Beschluss
2 UF 152/15
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachehelicher Unterhalt wegen Aufstockungsbedarf ist bei Angemessenheit der Erwerbstätigkeit zu gewähren (§ 1573 Abs.2 BGB).
• Rückwirkender Unterhaltsanspruch ist nach § 1585b Abs.3 BGB für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit nicht durchsetzbar; Rechtshängigkeit beginnt mit förmlicher Zustellung.
• Verwirkung setzt darzulegendes, erkennbares absichtliches Leistungsverweigerungsverhalten des Schuldners voraus; bloßes Nichtzahlen genügt nicht.
• Bei der Unterhaltsberechnung sind beiderseitige Nettoeinkommen um berufsbedingte Pauschalen, Kindesunterhalt, Wohnvorteil/hausverbindliche Belastungen und Erwerbsanreize zu bereinigen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Zuerkennung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt bei Beschränkung des Rückwirkungszeitraums • Nachehelicher Unterhalt wegen Aufstockungsbedarf ist bei Angemessenheit der Erwerbstätigkeit zu gewähren (§ 1573 Abs.2 BGB). • Rückwirkender Unterhaltsanspruch ist nach § 1585b Abs.3 BGB für mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit nicht durchsetzbar; Rechtshängigkeit beginnt mit förmlicher Zustellung. • Verwirkung setzt darzulegendes, erkennbares absichtliches Leistungsverweigerungsverhalten des Schuldners voraus; bloßes Nichtzahlen genügt nicht. • Bei der Unterhaltsberechnung sind beiderseitige Nettoeinkommen um berufsbedingte Pauschalen, Kindesunterhalt, Wohnvorteil/hausverbindliche Belastungen und Erwerbsanreize zu bereinigen. Die Parteien waren seit 1997 verheiratet und 2011 rechtskräftig geschieden. Sie haben zwei gemeinsame Söhne; einer lebte überwiegend bei der Mutter, der andere wechselte zeitweise zum Vater und war zeitweilig fremduntergebracht. Die Antragstellerin ist seit der Trennung in verschiedenen Jobs tätig und seit Mai 2012 vollschichtig als kommunale Angestellte beschäftigt. Der Antragsgegner ist beim Arbeitgeber K. beschäftigt und verfügt über ein alleiniges Wohneigentum mit damit verbundenen Verbindlichkeiten. Die Antragstellerin begehrte nachehelichen Aufstockungsunterhalt für mehrere Zeiträume und stellte Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht gewährte Unterhalt über einen bestimmten Zeitraum; der Antragsgegner beschwerte sich gegen die Entscheidung. Streitpunkte waren Rückwirkung des Unterhalts, Höhe und Bereinigung der Einkünfte sowie Anrechnung von Kindesunterhalt und Wohnvorteilen. • Rechtshängigkeit und Rückwirkung: Nach § 1585b Abs.3 BGB ist nachehelicher Unterhalt nicht mehr für Zeiten mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit durchsetzbar. Rechtshängigkeit trat durch förmliche Zustellung der Antragsschrift am 3.3.2014 ein, fristwahrend bereits mit Zugang am 26.2.2014. Anträge bzw. Anträge auf Verfahrenskostenhilfe zuvor begründen diese Rechtshängigkeit nicht. • Verwirkung: Die gesetzliche Beschränkung wirkt wie eine Regelung zur Verwirkung; eine Verwirkung des Anspruchs für die Zeit vor dem 26.2.2013 wird bejaht, weil der Anspruch mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit nicht geltend gemacht worden ist. Ein absichtlicher Leistungsentzug durch den Antragsgegner ist nicht dargetan; bloßes Nichtzahlen reicht nicht aus. • Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs.2 BGB: Die Antragstellerin übt eine angemessene Erwerbstätigkeit aus; ihre Ausbildung als Bauzeichnerin liegt lange zurück und bringt nicht höhere Einkommen als die ausgeübte Tätigkeit. Ihr Einkommen reicht nicht zur vollständigen Deckung des Bedarfs, sodass Aufstockungsunterhalt zu gewähren ist. • Bemessung des Unterhalts: Zur Ermittlung des Unterhalts sind die Nettoeinkommen der Beteiligten maßgeblich und jeweils um 5 % Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Weiter sind abzuziehen: geleisteter Kindesunterhalt, beim Antragsgegner übersteigende Zins- und teilweise Tilgungsleistungen (als Altersvorsorge max. 4 % des Bruttoeinkommens) sowie der Wohnvorteil; verbleibendes Einkommen ist um einen Erwerbsanreiz zu kürzen. • Konsequenz für den Streitzeitraum: Unterhaltsansprüche sind nur ab dem 26.2.2013 durchsetzbar. Für 26.2.2013 bis Jan.2014 schuldet der Antragsgegner die vom Familiengericht festgestellten Beträge; für Feb.–Dez.2014 reduziert sich der Gesamtunterhalt wegen Anrechnung des Kindesunterhalts auf monatlich 127,00 €. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; es wurde Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin bewilligt. Der Antragsgegner hat teilweise Erfolg: Er wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.060,78 € für den Zeitraum 26.02.2013 bis 31.12.2014 zu zahlen (davon 4.181,46 € Elementarunterhalt und 879,32 € Altersvorsorgeunterhalt). Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem 26.02.2013 sind verwirkt und damit abgewiesen. Die Berechnung beruht auf bereinigten Nettoeinkommen beider Parteien, Abzug von Kindesunterhalt, Berücksichtigung von Wohnvorteilen und hausverbindlichen Belastungen sowie einem Erwerbsanreiz. Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen wurden getroffen; die Beschwerde war in weiterem Umfang zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.