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Beschluss

1 Ws 75/16, 1 Ws 76/16

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Staatsanwaltschaft kann gegen eine teilweise materielle Nichteröffnung des Hauptverfahrens kein Beschwerderecht geltend machen. • Die bloße Schwierigkeit oder Grundsatzrelevanz einer Rechtsfrage begründet nicht ohne Weiteres die besondere Bedeutung i.S.v. § 24 Abs.1 Nr.3 GVG. • Der hier geschilderte Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden fällt nicht unter § 314 Abs.1 Nr.2 StGB, weil die Produkte nicht durch Beimischung oder Vergiftung in ihrem Zustand verändert werden und insoweit teleologisch reduziert werden müssen.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 314 Abs.1 Nr.2 StGB auf Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden • Die Staatsanwaltschaft kann gegen eine teilweise materielle Nichteröffnung des Hauptverfahrens kein Beschwerderecht geltend machen. • Die bloße Schwierigkeit oder Grundsatzrelevanz einer Rechtsfrage begründet nicht ohne Weiteres die besondere Bedeutung i.S.v. § 24 Abs.1 Nr.3 GVG. • Der hier geschilderte Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden fällt nicht unter § 314 Abs.1 Nr.2 StGB, weil die Produkte nicht durch Beimischung oder Vergiftung in ihrem Zustand verändert werden und insoweit teleologisch reduziert werden müssen. Die Staatsanwaltschaft klagt an, der Angeklagte habe im Juni 2015 in seinem Ladengeschäft Kräutermischungen verkauft bzw. bereitgehalten, die mit synthetischen Cannabinoid-Rezeptoragonisten versetzt waren. Sie wirft ihm unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln und gemeingefährliche Vergiftung in Tateinheit vor. Wegen rechtlicher Schwierigkeiten erhob die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Landgericht nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG. Das Landgericht ließ die Anklage nur insoweit zur Hauptverhandlung zu, als es um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ging, lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen gemeingefährlicher Vergiftung materiell-rechtlich ab und verwies das Betäubungsmittelverfahren an das Amtsgericht. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die Nichtanwendung des § 314 StGB sowie die Eröffnung vor dem Strafrichter. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen eine teilweise materielle Nichteröffnung richtet; der Staatsanwaltschaft steht gegen eine teilweise Ablehnung der Verfahrenseröffnung kein Beschwerderecht zu. • Zu den Wirkungen: Bei strittiger materiell-rechtlicher Würdigung bleibt der Rechtsweg der Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung ihrer Auffassung in der Hauptverhandlung offen; eine teilweise Nichteröffnung hat keine Bindungswirkung wie eine Entscheidung nach § 207 Abs.2 Nr.3 StPO. • Zur besonderen Bedeutung nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG: Die bloße Schwierigkeit oder Grundsatzrelevanz der Rechtsfrage genügt nicht; es bedarf eines besonderen, dringenden Bedürfnisses für eine baldige höchstrichterliche Klärung, das hier nicht ersichtlich ist. • Zur Anwendung des § 314 Abs.1 Nr.2 StGB: Wortlaut und Systematik verlangen, dass die Norm auf Gegenstände anwendbar ist, die durch Vergiften oder Beimischen eine Zustandsänderung erfahren; Gegenstände, die von vornherein gesundheitsschädliche Stoffe enthalten oder gerade wegen dieser Stoffe vertrieben werden, fallen nicht zwangsläufig unter die Norm. • Teleologische Reduktion: Der Schutzbereich des § 314 Abs.1 Nr.2 StGB ist teleologisch auf Gegenstände zu beschränken, die ihrer Natur nach nicht giftig oder gesundheitsschädlich sind und erst durch Beimischung gefährlich werden; außerdem ist bei der zweiten Alternative ein Verschweigen der Gefahrbringenden Eigenschaft erforderlich, was hier nicht vorliegt. • Sachverhaltsbezogene Würdigung: Die verkauften Kräutermischungen waren gerade zum Konsum bestimmt, um die synthetischen Cannabinoide aufzunehmen; Verkäufer und Käufer wussten um die Wirkung, so dass die Produkte nicht entgegen der von Empfängern vorausgesetzten Beschaffenheit überlassen wurden. • Folgerung: Der Verkauf solcher Mischungen ist nicht vom Schutzzweck des § 314 StGB erfasst; bereits aus systematischen Gründen oder aus dem Erfordernis einer abstrakten Gemeingefahr scheidet die Anwendung der Norm hier aus. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen. Die Entscheidung des Landgerichts, das Verfahren wegen des Vorwurfs der gemeingefährlichen Vergiftung materiell-rechtlich nicht zu eröffnen, ist nicht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zugänglich; die Anklage zum Landgericht war daher insoweit nicht durchsetzbar. Soweit das Landgericht das Betäubungsmittelverfahren an den Strafrichter beim Amtsgericht verwiesen hat, ist dies rechtlich gehalten; ein besonderes Bedürfnis für eine Landgerichtsverfolgung nach § 24 Abs.1 Nr.3 GVG lag nicht vor. Insgesamt hat der Angeklagte Erfolg gegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 314 Abs.1 Nr.2 StGB für den geschilderten Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden nicht gegeben sind.