisergebnisse gewürdigt und über die zumutbaren Pflichten des Verpflichteten entschieden. • Die Unterlassungs- und Vertragsstrafenvereinbarung begründet nicht nur Unterlassungs-, sondern auch zumutbare Handlungspflichten bezüglich Nachforschungen und Entfernung rechtsverletzender Angaben; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei den Beklagten als Verpflichteten. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die beanstandete Angabe erst im Mai 2011 von der Betreiberfirma eines Branchenverzeichnisses eigenständig in die Anzeige eingefügt wurde; damit lag zur Zeit der Unterwerfungserklärung noch kein rechtsverletzender Eintrag vor. • Es war dem Erblasser nicht zuzumuten, das Internet über Wochen oder Monate hinweg lückenlos zu überwachen oder alle nicht allgemein bekannten Suchdienste zu kontrollieren; insbesondere handelte es sich bei der einschlägigen Seite nicht um einen allgemein gängigen Suchdienst, dessen Kontrolle gefordert gewesen wäre. • Vor diesem Hintergrund ist der von den Erben zu führende Entlastungsbeweis erbracht, weil die konkrete Einfügung der Angabe durch einen Dritten erst zeitlich nach der Unterwerfungserklärung erfolgte und daher auch bei unverzüglicher Recherche kein Eintrag gefunden worden wäre. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO, Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten führt zum Erfolg: Das Versäumnisurteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagten als Erben haben hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihnen keine Verletzungspflicht trifft, weil die beanstandete Angabe erst später durch einen Dritten in das Branchenverzeichnis aufgenommen wurde und dem Erblasser nicht zuzumuten war, fortlaufend alle nicht allgemein bekannten Internetdienste zu überwachen. Daher entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von 4.000 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen.