Beschluss
2 AR 7/13
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2013:0513.2AR7.13.0A
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Leitsätze
1. Die Beschränkung des Klageanspruchs in der Anspruchsbegründung nach vorangegangenem Mahnverfahren ist im Regelfall als Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens in der entsprechenden Höhe gem. § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verstehen. Die Streitsache ist in diesem Umfang rückwirkend als nicht rechtshängig geworden anzusehen.(Rn.6)
2. Führt eine solche Beschränkung des Klageanspruchs zu einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom Landgericht zum Amtsgericht, kann der Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen werden.(Rn.6)
Tenor
Als sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschränkung des Klageanspruchs in der Anspruchsbegründung nach vorangegangenem Mahnverfahren ist im Regelfall als Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens in der entsprechenden Höhe gem. § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verstehen. Die Streitsache ist in diesem Umfang rückwirkend als nicht rechtshängig geworden anzusehen.(Rn.6) 2. Führt eine solche Beschränkung des Klageanspruchs zu einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit vom Landgericht zum Amtsgericht, kann der Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen werden.(Rn.6) Als sachlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) bestimmt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) und dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) zuständig. Die prozessualen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Danach wird auf Vorlage eines der am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte, ohne dass es in diesem Fall eines Parteiantrags bedürfte, das zuständige Gericht dann bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Derartige zuständigkeitsleugnende Entscheidungen liegen hier in dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. März 2013 und in der Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) gem. Beschluss vom 4. April 2013. Letzterer ist sinngemäß als Zurückverweisung an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu verstehen. Er enthält ebenso wie der Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 28. März 2013 eine gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbare und damit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung (vgl. etwa BayObLGZ 2003, 229). Selbst im Falle einer Verweisung ohne Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO steht dies der Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen sondern ist die fehlende Bindungswirkung bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten (BGH NJW 1989, 461; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 36 Rdnr. 25). Es reicht insoweit aus, wenn die Entscheidung den Verfahrensbeteiligten - wie hier - bekannt gemacht worden ist (BGH, FamRZ 1984, 37; 88, 1256). Verfahrensrechtlich bilden die genannten Beschlüsse daher die Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts. Sachlich zuständig für die Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz). Es ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. März 2013 gebunden. Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung dauert im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort. Regelmäßig ist daher das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. 2 AR 6/12; BGH NJW-RR 1993, 1091). Allenfalls offenbar gesetzeswidrige, unrichtige und insoweit willkürliche Verweisungsbeschlüsse sind im Bestimmungsverfahren nicht zu beachten (Senat, Beschluss vom 12. März 2013, Az. 2 AR 15/12; BGHZ 71, 72; BayObLGZ 1991, 152; 2003, 187). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dem streitigen Verfahren ist ein Mahnverfahren beim Amtsgericht Mayen vorausgegangen. Das Amtsgericht Mayen hat auf Antrag der Klägerin gem. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Verfahren an das im Mahnantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und im Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Das Amtsgericht Mayen hat insoweit die Zahlung der von dort angeforderten Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens nach fristgerechter Widerrufserhebung - zutreffend - als Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ausgelegt. Die Zahlung war am 22. Februar 2013 erfolgt. Mit Eingang der Akten beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 27. Februar 2013 ist das streitige Verfahren dort gem. § 696 Abs. 1 Satz 4 anhängig und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugleich rechtshängig geworden (so grundlegend BGH, NJW 2009, 1213). Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit durch das Gericht der Streitsache (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 95, 936; ZIP 2003, 1864; KG, MDR 98, 619; Frankfurt, MDR 2004, 832; Schleswig, MDR 2007, 1280; Vollkommer, aaO, § 696, Rdnr. 7 m.w.N.). Dies gilt auch für die Wertberechnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des Zuständigkeitsstreitwertes. Bei einer ursprünglichen Hauptforderung von 30.940,00 €, die im Mahnverfahren verfolgt worden war, begründet dies grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Dem steht jedoch entgegen, dass die Hauptforderung durch die Beklagte bereits am 10. Dezember 2012 gezahlt und die Klägerin den Klageantrag in ihrer Klagebegründung vom 18. März 2013 auf eine Hauptforderung in Höhe von insgesamt 2.472,51 € betreffend restliche Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beschränkt hatte. Ausgehend von diesem Streitwert fällt der Rechtsstreit in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Ziff. 1 GVG). Dem steht auch die sogenannte perpetuatio fori gem. § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO nicht entgegen. Zwar ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass auch dann, wenn nach Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO) - so liegt der Fall hier -, die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht eintritt (BGHZ 179, 329; BGH, NJW-RR 2004, 1210, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen), hier also am 27. Februar 2013, während die Beschränkung des Hauptsacheanspruches erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 18. März 2013 erfolgt ist. Der Senat folgt hier jedoch der Ansicht, dass die Beschränkung des Klageanspruchs mit Schriftsatz vom 18. März 2013 als Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens in der entsprechenden Höhe gem. § 696 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verstehen ist, mit der Folge, dass gem. § 696 Abs. 4 Satz 3 die Streitsache in diesem Umfang rückwirkend als nicht rechtshängig geworden anzusehen ist (vgl. BayObLG, MDR 2003, 829; OLG Köln, Rpfleger 1982, 158; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 1066; Vollkommer, aaO, § 696 Rdnr. 2 mit ausführlichen weiteren Nachweisen auch zur a.A., vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 956; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 1278). Insoweit kommt eine perpetuatio fori gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht, die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankenthal war ex tunc gegeben. Angesichts dessen ist es auch unschädlich, dass das Landgericht vor Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 28. März 2013 das rechtliche Gehör der Beklagten objektiv verletzt hat. Mit Verfügung vom 20. März 2013 hatte das Landgericht beiden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hinweis betreffend seine fehlende sachliche Zuständigkeit und die Verweisungsabsicht eingeräumt, mit dem Beschluss vom 28. März 2013 jedoch vor Ablauf dieser Frist und unter Außerachtlassung des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 2. April 2013, der auch innerhalb der gesetzten Frist mit Faxschreiben am 2. April 2013 ausweislich des Eingangsstempels beim Landgericht eingegangen gewesen ist, die Verweisung an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) vorgenommen. Zwar ist in einem solchen Fall grundsätzlich von einer fehlenden Bindungswirkung eines solchen Verweisungsbeschlusses auszugehen (vgl. etwa BVerfGE 61, 37; BGHZ 102, 338; BGH, FamRZ 1993, 50; BayObLGZ 2003, 187; 1994, 112). Nachdem vorliegend die Verweisung an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) jedoch in der Sache im Einklang mit der materiellen Rechtslage erfolgt ist, berührt die ansonsten folgenlos gebliebene Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 28. März 2013 gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Ergebnis nicht (vgl. Senat MDR 2010, 832). Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtskosten fallen für den Antrag gem. §§ 36 ZPO nicht an. Außergerichtliche Kosten der Parteien im Bestimmungsverfahren sind nicht ersichtlich. Für den Rechtsanwalt gehört die Tätigkeit im Bestimmungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG zur Tätigkeit im Verfahren. Ist - wie hier - der Rechtsanwalt auch insoweit mandatiert, ist seine Tätigkeit im Bestimmungsverfahren mithin durch die Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. BGH, BeckRS 2010, 19216).