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Beschluss

1 Ws 88/18

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen Ordnungsmitteldes Beschluss ist die Beschwerde nach §181 GVG statthaft. • Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, ist dem Fristversäumten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§45 Abs.2 S.3 StPO). • Ein Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts kann eine Ungebühr im Sinne des §178 Abs.1 GVG darstellen. • Das festgesetzte Ordnungsgeld kann in Höhe beibehalten werden; die Ersatzordnungshaft ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu mildern (§178 Abs.1 GVG). • Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn anzunehmen ist, dass er das Rechtsmittel auch bei übereinstimmender Entscheidung erhoben hätte (§473 StPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ordnungsmittel: Wiedereinsetzung und Milderung der Ersatzordnungshaft • Gegen einen Ordnungsmitteldes Beschluss ist die Beschwerde nach §181 GVG statthaft. • Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, ist dem Fristversäumten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§45 Abs.2 S.3 StPO). • Ein Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts kann eine Ungebühr im Sinne des §178 Abs.1 GVG darstellen. • Das festgesetzte Ordnungsgeld kann in Höhe beibehalten werden; die Ersatzordnungshaft ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu mildern (§178 Abs.1 GVG). • Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn anzunehmen ist, dass er das Rechtsmittel auch bei übereinstimmender Entscheidung erhoben hätte (§473 StPO). Der Zeuge wurde vom Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße wegen ungebührlichen Verhaltens beim Eintreten des Gerichts mit einem Ordnungsgeld von 300 € belegt, ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft. Der Zeuge legte mit Schreiben vom 2.3.2018, eingegangen 9.3.2018, Beschwerde ein. Die einwöchige Beschwerdefrist nach Verkündung am 25.1.2018 war bereits abgelaufen. Im Verfahren war keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Verhältnismäßigkeit des Ersatzhaftes und traf eine Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß §181 GVG das statthafte Rechtsmittel gegen einen Ordnungsmittelbeschluss. • Wiedereinsetzung: Mangels erteilter Rechtsmittelbelehrung war die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen und dem Zeugen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§45 Abs.2 S.3 StPO; §44 S.2 StPO). • Tatbestandliche Grundlage: Das Verfahren war formell ordnungsgemäß (§§178 Abs.2,182 GVG). Das Verhalten des Zeugen (Sitzenbleiben beim Eintreten des Gerichts trotz Aufforderung) erfüllt die Voraussetzungen einer Ungebühr nach §178 Abs.1 GVG, da dadurch die gebotene Würde und Ordnung der Verhandlung beeinträchtigt wird. • Auslegung des Begriffs Ungebühr: Die Vorschrift bezweckt die Wahrung der Würde des Gerichts und die Sicherstellung einer der Wahrheitsfindung dienenden Atmosphäre; das Aufstehen beim Eintreten des Gerichts ist hierfür von Bedeutung. • Verhältnismäßigkeit der Sanktion: Das festgesetzte Ordnungsgeld von 300 € ist sachlich vertretbar; die Ersatzordnungshaft von sechs Tagen ist jedoch unverhältnismäßig nach §178 Abs.1 GVG; eine Ersatzordnungshaft von einem Tag ist angemessen. • Kostenentscheidung: Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gemäß §473 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.7 StPO, da nicht anzunehmen ist, dass er die Beschwerde unterblieben wäre, wenn das Amtsgericht bereits so entschieden hätte. Der Zeuge erhält von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur fristgerechten Einlegung der Beschwerde. Die Beschwerde ist im Übrigen als unbegründet verworfen; der angefochtene Ordnungsmittelbeschluss bleibt hinsichtlich des Ordnungsgeldes von 300 € bestehen, die Ersatzordnungshaft wird jedoch von sechs Tagen auf einen Tag herabgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, da anzunehmen ist, dass er das Rechtsmittel auch bei übereinstimmender Entscheidung erhoben hätte.