Beschluss
6 UF 19/21
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Vaterschaftsanfechtung ist unbegründet, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
• § 1600 Abs. 1–3 BGB verlangt für die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht nur leibliche Vaterschaft und Beiwohnung, sondern auch das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater.
• Die eidesstattliche Versicherung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1600 Abs. 3 BGB kann entfallen, wenn die leibliche Vaterschaft unstreitig ist und die Beteiligten dies nicht in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtungsberechtigung des leiblichen Vaters bei bestehender sozial-familiärer Beziehung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Vaterschaftsanfechtung ist unbegründet, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. • § 1600 Abs. 1–3 BGB verlangt für die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht nur leibliche Vaterschaft und Beiwohnung, sondern auch das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater. • Die eidesstattliche Versicherung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1600 Abs. 3 BGB kann entfallen, wenn die leibliche Vaterschaft unstreitig ist und die Beteiligten dies nicht in Frage stellen. Der Antragsteller behauptet unbestritten, biologischer Vater des Kindes H. zu sein und begehrt die Feststellung, dass die Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 2) nicht besteht und dass er selbst Vater ist. H. wurde ... geboren; der weitere Beteiligte zu 2) erkannte die Vaterschaft am 22.08.2017 an; die Mutter stimmte zu. Die Eltern haben am 14.02.2019 geheiratet und leben seither mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft. Der Antragsteller erfuhr im Dezember 2019 von seiner Vaterschaft; Kontakte zum Kind bestanden erst ab Dezember 2020 mit begleiteten Umgangskontakten. Das Amtsgericht lehnte die Anfechtung mangels Anfechtungsberechtigung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Rechtsstand: Entscheidend sind die Regelungen des BGB zur Vaterschaftsanerkennung und Anfechtung (§§ 1594, 1595, 1597, 1598, 1592, 1600 BGB). • Unwirksamkeitsgründe einer Anerkennung sind abschließend in § 1598 BGB geregelt; eine bewusst falsche Anerkennung führt nicht per se zur Unwirksamkeit, stattdessen besteht ggf. das Anfechtungsrecht. • Voraussetzungen der Anfechtung durch den leiblichen Vater ergeben sich aus § 1600 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 und 3 BGB: Beiwohnung während der Empfängniszeit, fehlende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind und Feststehen der leiblichen Vaterschaft. • Eidesstattliche Versicherung: Die Vorschrift dient dem Schutz gegen willkürliche Anfechtungen; liegt die leibliche Vaterschaft jedoch unstreitig vor und bestreiten die Beteiligten sie nicht, ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht erforderlich. • Sozial-familiäre Beziehung: § 1600 Abs. 3 BGB vermutet unwiderlegbar das Bestehen einer solchen Beziehung, wenn der rechtliche Vater Verantwortung für Pflege und Erziehung übernommen hat; die Ehe mit der Mutter und längeres Zusammenleben sind regelhaft Indizien nach Abs. 3 S.2. • Anwendung auf den Fall: Der rechtliche Vater ist seit 14.02.2019 verheiratet und hat mit dem Kind seit der Ehe in häuslicher Gemeinschaft gelebt, sodass das Zusammenleben die überwiegende Zeit des Kindeslebens umfasst; das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und die Parteien bestätigen die soziale Vaterrolle. • Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung des § 1600 BGB entspricht den Vorgaben des BVerfG und ist vereinbar mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK; politische Wertungen obliegen dem Gesetzgeber. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts, weil zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht und damit die Anfechtungsberechtigung des leiblichen Vaters fehlt. Die Anerkennung der Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 2) ist wirksam; Anfechtungsgründe nach § 1598 BGB liegen nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Verfahrenswert wurde auf 2.000,00 € festgesetzt.