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Beschluss

3 W 41/20

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters nach § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn objektive Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei der Sache nicht unvoreingenommen gegenüberstehend. • Die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags begründet regelmäßig keine Befangenheitsbefürchtung; liegt jedoch offensichtlich ein erheblicher Verlegungsgrund vor und würde die Zurückweisung das rechtliche Gehör der Partei beeinträchtigen, kann die Ablehnung des Richters gerechtfertigt sein. • Im Zeitpunkt der frühen Phase der Corona-Pandemie konnten ernsthafte gesundheitliche Vorerkrankungen von Partei oder Prozessbevollmächtigtem einen erheblichen Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO darstellen und damit eine Terminverlegung geboten machen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung der Terminsverlegung in Corona-Zeiten • Die Ablehnung eines Richters nach § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn objektive Umstände die Besorgnis rechtfertigen, der Richter sei der Sache nicht unvoreingenommen gegenüberstehend. • Die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags begründet regelmäßig keine Befangenheitsbefürchtung; liegt jedoch offensichtlich ein erheblicher Verlegungsgrund vor und würde die Zurückweisung das rechtliche Gehör der Partei beeinträchtigen, kann die Ablehnung des Richters gerechtfertigt sein. • Im Zeitpunkt der frühen Phase der Corona-Pandemie konnten ernsthafte gesundheitliche Vorerkrankungen von Partei oder Prozessbevollmächtigtem einen erheblichen Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO darstellen und damit eine Terminverlegung geboten machen. Der Kläger nahm die als Rechtsanwältin auftretende Beklagte wegen angeblicher Pflichtverletzungen aus einem früheren Mandatsverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren zog sich; es gab mehrere Fristverlängerungen. Für den 5. Mai 2020 bestimmte der Einzelrichter einen Verhandlungstermin und ordnete zunächst das persönliche Erscheinen der Beklagten an. Ende April 2020 beantragte die Beklagte Verlegung des Termins mit der Begründung, sie und ihr Prozessbevollmächtigter seien nach vorangegangenen Lungenerkrankungen als Corona-Risikopersonen nicht zumutbar anwesend zu sein. Der Einzelrichter hob die Anwesenheitspflicht auf, lehnte aber den Verlegungsantrag ab. Die Beklagte erklärte daraufhin den Ablehnungsantrag und rügte Befangenheit; das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Rechtliche Maßstäbe: § 42 Abs. 2 ZPO (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit), § 227 Abs. 1 ZPO (Terminsverlegung), § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO (Beschwerdeinstanz). • Objektive Betrachtung: Befangenheit setzt objektive Gründe voraus, die bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen können. • Erheblicher Verlegungsgrund: Bei der frühen Pandemielage und den konkreten Vorerkrankungen der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten bestanden nachvollziehbare und objektiv gewichtige Bedenken hinsichtlich der Teilnahme am Termin; damit lag ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO vor. • Rechtliches Gehör: Die Zurückweisung des Verlegungsantrags hätte die Beklagte in der Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs beeinträchtigt, da ihr Interesse an persönlicher oder zumindest eingearbeiteter Vertretung offenkundig war (insbesondere wegen der Haftungsinanspruchnahme als Rechtsanwältin und der Verfahrenskomplexität). • Gesamtschau und Eindruck der Parteilichkeit: Die Kombination aus Zurückweisung des Verlegungsantrags und der zuvor angeordneten und dann aufgehobenen Anwesenheitspflicht konnte bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck erwecken, der Einzelrichter habe die Beklagte sachwidrig benachteiligt oder ihr Gehör nicht ausreichend gewahrt. • Folgerungen für die Praxis: In späteren Pandemiephasen sind Fälle nach dem konkreten Infektionsgeschehen zu beurteilen; Prozessbevollmächtigte mit anhaltender Krankheit müssen Vorsorge für Vertretung nach § 53 BRAO treffen; Videotechnik (§ 128a ZPO) kann zur Einbindung dienen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht erklärte die Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet, weil objektiv nachvollziehbare gesundheitliche Risiken der Beklagten und ihres Prozessbevollmächtigten in der frühen Phase der Corona-Pandemie einen erheblichen Verlegungsgrund darstellten und die Zurückweisung des Antrags ihr rechtliches Gehör beeinträchtigt hätte. Das Landgerichtsbeschluss wurde abgeändert; die Ablehnung des Richters ist damit begründet. Es wird darauf hingewiesen, dass künftig unter Berücksichtigung der konkreten Pandemielage zu prüfen ist, ob Vertretungs- oder Videolösungen nach §§ 53 BRAO, 128a ZPO zu treffen sind.