Beschluss
3 W 76/16
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss im Grundbuch so bestimmt bezeichnet sein, dass Art, Inhalt und Umfang des Rechts für den Grundstücksverkehr erkennbar sind.
• Fehlt im Grundbucheintrag jegliche Inhaltsbezeichnung und verweist die Eintragungsbewilligung ebenfalls nicht auf konkrete Inhalte, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs.1 S.2 GBO).
• Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung einer Belastung begründet nicht ohne ausdrückliche Bewilligung die Voraussetzung für einen erneuten Eintragungsantrag; die Eigentümerstellung durch Rechtsgeschäft begründet keine Bindung an frühere dingliche Bewilligungen.
• Ist die Eintragung inhaltlich unzulässig, kann sie nicht durch nachträgliche Vervollständigung geheilt werden; ein neuer Eintragungsantrag bedarf der Bewilligung des aktuellen Eigentümers.
Entscheidungsgründe
Löschung unbestimmter beschränkt persönlicher Dienstbarkeit wegen fehlender Inhaltsbezeichnung • Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss im Grundbuch so bestimmt bezeichnet sein, dass Art, Inhalt und Umfang des Rechts für den Grundstücksverkehr erkennbar sind. • Fehlt im Grundbucheintrag jegliche Inhaltsbezeichnung und verweist die Eintragungsbewilligung ebenfalls nicht auf konkrete Inhalte, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs.1 S.2 GBO). • Eine schuldrechtliche Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung einer Belastung begründet nicht ohne ausdrückliche Bewilligung die Voraussetzung für einen erneuten Eintragungsantrag; die Eigentümerstellung durch Rechtsgeschäft begründet keine Bindung an frühere dingliche Bewilligungen. • Ist die Eintragung inhaltlich unzulässig, kann sie nicht durch nachträgliche Vervollständigung geheilt werden; ein neuer Eintragungsantrag bedarf der Bewilligung des aktuellen Eigentümers. Die Beschwerdeführerin beanstandete die amtswegige Löschung einer zu ihren Gunsten vormals eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an einem mit Tennisplätzen versehenen Erholungsgrundstück. Die Dienstbarkeit war 1932 im Grundbuch eingetragen; der Eintrag nahm jedoch nur pauschal Bezug auf eine Eintragungsbewilligung von 1932, ohne den Inhalt zu bezeichnen. Die Grundstückseigentümerin veranlasste 2014 die Löschung mit der Begründung, die Dienstbarkeit sei unbestimmt. Die Rechtspflegerin löschte daraufhin am 03.08.2015 die Eintragung. Die Beschwerdeführerin begehrte die Wiedereintragung oder die Eintragung eines Amtswiderspruchs und berief sich darauf, die Bezugnahme auf die Vereinbarung von 1932 sei hinreichend; zudem habe sie an der vormals eingetragenen Dienstbarkeit ein schutzwürdiges Interesse. Die Eigentümerin berief sich darauf, sie sei nicht an die ursprüngliche dingliche Bewilligung gebunden; in einem Übertragungsvertrag von 1995 habe sie lediglich schuldrechtlich zugestimmt, die bisherige Nutzung fortzuführen. • Zulässigkeit des Rechtsbehelfs: Die Beschwerde war form- und fristgerecht sowie beschwerdebefugt, da die Löschung die Rechtsstellung der Grundbuchberechtigten unmittelbar beeinträchtigt (§§71 Abs.2 S.2 GBO, 11 RPflG). • Bestimmtheitsanforderung: Das Grundbuch muss Art, Inhalt und Umfang dinglicher Rechte objektiv so wiedergeben, dass Dritte den Rechtsbefund erkennen können; dies gilt auch für Eintragungsanträge. Bei beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten muss ersichtlich sein, welcher Teil des Grundstücks zu Gunsten welcher Person in welcher Weise belastet ist. • Fehlender Inhalt: Der Eintrag enthielt keinerlei inhaltliche Bezeichnung, sondern nur eine pauschale Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung von 1932; auch diese Bewilligung enthält keine konkrete Inhaltsfestlegung. Damit fehlte das materielle Bestimmtheitserfordernis, sodass die Eintragung inhaltlich unzulässig war. • Rechtliche Folge: Eine inhaltlich unzulässige Eintragung ist nach § 53 Abs.1 S.2 GBO von Amts wegen zu löschen; eine nachträgliche Vervollständigung ist ausgeschlossen. Der ursprüngliche Eintragungsantrag kann zwar vom Berechtigten erneut gestellt werden, ihm fehlt aber ohne aktuelle Bewilligung des Eigentümers die Aussicht auf Erfolg. • Schuldrechtliche Verpflichtung vs. Bewilligung: Der Übertragungsvertrag von 1995 begründet zwar schuldrechtliche Pflichten der heutigen Eigentümerin zugunsten der Beschwerdeführerin (Vertrag zugunsten Dritter), stellt aber keine eigenständige Bewilligung zur dinglichen Eintragung dar; daher ist eine neuerliche Eintragung ohne Bewilligung nicht möglich. • Anmerkung zur Praxis: Die Entscheidung stützt sich auf die erhöhte Bestimmtheitsanforderung des Grundbuchs und Rechtsprechung zur Unzulässigkeit unbestimmter Eintragungen; Kostenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung erfolgen nach GNotKG und FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen, die amtswegige Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit war rechtmäßig, weil die Eintragung inhaltlich unbestimmt und damit unzulässig war. Eine nachträgliche Ergänzung des Eintragungsinhalts ist ausgeschlossen, und ein neuer Eintragungsantrag kann ohne ausdrückliche Bewilligung der aktuellen Eigentümerin nicht zuerkannt werden. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 20.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.