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Beschluss

3 W 47/12

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2013:0124.3W47.12.0A
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Leitsätze
Es ist mit dem grundgesetzlich gewährten Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, wenn das Grundbuchamt den Grundstückseigentümer über eine der Presse gewährte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten benachrichtigt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Benachrichtigung besteht nicht.(Rn.9) (Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde wird Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit dem grundgesetzlich gewährten Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, wenn das Grundbuchamt den Grundstückseigentümer über eine der Presse gewährte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten benachrichtigt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Benachrichtigung besteht nicht.(Rn.9) (Rn.14) Auf die Beschwerde wird Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. I. Die Antragstellerin ist die Herausgeberin des W... Der Redaktionsleiter hat beim Grundbuchamt Cochem Einsicht in das eingangs bezeichnete Grundbuch beantragt, um dem Verdacht nachgehen zu können, das im Rubrum genannte, im Eigentum der Gemeinde B… B... stehende Grundstück sei zu einem geringen Preis an ein Mitglied des Gemeinderates bzw. dessen Verwandten verkauft worden. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Einsichtnahme verweigert hatte, hat die Grundbuchrichterin bei dem Amtsgericht Cochem das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss angewiesen, 1. einem Redakteur bzw. einer Redakteurin der Beteiligten auf Antrag Einsicht zu gewähren in Abteilung I und II des Grundbuches, soweit es Eintragungen betreffend das im Rubrum genannte Grundstück enthält, 2. der Antragstellerin Einsicht zu gewähren in die Urkunden (Grundakten), auf die in dem Grundbuch zur Ergänzung der Eintragung Bezug genommen wird und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge und 3. die Eigentümerin des Grundstücks nach Ablauf von 3 Wochen über die Akteneinsicht durch die Antragstellerin zu informieren, sofern eine Einsicht in die Grundakte erfolgt ist. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen Ziffer 3 des Beschlusses. Zur Begründung der Verpflichtung des Grundbuchamtes, die Eigentümerin über eine erfolgte und von staatlicher Seite ermöglichte Einsichtnahme in das Grundbuch zu informieren, stützt sich das Amtsgericht auf das Recht eines Grundstückseigentümers auf informationelle Selbstbestimmung und den Rechtsgedanken der §§ 101 ff. StPO. Die Antragstellerin sieht in der nachträglichen Information des Grundstückseigentümers eine Gefährdung der Recherchen und einen Eingriff in die Pressefreiheit. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 12 c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO). Der Senat ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG RP zur Entscheidung berufen. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Benachrichtigung des Eigentümers durch das Grundbuchamt beeinträchtigt das von der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Beteiligten. Für die Benachrichtigung des Grundeigentümers über eine erfolgte Grundbucheinsicht besteht derzeit keine rechtliche Grundlage. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits aus formellen Gründen abzuändern, obwohl die Grundbuchrichterin für die Entscheidung nicht zuständig war. Zwar hat nach dem Wortlaut des Gesetzes der Grundbuchrichter zu entscheiden, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Verlangen nach Änderung einer von ihm getroffenen Entscheidung nicht entspricht (§ 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO). An die Stelle des Richters ist jedoch gemäß § 3 Nr. 1 h RPflG der Rechtspfleger getreten, dem durch diese Vorschrift die Geschäfte in Grundbuchsachen in vollem Umfang übertragen worden sind (KG Berlin, RPfleger 2012, 682; OLG München, FG Prax 2011, 68 m. w. N.; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 c, Rdnr. 11). Dennoch ist es unschädlich, wenn an Stelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hat, § 8 Abs. 1 RPflG. Dies führt nicht (bereits) zu Aufhebung im Beschwerdeverfahren (KG Berlin a.a.O.). 2. Die Benachrichtigung der Grundstückseigentümerin schränkt das von Art. 5 GG gewährleistete Recht der Beteiligten auf Informationsbeschaffung ein. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. Sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -). Eine Benachrichtigung des Eigentümers nach erfolgter Grundbucheinsicht durch die Presse greift in das bestehende Informationsinteresse der Beteiligten ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ein Anhörungsrecht des Grundstückseigentümers vor der Gewährung der Grundbucheinsicht an die Presse abgelehnt mit der Begründung, dass die Presse in ihren Recherchen häufig darauf angewiesen sei, einzelne Teilinformationen mosaiksteinartig in verschiedenen Feldern zusammenzutragen und dafür Freiräume und Zeit benötige. Ginge die Presse dem Verdacht eines missbilligten Verhaltens nach und müsste das Grundbuchamt den Adressaten des Verdachts von diesen Recherchen informieren, könne der Rechercheerfolg nachhaltig gefährdet werden, da der Adressat ihrer Nachforschungen zu Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Beweismitteln und ähnlichem schreiten könne. Auch wenn dies die Eintragungen im Grundbuch nicht rückgängig machen könne, könnte es dennoch für damit zusammenhängende und sonstige Umstände bedeutsam werden. Die staatlich durchgeführte Anhörung würde damit zu einem Mittel, das sich nicht auf den Schutz des Eingetragenen bei der Zugänglichkeit zu den eingetragenen Daten begrenzte, sondern ihn vor Presserecherchen warnen und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könnte. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für eine Benachrichtigung des Eigentümers nach erfolgter Grundbucheinsicht durch die Presse. Auch hier kann der Rechercheerfolg durch mögliche Gegenmaßnahmen seitens des Eigentümers im Nachhinein gefährdet werden. Dem kann auch nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen der Einsichtnahme und der Benachrichtigung des Eigentümers festgelegt wird, da sich die Dauer der sich an die Grundbucheinsicht knüpfenden weiteren presserechtlichen Recherchen in der Regel nicht vorhersehen lässt. Für den mit der Benachrichtigung des im Grundbuch Eingetragenen über eine erfolgte Einsichtnahme verbundenen oder zumindest drohenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit fehlt es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage . Die Grundbuchordnung sieht eine Beteiligung des Eigentümers an den Einsichtsverfahren nach § 12 GBO nicht vor. Diesem ist sogar ein Beschwerderecht für den Fall der Einsicht verwehrt (BVerfG aaO; BGH 80, 126). Eine Pflicht des Grundbuchamtes zur Benachrichtigung des Eigentümers ergibt sich auch nicht aus dem Landesdatenschutzgesetz. Wegen des oben genannten Risikos der Vereitelung des Informationsinteresses ohne nähere gesetzliche Vorgaben lässt sich eine Benachrichtigungspflicht auch nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten. Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen grundgesetzlichen Schutz genießt. Soweit es um Privatpersonen geht, folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Juristische Personen können im Rahmen der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Verkehr eine Verletzung ihres Rechts auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung geltend machen (BVerfG a.a.O.). Dem Recht des Eigentümers auf Einschränkung der Bekanntgabe wird aber bereits im Vorfeld der Einsichtsgewährung in das Grundbuch dadurch Rechnung getragen, dass diese nach § 12 GBO nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt wird. In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass es sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Register handelt. Die Offenlegung des Grundbuches für den in § 12 GBO genannten Personenkreis dient, ebenso wie die Möglichkeit zur Einsicht in sonstige Verzeichnisse (z.B. Handelsregister), einem überwiegenden Allgemeininteresse und ist deshalb von dem Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2008, Az.: 2 WX 114/2007). Dementsprechend bedarf es - ebenso wie bei Einsichtnahme in andere öffentliche Register - auch keiner nachträglichen Information des Eigentümers. Eine Pflicht des Grundbuchamtes zur Benachrichtigung des Eigentümers lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken der §§ 101 ff StPO herleiten. Die Ausgangslagen bei der Grundbucheinsicht nach § 12 GBO und den in § 101 Abs. 1 StPO genannten Ermittlungen sind unterschiedlich. Das Grundbuch ist, wie oben dargelegt, ein im überwiegenden Allgemeininteresse bestehendes öffentliches Register, das dem Zweck der Registrierung von Grundeigentum und an ihm bestehender Rechte und der Publizierung der in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse dient. Bei den in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen handelt es sich dagegen um "heimliche Datensammlungen". Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes vorsieht, was eine Benachrichtigung zwingend voraussetzt, während dies im Rahmen der Grundbucheinsicht gerade nicht der Fall ist. Ob es im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Immobilieneigentümers geboten erscheint, diesem zumindest die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich von Einsichten Kenntnis zu nehmen, kann für die hier zu entscheidende Fallkonstellation dahinstehen. Selbst wenn man dies (mit guten Gründen) bejahen wollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuches (DaBaGG), Bundesrat Drucksache 794/12), wird dadurch ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung keine Pflicht des Grundbuchamtes begründet, den Eigentümer automatisch und ohne sein Verlangen zu benachrichtigen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.