Beschluss
1 Ws 170/19
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über Beschwerden gegen in der Bußgeldhauptverhandlung verhängte Ordnungsgelder entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts.
• Die Bußgeldsenate sind regelmäßig mit einem Richter besetzt; § 80a Abs. 1 OWiG gilt auch für Beschwerden gegen Ordnungsgeldbeschlüsse.
• Eine Beschwerde gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Ordnungsgeldbeschluss ist nach § 181 Abs. 1 GVG binnen einer Woche einzulegen; bei Anwesenheit und mündlicher Rechtsmittelbelehrung beginnt und endet die Frist ohne erneute Zustellung.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geboten, wenn eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und keine hinreichende Entschuldigung für die Fristversäumung vorgetragen wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung verhängtes Ordnungsgeld • Über Beschwerden gegen in der Bußgeldhauptverhandlung verhängte Ordnungsgelder entscheidet der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts. • Die Bußgeldsenate sind regelmäßig mit einem Richter besetzt; § 80a Abs. 1 OWiG gilt auch für Beschwerden gegen Ordnungsgeldbeschlüsse. • Eine Beschwerde gegen einen in der Hauptverhandlung verkündeten Ordnungsgeldbeschluss ist nach § 181 Abs. 1 GVG binnen einer Woche einzulegen; bei Anwesenheit und mündlicher Rechtsmittelbelehrung beginnt und endet die Frist ohne erneute Zustellung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geboten, wenn eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und keine hinreichende Entschuldigung für die Fristversäumung vorgetragen wird. In der Hauptverhandlung am 13.03.2019 vor dem Amtsgericht Landstuhl verhinderte der Betroffene durch Weigerung aufzustehen die übliche Ordnung bei der Urteilsverkündung. Der Bußgeldrichter verhängte hierauf ein Ordnungsgeld von 250 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, und erteilte mündlich eine Rechtsmittelbelehrung. Der Betroffene legte seine Beschwerde nicht innerhalb einer Woche ein, sondern schickte erst am 05.04.2019 ein Fax an das Amtsgericht. Das Oberlandesgericht ist als Bußgeldsenat zuständig. Der Betroffene beantragte anschließend Akteneinsicht und korrespondierte mit dem Senat; er führte jedoch keine ausreichende Entschuldigung für die verspätete Beschwerdeanhebung an. Der Senat prüfte Zuständigkeit, Besetzung und Fristversäumnis sowie die Frage einer Wiedereinsetzung. • Zuständigkeit: Nach § 46 Abs. 7 OWiG entscheiden beim Oberlandesgericht die Senate für Bußgeldsachen über Beschwerden in Bußgeldverfahren; die Entscheidung über einen Ordnungsgeldbeschluss, der in der Bußgeldhauptverhandlung getroffen wurde, gehört daher an den Bußgeldsenat. • Besetzung: Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG sind die Bußgeldsenate regelmäßig mit einem Richter besetzt; diese Regelung gilt nicht allein für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern auch für andere Rechtsmittel im Bußgeldrecht. • Fristversäumnis: Nach § 181 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde binnen einer Woche nach Bekanntgabe einzulegen. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde in Anwesenheit des Betroffenen verkündet und der Betroffene belehrt, sodass die Frist am 13.03.2019 begann und am 20.03.2019 endete; die am 05.04.2019 eingegangene Beschwerde ist damit verspätet. • Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ist nicht angezeigt, weil das Hauptverhandlungsprotokoll die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung dokumentiert und der Betroffene keine ausreichenden Gründe für die Fristversäumung vorgetragen hat. • Verfahrensrechte: Dem Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht gewährt; das Verfahren wurde nach Anhörung des Betroffenen weitergeführt und entschieden. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 13.03.2019 ist als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht fristgerecht innerhalb einer Woche gemäß § 181 Abs. 1 GVG eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt, da dem Betroffenen in der Hauptverhandlung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war und keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden. Das Oberlandesgericht hat zudem seine Zuständigkeit als Bußgeldsenat bestätigt und festgestellt, dass die Besetzung mit einem Einzelrichter nach § 80a Abs. 1 OWiG regelgerecht ist. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.