Beschluss
6 W 56/17
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem starken Missverhältnis zwischen der streitigen Restforderung und dem Verkehrswert des Grundstücks kann der Streitwert für den Auflassungsantrag auf den Wert der streitigen Forderung begrenzt werden.
• Ist die Auflassung bereits im notariellen Kaufvertrag erklärt oder geht es faktisch nur um den Vollzug der Auflassung, ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach dem Wert der streitigen (Gegen-)Forderung zu schätzen.
• Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, die auf dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtzahlung des Restkaufpreises abstellt, ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Auflassungs- und Restkaufpreisstreit: Begrenzung auf streitige Forderung • Bei einem starken Missverhältnis zwischen der streitigen Restforderung und dem Verkehrswert des Grundstücks kann der Streitwert für den Auflassungsantrag auf den Wert der streitigen Forderung begrenzt werden. • Ist die Auflassung bereits im notariellen Kaufvertrag erklärt oder geht es faktisch nur um den Vollzug der Auflassung, ist der Streitwert nach § 3 ZPO nach dem Wert der streitigen (Gegen-)Forderung zu schätzen. • Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, die auf dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtzahlung des Restkaufpreises abstellt, ist unbegründet. Der Käufer erwarb mit notariellem Vertrag vom 23.07.2014 ein Hausgrundstück zum Kaufpreis von 175.000 €. Er zahlte am 10.09.2014 165.000 € und zog die Restzahlung von 10.000 € wegen festgestellter Feuchtigkeitsschäden zurück. Der Käufer bezifferte die Beseitigungskosten mit insgesamt 39.880 € und klagte auf Schadensersatz in Höhe von 29.880 € sowie auf Abgabe der auf Auflassung und Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärung. Das Landgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert insgesamt in der Gebührenstufe bis 40.000 € fest. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erhob hiergegen Beschwerde und machte geltend, der Streitwert für den Auflassungsantrag sei nach dem Verkehrswert des Grundstücks (175.000 €) zu bemessen, notfalls mindestens die Hälfte hiervon. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässig, in der vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden. • Rechtslage um Streitwert bei Auflassungsansprüchen: In der Literatur und Rechtsprechung besteht Uneinigkeit, ob bei Auflassungsanträgen regelmäßig nach § 6 ZPO der Verkehrswert zugrunde zu legen ist oder in Ausnahmesituationen nach § 3 ZPO der Wert der streitigen Forderung. • Wirtschaftliche Interessenabwägung: Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen der streitigen Restforderung und dem Gesamtkaufpreis der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen ist, um effektiven Zugang zu Rechtsschutz zu gewährleisten. • Praktische Anwendung: Hier war allein über das Bestehen oder Nichtbestehen der Restforderung in Höhe von 10.000 € zu entscheiden; das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestand darin, die Restzahlung nicht leisten zu müssen. Deshalb war es gerechtfertigt, den Streitwert an den Wert der streitigen Forderung zu orientieren. • Alternative Rechtsauffassung: Selbst sofern die Auflassung bereits notariell erklärt ist und der Antrag nur den Vollzug betrifft, ist nach BGH-Rechtsprechung der Streitwert gemäß § 3 ZPO zu schätzen, was die getroffene Festsetzung bestätigt. • Ergebnis der Streitwertbemessung: Zusammengenommen mit dem Zahlungsantrag über 29.880 € ergab sich ohne Veranlassung einer Verkehrswertbemessung die festgesetzte Gebührenstufe bis 40.000 €. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet und die Entscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Streitwerts in der Gebührenstufe bis 40.000 € ist zutreffend, weil im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse des Klägers dahingehend ausschlaggebend war, die noch streitige Restforderung in Höhe von 10.000 € nicht bezahlen zu müssen, und daher der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung begrenzt werden durfte. Selbst wenn die Auflassung bereits notariell erklärt ist und es nur um deren Vollzug geht, rechtfertigt die einschlägige Rechtsprechung eine Schätzung nach dem Wert der streitigen Forderung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.