Beschluss
1 Ws 81/17
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist statthaft, kann aber unbegründet sein.
• Voraussetzung für Beiordnung nach § 364b Abs.1 StPO ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen können, die die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags begründen.
• Bloße Vermutungen genügen nicht; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, welche Nachforschungen welche neuen Tatsachen oder Beweismittel zu Tage fördern können.
• Ist die Darlegung nicht hinreichend konkret, fehlt die Beiordnungsvoraussetzung und der Antrag kann abgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnungspflichtverteidiger für Vorbereitungen eines Wiederaufnahmeverfahrens – Anforderungen nach § 364b StPO • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist statthaft, kann aber unbegründet sein. • Voraussetzung für Beiordnung nach § 364b Abs.1 StPO ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen können, die die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags begründen. • Bloße Vermutungen genügen nicht; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, welche Nachforschungen welche neuen Tatsachen oder Beweismittel zu Tage fördern können. • Ist die Darlegung nicht hinreichend konkret, fehlt die Beiordnungsvoraussetzung und der Antrag kann abgewiesen werden. Der Verurteilte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Die Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern lehnte den Antrag in einem Beschluss vom 25. Januar 2017 ab. Der Verurteilte legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und verwies in mehreren Schreiben auf vorherige Eingaben, mit denen er das erstinstanzliche Urteil und das forensisch-psychiatrische Gutachten angreift. Er machte zudem allgemeine Anregungen zu weiteren Ermittlungen. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 364b Abs.1 StPO für eine Beiordnung vorliegen, insbesondere ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass Nachforschungen neue, verfahrensrelevante Tatsachen oder Beweismittel zutage fördern könnten. • Die Beschwerde ist formell statthaft gegen die ablehnende Entscheidung nach § 364b StPO. • Nach § 364b Abs.1 S.1 StPO ist Beiordnung zu gewähren, wenn (1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen können, die die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags begründen, (2) die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erfordert und (3) der Verurteilte mittellos ist. • Zur Prüfung von Nr.1 dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es ist jedoch erforderlich, dass der Antragsteller konkret und substantiiert benennt, welche Tatsachen und welche Nachforschungen Erfolg versprechen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Der Verurteilte brachte keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vor: Seine Angriffe richteten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung und Sachaufklärung des Ersturteils und wiederholen bereits im Revisionsverfahren erörterte Punkte; vorgeschlagene weitere Ermittlungen blieben spekulativ. • Auch die Kritik am forensisch-psychiatrischen Gutachten war nicht so konkret, dass sie die geforderte nicht nur entfernte Möglichkeit begründete, neue für die Wiederaufnahme erhebliche Beweismittel zu finden. • Da die Darlegungslast nicht erfüllt ist, fehlt bereits Voraussetzung Nr.1 des § 364b Abs.1 S.1 StPO; deshalb konnten die weiteren Voraussetzungen offen bleiben. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 S.1 StPO; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Antrag die Voraussetzungen des § 364b Abs.1 StPO nicht erfüllte, weil es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten fehlte, dass Nachforschungen zu neuen, verfahrensrelevanten Tatsachen oder Beweismitteln führen könnten. Bloße Vermutungen und wiederholte Angriffe auf die Beweiswürdigung genügten nicht zur Substantiierung eines Beiordnungsanspruchs. Daher besteht kein Anspruch auf Beiordnung zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.