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Urteil

4 U 37/18

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Werk bleibt urheberrechtlich geschützt, wenn es ursprünglich privat und nicht für hoheitliche Zwecke geschaffen wurde; § 5 Abs. 1 UrhG greift nur bei engen Voraussetzungen. • § 5 UrhG rechtfertigt nicht die nachträgliche "Veramtlichung" privater Werke ohne Zustimmung und angemessene Vergütung des Urhebers. • Behörden dürfen privates Kartenauszugsmaterial nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers online stellen, auch wenn dies im Rahmen von Veröffentlichungen zu bauleitplanerischen Verfahren geschieht. • Bei wiederholter oder anhaltender Verletzung des Urheberrechts kann dem Verletzer ein Unterlassungsanspruch mit Androhung von Ordnungsmitteln gegen den gesetzlichen Vertreter auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Urheberrechtsfreiheit privater Karten durch nachträgliche amtliche Veröffentlichung • Ein Werk bleibt urheberrechtlich geschützt, wenn es ursprünglich privat und nicht für hoheitliche Zwecke geschaffen wurde; § 5 Abs. 1 UrhG greift nur bei engen Voraussetzungen. • § 5 UrhG rechtfertigt nicht die nachträgliche "Veramtlichung" privater Werke ohne Zustimmung und angemessene Vergütung des Urhebers. • Behörden dürfen privates Kartenauszugsmaterial nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers online stellen, auch wenn dies im Rahmen von Veröffentlichungen zu bauleitplanerischen Verfahren geschieht. • Bei wiederholter oder anhaltender Verletzung des Urheberrechts kann dem Verletzer ein Unterlassungsanspruch mit Androhung von Ordnungsmitteln gegen den gesetzlichen Vertreter auferlegt werden. Die Klägerin betreibt einen Stadtplandienst und hält die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Kartenausschnitt, den sie gegen Entgelt lizenziert. Die Beklagte, eine Verbandsgemeinde, stellte auf der städtischen Webseite ein Exposé eines privaten Planungsbüros online, das den kartographischen Ausschnitt enthielt, um im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens über eine atypische Fallgestaltung zu informieren. Die Beklagte hatte das Kartenmaterial vom Bauwilligen/Planungsbüro erhalten und vorab nicht bei der Klägerin lizenziert oder angefragt. Die Klägerin mahnte ab und bot eine Lizenz an; die Beklagte lehnte ab und berief sich darauf, die Veröffentlichung diene hoheitlichen Informationspflichten (§ 4a BauGB). Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, § 5 Abs. 1 UrhG schütze die Veröffentlichung. Die Klägerin legte Berufung ein. • Die Karte ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk (persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG). • Die Beklagte hat durch die Online-Stellung ohne Einwilligung der Klägerin in ihr ausschließliches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a, § 31 Abs. 3 UrhG) eingegriffen; hierfür bedarf es keiner Verschuldensprüfung beim Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG). • § 5 Abs. 1 UrhG (Schutzfreiheit amtlicher Werke) ist eng auszulegen: Ein Werk gilt nur dann als amtliches Werk, wenn es von vornherein zu hoheitlichen Zwecken bestimmt oder mit Zustimmung des Urhebers in amtlichen Verlautbarungen verwendet worden ist. • Die Vorschrift darf nicht dazu dienen, Werke, die ursprünglich privat und zu gewerblichen Zwecken geschaffen wurden, nachträglich ohne Vergütung und ohne Zustimmung in amtliche Verlautbarungen umzuwidmen; dies würde eine unzulässige Enteignung privaten Urheberrechts bedeuten und den Alimentierungs- bzw. Vergütungsgrundsatz verletzen. • Das besondere Publizitätsinteresse, das § 5 UrhG rechtfertigt, liegt nicht vor: Das streitgegenständliche Kartenmaterial hatte keinen einzigartigen regelnden Charakter und war kommerziell erhältlich; außerdem wurde die Karte nicht im Auftrag der Behörde erstellt. • Die Rechtsprechung und verfassungsrechtliche Erwägungen zeigen, dass die Zustimmung des privaten Urhebers für eine Schutzaufhebung nach § 5 UrhG regelmäßig erforderlich ist; ohne Zustimmung sind hohe Anforderungen an eine Einschränkung des Verfügungsrechts zu stellen. • Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Beklagte weiterhin auf ihre Rechtsauffassung vertraut; daher ist ein Unterlassungsanspruch mit Androhung von Ordnungsmitteln zu bewilligen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die öffentliche Zugänglichmachung des abgebildeten Kartenausschnitts im Internet zu unterlassen; für jeden Verstoß wurden Ordnungsmittel bis zu 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft angedroht, zu vollziehen gegen den Bürgermeister. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend liegt zugrunde, dass die Karte urheberrechtlich geschützt ist und § 5 Abs. 1 UrhG die Schutzrechte nicht aufhebt, weil das Werk ursprünglich privat und nicht mit Zustimmung des Urhebers zu amtlichen Zwecken verwendet wurde; die Beklagte hätte vor Veröffentlichung eine Lizenz einholen oder eine anderweitige rechtliche Grundlage schaffen müssen.