Urteil
8 U 2/14
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Parteien bestand aufgrund einer ausdrücklichen Internetanzeige und anschließender Kontaktaufnahme ein wirksamer Maklervertrag mit Anspruch auf Käuferprovision.
• Die Nachweistätigkeit des Maklers war erfüllt, wenn er dem Interessenten Exposé und Besichtigung mit dem verkaufsbereiten Eigentümer verschaffte.
• Erfolgt der Vertragsschluss in angemessenem zeitlichen Zusammenhang nach Nachweis, spricht eine tatsächliche Vermutung für Kausalität; der Auftraggeber muss substantiiert darlegen, wenn er diese Vermutung erschüttern will.
• Eine Anfechtung wegen Irrtums scheitert, wenn die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht eingehalten ist; arglistige Täuschung ist hier nicht bewiesen.
• Hinterlegung des strittigen Betrags befreit den Schuldner nicht, wenn kein wirksamer Verzicht auf das Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB erklärt wurde.
Entscheidungsgründe
Maklerprovision nach Internetanzeige: wirksamer Maklervertrag und Kausalität des Nachweises • Zwischen Parteien bestand aufgrund einer ausdrücklichen Internetanzeige und anschließender Kontaktaufnahme ein wirksamer Maklervertrag mit Anspruch auf Käuferprovision. • Die Nachweistätigkeit des Maklers war erfüllt, wenn er dem Interessenten Exposé und Besichtigung mit dem verkaufsbereiten Eigentümer verschaffte. • Erfolgt der Vertragsschluss in angemessenem zeitlichen Zusammenhang nach Nachweis, spricht eine tatsächliche Vermutung für Kausalität; der Auftraggeber muss substantiiert darlegen, wenn er diese Vermutung erschüttern will. • Eine Anfechtung wegen Irrtums scheitert, wenn die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht eingehalten ist; arglistige Täuschung ist hier nicht bewiesen. • Hinterlegung des strittigen Betrags befreit den Schuldner nicht, wenn kein wirksamer Verzicht auf das Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB erklärt wurde. Der Kläger, als im Internet werbend auftretender Makler, inserierte ein Wohnungsangebot mit ausdrücklichem Provisionshinweis. Der Beklagte wandte sich telefonisch an den Kläger und vereinbarte eine Besichtigung am 12. April 2013, die im Beisein des verkaufsbereiten Eigentümers stattfand. Später schloss der Beklagte am 25. Juni 2013 den Kaufvertrag über die Wohnung ab. Der Kläger forderte daraufhin die geschuldete Käuferprovision; der Beklagte bestritt die Anspruchsgrundlage und berief sich sodann u. a. darauf, er habe bereits vor der Besichtigung von der Streithelferin Exposés mit Verkäuferangaben erhalten. Der Beklagte hinterlegte anschließend den streitigen Betrag, erklärte aber keinen Verzicht auf Rücknahme. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Es liegt ein wirksamer Maklervertrag vor, weil das Internetinserat des Klägers ein ausdrückliches und unmissverständliches Provisionsverlangen enthielt und der Beklagte hierauf kontaktierte. • Der Kläger hat die geschuldete Nachweistätigkeit erbracht, indem er dem Beklagten das Objekt durch Exposé nachwies und eine Besichtigung mit dem verkaufsbereiten Eigentümer durchführte; damit wurden die Voraussetzungen des Nachweismaklers erfüllt. • Zwischen Nachweis und Vertragsschluss besteht ein angemessener zeitlicher Zusammenhang, so dass nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität der Nachweistätigkeit gilt; damit trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, die Vermutung zu erschüttern. • Der Beklagte konnte nicht hinreichend nachweisen, dass er vor der vom Kläger veranlassten Besichtigung bereits Kenntnis von Verkäuferangaben aus E-Mails der Streithelferin hatte; seine Angaben waren unsicher, sodass kein durchgreifender Gegenbeweis gelang. • Die Anfechtung wegen Irrtums scheitert an der versäumten Anfechtungsfrist des § 121 BGB; eine arglistige Täuschung ist nicht substantiiert dargetan worden. • Die bloße Hinterlegung des strittigen Betrags befreit den Beklagten nicht von der Zahlungspflicht, weil kein wirksamer Verzicht auf das Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB erklärt wurde und der Kläger die Hinterlegung nicht angenommen hat. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Maklerprovision und Zinsen festgestellt. Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis erbracht und die Kausalität zwischen Nachweistätigkeit und Kaufvertragsabschluss steht fest, weil kein schlüssiger Gegenbeweis des Beklagten vorliegt. Anfechtungsgründe greifen nicht durch, insbesondere ist die Anfechtungsfrist des § 121 BGB gewahrt und Arglist nicht nachgewiesen. Die Hinterlegung des Betrags befreit den Beklagten nicht von der Schuld, weil kein wirksamer Rücknahmeverzicht erklärt wurde; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.