Beschluss
1 Ws 291/16 (Vollz.)
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer hat bei Überprüfung der Preisgestaltung für Gefangenentelefonie zu prüfen, ob die ausgewählten Anbieter marktgerechte Preise verlangen.
• § 37 Abs. 2 LJVollzG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Gefangene nur solche Telefonkosten zu tragen haben, die dem Angleichungsgrundsatz und der Fürsorgepflicht der Anstalt genügen.
• Die Anstalt erfüllt ihre Fürsorgepflicht nicht dadurch, dass sie vertraglich abgeschlossene Preise unbegrenzt gelten lässt; die Auswahl des Anbieters und die Vertragsgestaltung sind auf Marktgerechtigkeit zu überprüfen.
• Zur Ermittlung marktgerechter Preise ist der Mediankunde im relevanten Anbieterfeld als Maßstab geeignet; erhebliche Abweichungen nach oben sind nur bei triftigem Grund ermessensgerecht.
• Die Gründe der Strafvollstreckungskammer müssen so ausgestaltet sein, dass eine Überprüfung der Ermessensausübung und der Auswahlentscheidung möglich ist.
Entscheidungsgründe
Überprüfung marktgerechter Preise für Gefangenentelefonie und Verpflichtung der Anstalt zur Ermessenserklärung • Die Strafvollstreckungskammer hat bei Überprüfung der Preisgestaltung für Gefangenentelefonie zu prüfen, ob die ausgewählten Anbieter marktgerechte Preise verlangen. • § 37 Abs. 2 LJVollzG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Gefangene nur solche Telefonkosten zu tragen haben, die dem Angleichungsgrundsatz und der Fürsorgepflicht der Anstalt genügen. • Die Anstalt erfüllt ihre Fürsorgepflicht nicht dadurch, dass sie vertraglich abgeschlossene Preise unbegrenzt gelten lässt; die Auswahl des Anbieters und die Vertragsgestaltung sind auf Marktgerechtigkeit zu überprüfen. • Zur Ermittlung marktgerechter Preise ist der Mediankunde im relevanten Anbieterfeld als Maßstab geeignet; erhebliche Abweichungen nach oben sind nur bei triftigem Grund ermessensgerecht. • Die Gründe der Strafvollstreckungskammer müssen so ausgestaltet sein, dass eine Überprüfung der Ermessensausübung und der Auswahlentscheidung möglich ist. Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA Zweibrücken und rügt, die von der Anstalt erhobenen Telefonentgelte seien um etwa 75 % überhöht. Die Anstalt hatte mit einem privaten Betreiber einen Vertrag über Installation, Betrieb und Wartung der Gefangenentelefonie geschlossen und erhebt Telefongebühren, die auf die Nutzer umgelegt werden. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung zur Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte und hilfsweise zur Senkung der Telefongebühren um 75 % sowie Prozesskostenhilfe. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag kostenpflichtig zurück und lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil Rückerstattungsansprüche zivilrechtlich zu verfolgen seien und die konkrete Preisfestsetzung in die Zuständigkeit der Anstalt falle. Dagegen legte der Antragsteller Rechtsbeschwerde ein und rügte materielle und formelle Fehler sowie unzureichende Aufklärung und Beweiswürdigung. Das Oberlandesgericht hob den angefochtenen Teil des Beschlusses auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. • Rechtsbeschwerde ist in dem angegriffenen Umfang zulässig und begründet; die Nachprüfung ist zur Fortbildung des Rechts geboten, insbesondere zur Auslegung von § 37 Abs. 2 LJVollzG. • § 37 Abs. 1 und 2 LJVollzG räumen der Anstalt Ermessen bei der Gestattung und Kostenverteilung ein, treffen die Gefangenen aber nur mit solchen Kosten, die dem Angleichungsgrundsatz und der Fürsorgepflicht entsprechen. • Die Anstalt muss bei Inanspruchnahme privater Anbieter sicherstellen, dass die Leistungen zu marktgerechten Preisen erbracht werden; eine fehlerhafte Auswahlentscheidung führt dazu, dass die Gefangenen nicht die vertraglich vereinbarten überhöhten Entgelte tragen müssen. • Der Grundsatz pacta sunt servanda schützt primär die Vertragsparteien und kann nicht dazu führen, dass Gefangene über längere Vertragsdauern an nicht mehr marktgerechte Preise gebunden werden. • Zur Beurteilung der Auswahlentscheidung sind Umstände des Vertragsschlusses, Vertragsinhalt, Laufzeit- und Preisanpassungsklauseln, marktliche Beschaffenheit und erforderliche Leistungsmerkmale der Anbieter zu ermitteln; die Strafvollstreckungskammer hat diese Prüfung nicht hinreichend vorgenommen. • Als marktgerechter Maßstab bietet sich im relevanten Markt die Preisbestimmung des Mediankunden an; erhebliche Abweichungen nach oben sind nur bei triftigen Gründen zulässig. • Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügte nicht den Darlegungsanforderungen, da die Überprüfung der Ermessensausübung und der Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar dargestellt wurde. • Mangels Spruchreife ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen; in der Zwischenzeit ist Prozesskostenhilfe für die erfolgreiche Rechtsbeschwerde zu gewähren und ein Anwalt beizuordnen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers war in dem angefochtenen Umfang erfolgreich: Der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 12.09.2016 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, weil die Kammer die Ermessensentscheidung der Anstalt und die Marktgerechtigkeit der Telefonpreise nicht hinreichend geprüft und begründet hat. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Entgelte war im vorliegenden Verfahren unzulässig, da hierfür zivilrechtlicher Rechtsschutz vorgesehen ist; insoweit blieb der ursprüngliche Anspruch unangegriffen. Die Kammer muss nun insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses, die vertraglichen Regelungen, die marktliche Lage der Gefangenentelefonie und die Erforderlichkeit einzelner Leistungsmerkmale prüfen und feststellen, ob die vereinbarten Preise noch marktgerecht sind; gegebenenfalls ist der marktgerechte Betrag zu bestimmen. Dem Antragsteller wurde für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; der Gegenstandswert wurde bis zur Gebührenstufe von 1.500 € festgesetzt.