Beschluss
1 Ws 116/18
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfolgungsverjährung kann zur Nichtzulassung von Anklagepunkten führen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
• Für die Verjährungsfrist der Geldwäsche nach § 261 StGB maßgeblich ist die Strafandrohung des Grundtatbestands (§§ 261 Abs.1, 78 Abs.3 Nr.4 StGB).
• Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die nur einen allgemeinen Ermittlungsauftrag an die Polizei enthält, unterbricht die Verjährung nicht nach § 78c Abs.1 Nr.1 StGB; es bedarf einer unbedingten Anordnung zur ersten Vernehmung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Nichtzulassung der Anklage wegen Verfolgungsverjährung bei Geldwäsche • Die Verfolgungsverjährung kann zur Nichtzulassung von Anklagepunkten führen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. • Für die Verjährungsfrist der Geldwäsche nach § 261 StGB maßgeblich ist die Strafandrohung des Grundtatbestands (§§ 261 Abs.1, 78 Abs.3 Nr.4 StGB). • Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die nur einen allgemeinen Ermittlungsauftrag an die Polizei enthält, unterbricht die Verjährung nicht nach § 78c Abs.1 Nr.1 StGB; es bedarf einer unbedingten Anordnung zur ersten Vernehmung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche im Zeitraum 27.02.2009 bis 31.03.2010 gegen zwei Angeklagte. Das Landgericht lehnte die Zulassung der Anklage hinsichtlich bestimmter Ziffern ab, weil Verjährung eingetreten sei; in den übrigen Punkten wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob Verjährungsunterbrechungen durch Maßnahmen der Ermittlungsbehörden eingetreten sind. Die Staatsanwaltschaft berief sich auf eine Verfügung vom 14.02.2014, die Ermittlungen an die Polizei zuweisen und die Vernehmung der Beschuldigten veranlassen sollte. Die Kammer hielt die in der Anklage genannten Tatzeitpunkte und den Beginn sowie das Ende der Verjährungsfristen für zutreffend bestimmt. Die Frage, ob die Verfügung eine unbedingte Anordnung zur ersten Vernehmung darstellte, war entscheidend für die Verjährungsunterbrechung. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weil in dem Umfang, in dem die Anklage nicht zugelassen wurde, die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. • Die Verjährungsfrist für die zu Grunde liegenden Geldwäschetaten beträgt nach §§ 261 Abs.1, 78 Abs.3 Nr.4 StGB fünf Jahre, weil der Regelstrafrahmen des Tatbestands Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht; die gewerbsmäßige Qualifikation ändert die Frist nicht (§ 78 Abs.4 StGB). • Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a S.1 StGB); das Landgericht hat Beginn und Eintritt der Verjährung anhand der Anklageschrift nachvollziehbar dargestellt. • Gemäß § 78c Abs.1 Nr.1 StGB kann die Verjährung durch Anordnung der ersten Vernehmung unterbrochen werden. Diese Unterbrechungswirkung setzt aber eine unbedingte Anordnung der Vernehmung voraus; allgemeine Ermittlungsaufträge an die Polizei genügen nicht. • Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.02.2014 stellte keinen unbedingten Befehl zur ersten Vernehmung dar, sondern übertrug allgemeine Ermittlungen an die Polizei und ließ die Entscheidung über eine Vernehmung von einer späteren Prüfung durch den Polizeisachbearbeiter abhängig. Daher konnte sie die Verjährung nicht unterbrechen. • Polizeiliche Ladungen der späteren Beschuldigten vom 02.06.2014 und 11.08.2014 waren später erfolgte Maßnahmen, die eine Unterbrechung bewirkten, aber für frühere Tatzeitpunkte nicht mehr rechtzeitig waren. • Die Kostenentscheidung beruht analog auf § 467 Abs.1 StPO; die Landeskasse trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die teilweise Nichtzulassung der Anklage wird als unbegründet verworfen. Die nicht zugelassenen Anklagepunkte sind verfolgtungsunfähig, weil die regelmäßige Verjährung eingetreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.02.2014 war kein unbedingter Vernehmungsauftrag und konnte die Verjährung nicht unterbrechen; nur die späteren Polizeiladungen führten zu einer Unterbrechung, sind aber für die angegriffenen Zeiträume nicht rechtzeitig. Die Kosten des Verfahrens sind der Landeskasse aufzuerlegen, diese hat auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.