Beschluss
1 Ws 132/21
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entpflichtung einer Pflichtverteidigerin kann geboten sein, wenn ihre Teilnahme an einem beträchtlichen Teil der Hauptverhandlung nicht gesichert ist und dadurch die ordnungsgemäße Verteidigung bzw. der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gefährdet wird.
• Bei der Auswahl des sachverständigenärztlichen Termins kann das Gericht sich vorrangig an den frei verfügbaren Terminen des psychopathologischen Sachverständigen orientieren, um ein umfassend überprüfbares Gutachten sicherzustellen.
• Die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gegen den Willen des Beschuldigten ist zulässig, wenn dadurch eine ordnungsgemäße, fachgerechte Verteidigung gewährleistet bleibt und die verfahrensökonomischen Belange gewahrt werden.
• Eine Frist von einer Woche zur Benennung eines eigenen Verteidigers ist angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht per se zu kurz.
• Die Anforderungen an die Geeignetheit eines beigeordneten Pflichtverteidigers (§ 142 Abs. 6 StPO) können auch durch praktische Erfahrung und frühere Beiordnungen gegeben sein, selbst wenn kein Fachanwaltstitel vorliegt.
Entscheidungsgründe
Entpflichtung der Pflichtverteidigerin wegen fehlender Teilnahmefähigkeit und Beiordnung neuen Pflichtverteidigers • Die Entpflichtung einer Pflichtverteidigerin kann geboten sein, wenn ihre Teilnahme an einem beträchtlichen Teil der Hauptverhandlung nicht gesichert ist und dadurch die ordnungsgemäße Verteidigung bzw. der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gefährdet wird. • Bei der Auswahl des sachverständigenärztlichen Termins kann das Gericht sich vorrangig an den frei verfügbaren Terminen des psychopathologischen Sachverständigen orientieren, um ein umfassend überprüfbares Gutachten sicherzustellen. • Die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gegen den Willen des Beschuldigten ist zulässig, wenn dadurch eine ordnungsgemäße, fachgerechte Verteidigung gewährleistet bleibt und die verfahrensökonomischen Belange gewahrt werden. • Eine Frist von einer Woche zur Benennung eines eigenen Verteidigers ist angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht per se zu kurz. • Die Anforderungen an die Geeignetheit eines beigeordneten Pflichtverteidigers (§ 142 Abs. 6 StPO) können auch durch praktische Erfahrung und frühere Beiordnungen gegeben sein, selbst wenn kein Fachanwaltstitel vorliegt. Der Angeklagte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen schwerer Gewaltdelikte und möglicher Sicherungsverwahrung angeklagt und befand sich in Untersuchungshaft. Im Ermittlungsverfahren wurde ein forensisch-psychiatrischer Sachverständiger beauftragt; nach Eingang der Anklage wurden vom Vorsitzenden mehrere Termine für Hauptverhandlungen im Juni und Juli vorsorglich auf den freien Terminkalender des Sachverständigen abgestimmt. Die Pflichtverteidigerin gab an, viele dieser Termine nicht wahrnehmen zu können; sie bestand jedoch auf ihrer Bestellung. Der Vorsitzende verwies auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, setzte vorsorgliche HV-Termine und entpflichtete die Verteidigerin, woraufhin Rechtsanwalt S. beigeordnet wurde. Die Verteidigerin legte sofortige Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung. • Rechtliche Grundlage ist § 143a Abs.2 Satz1 Nr.3 StPO; die früheren Rechtsprechungsgrundsätze zum Pflichtverteidigerwechsel bleiben anwendbar. • Das Bundesverfassungsgericht schützt das Recht auf Verteidiger des Vertrauens, lässt aber aus wichtigem Grund auch entgegenstehenden Pflichtverteidigerwechsel zu, namentlich bei Gefährdung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen. • Wenn ein Verteidiger voraussichtlich an einem erheblichen Teil der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann, ist die ordnungsgemäße Verteidigung konkret und schwerwiegend gefährdet; dies rechtfertigt eine Entpflichtung. • Die Auswahl eines sachverständigenärztlichen Gutachters durch die Staatsanwaltschaft war nicht zu beanstanden; die Zahl qualifizierter forensischer Psychiater ist begrenzt und ein vorläufiges Gutachten mit Aktenlage und Exploration ist für die Prozessaufklärung wertvoll. • Ein Austausch des Sachverständigen würde erhebliche Verfahrensverzögerungen und Qualitätseinbußen beim Gutachten riskieren; daher war die Vorrangorientierung an dessen Terminen sachgerecht. • Die Frist von einer Woche zur Benennung eines anderen Verteidigers entsprach dem Beschleunigungsgebot und war nicht unangemessen kurz. • Die Beiordnung von Rechtsanwalt S. ist verfassungs- und prozessrechtlich zulässig, weil er ausreichende praktische Erfahrung als Pflichtverteidiger aufweist; ein fehlender Fachanwaltsstatus oder keine Interessenbekundung bei der Rechtsanwaltskammer schließen eine Beiordnung nicht aus, sofern fachgerechte Verteidigung gewährleistet ist. • Die vom Angeklagten geäußerte Ablehnung des neuen Pflichtverteidigers beruht überwiegend auf dem Wunsch, von der bisherigen Verteidigerin vertreten zu werden; konkrete, substantiiert darlegte Gründe gegen die Eignung des beigeordneten Anwalts wurden nicht vorgebracht. • Nach Gesamtwürdigung bestand die ernsthafte Gefahr, dass bei Fortbestand der bisherigen Verteidigerin die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht ausreichend sichergestellt und das Verfahren unverhältnismäßig verzögert worden wäre. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten/der Pflichtverteidigerin wurde als unbegründet verworfen; die Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidigerin und die Beiordnung von Rechtsanwalt S. waren rechtmäßig. Das Gericht hat die widerstreitenden Interessen des Rechts auf Verteidigerwahl, des fairen Verfahrens und des Beschleunigungsgebots abgewogen und zugunsten einer verfahrensgerechten, beschleunigten Durchführung entschieden, da die Verteidigerin nicht ausreichend Termine zur Teilnahme an der Hauptverhandlung sicherstellen konnte. Ein Austausch des Sachverständigen kam nicht in Betracht, weil dies zu unvertretbaren Verzögerungen und möglichen Qualitätseinbußen des Gutachtens geführt hätte. Schließlich gewährleistet die Beiordnung des neuen Pflichtverteidigers eine ordnungsgemäße und fachgerechte Verteidigung, sodass die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.