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Beschluss

1 OLG 1 Ss 76/15

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fahrlässige Baugefährdung nach § 319 Abs. 4 StGB tritt hinter einer tateinheitlich verwirklichten fahrlässigen Körperverletzung zurück, wenn sich die konkret geschaffene Gefahr bei den Betroffenen tatsächlich realisiert hat. • § 319 StGB ist als Gefährdungsdelikt gegenüber Verletzungsdelikten subsidiär, wenn sämtliche konkret gefährdeten Personen verletzt worden sind. • Ändert das Rechtsbild (Wegfall eines tateinheitlich verwirklichten Delikts) den Strafzumessungsspielraum, ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Subsidiarität der fahrlässigen Baugefährdung bei realisierter Verletzung • Die fahrlässige Baugefährdung nach § 319 Abs. 4 StGB tritt hinter einer tateinheitlich verwirklichten fahrlässigen Körperverletzung zurück, wenn sich die konkret geschaffene Gefahr bei den Betroffenen tatsächlich realisiert hat. • § 319 StGB ist als Gefährdungsdelikt gegenüber Verletzungsdelikten subsidiär, wenn sämtliche konkret gefährdeten Personen verletzt worden sind. • Ändert das Rechtsbild (Wegfall eines tateinheitlich verwirklichten Delikts) den Strafzumessungsspielraum, ist der Strafausspruch im Umfang der Änderung aufzuheben und neu zu entscheiden. Der Angeklagte leitete eine Firma für Sicherheitsnetzmontage. Er verwendete eine vom Auftraggeber gestellte Hubarbeitsbühne, ohne zuvor die vorgeschriebene Einweisung erhalten zu haben. Zusammen mit einem unerfahrenen Mitarbeiter befestigte er Sicherheitsnetze an der Hallendecke und band ein Netzseil an den Korb der Hebebühne, obwohl das Anbinden verboten war. Er und der Zeuge stiegen in den Korb und fuhren auf etwa 5,30 m Höhe; das mitgeführte Netz erzeugte Horizontalkräfte, wodurch die Hebebühne umstürzte. Beide wurden aus dem Korb geschleudert; der Zeuge erlitt schwere Verletzungen. Vorinstanzen verurteilten wegen fahrlässiger Baugefährdung und fahrlässiger Körperverletzung; der Angeklagte legte Revision ein. • Das Oberlandesgericht stellt fest, dass § 319 Abs. 4 StGB dem Schutz vor Gefahren durch fehlerhafte Bauausführungen dient und als reines Gefährdungsdelikt keinen eigenständigen Schutzbereich gegenüber Verletzungsdelikten wie §§ 222, 229 StGB hat. • Die Norm des § 319 StGB ist subsidiär, insbesondere wenn die konkret gefährdeten Personen durch das Verhalten des Täters tatsächlich verletzt worden sind; in einem solchen Fall verliert die tateinheitlich verwirklichte Baugefährdung gegenüber dem vollendeten Erfolgsdelikt ihren selbstständigen Bedeutungsgehalt. • Vorliegend haben sich die durch die Bauarbeiten konkret geschaffenen Gefahren bei den betroffenen Personen realisiert; daher tritt die fahrlässige Baugefährdung hinter der fahrlässigen Körperverletzung zurück und kann nicht neben dieser verurteilt bleiben. • Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer in der vorangegangenen Strafzumessung die tateinheitliche Begehung der Baugefährdung strafschärfend berücksichtigt hat; der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei richtiger Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine andere Strafhöhe festgestellt worden wäre. • Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO war ausgeschlossen; deshalb wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Schuldspruch wurde insoweit abgeändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist; die Verurteilung wegen fahrlässiger Baugefährdung entfällt, weil diese hinter der verwirklichten fahrlässigen Körperverletzung zurücktritt. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs wurde der Strafausspruch aufgehoben, da die frühere Strafzumessung die nunmehr entfallene Baugefährdung strafschärfend berücksichtigte und daher eine erneute, von der vorigen Entscheidung unabhängige Bemessung der Strafe erforderlich ist. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.