Beschluss
1 Ws 416/17
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befugnis zur Erwirkung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod des Verletzten.
• Erben können ein vom Verstorbenen initiiertes Strafverfahren nicht durch einen Klageerzwingungsantrag fortführen, wenn gegen sie kein eigenes Ermittlungsverfahren besteht.
• Bei Unzulässigkeit des Antrags sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (§§ 174, 176 Abs. 2, 177 StPO).
Entscheidungsgründe
Klageerzwingungsbefugnis erlischt mit dem Tod des Verletzten • Die Befugnis zur Erwirkung der öffentlichen Klage durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod des Verletzten. • Erben können ein vom Verstorbenen initiiertes Strafverfahren nicht durch einen Klageerzwingungsantrag fortführen, wenn gegen sie kein eigenes Ermittlungsverfahren besteht. • Bei Unzulässigkeit des Antrags sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (§§ 174, 176 Abs. 2, 177 StPO). Rechtsanwalt S erstattete Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt wegen Verfolgung Unschuldiger; die Staatsanwaltschaft sah von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab und die Beschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen. Rechtsanwalt S verunglückte tödlich. Seine beiden Kinder stellten als Erben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage. Es bestand gegen die Kinder kein eigenes Ermittlungsverfahren und sie waren nicht als Verletzte in der angezeigten Straftat betroffen. Der Antrag richtete sich darauf, das vom Verstorbenen angestoßene Verfahren durch einen Klageerzwingungsantrag weiterzuführen. • Die Antragsteller sind nicht Verletzte der angezeigten Straftat und es wurde gegen sie kein Ermittlungsverfahren geführt; damit fehlt eine persönliche Betroffenheit, die für die Zulässigkeit erforderlich wäre. • Die Befugnis, mit einem Klageerzwingungsantrag die Erhebung der öffentlichen Klage zu erzwingen, ist ein höchstpersönliches Recht des Verletzten. Dieses Recht erlischt mit dessen Tod und geht nicht auf die Erben über. • Zur Stützung der Auffassung verweist das Gericht auf ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die den Nicht-Übergang der Klageerzwingungsbefugnis an Erben bejahen. • Folge der Unzulässigkeit des Antrags ist, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind gemäß §§ 174, 176 Abs. 2, 177 StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage wurde als unzulässig verworfen. Die Erben konnten die höchstpersönliche Klageerzwingungsbefugnis des Verstorbenen nicht fortführen, weil sie nicht selbst verletzt oder Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren und die Befugnis mit dem Tod erloschen ist. Daher bestand keine Zulässigkeitsgrundlage für den Antrag. Wegen der Unzulässigkeit sind dem Antragsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.