Beschluss
3 W 82/13
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2013:1029.3W82.13.0A
4mal zitiert
1Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Handelsregister kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf an, dass der Geschäftsführer einer GmbH zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besitzt.(Rn.13)
2. Eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf die rückwirkende Aufhebung eines zwischen Gesellschaften mit beschränkten Haftung geschlossenen "anderen Unternehmensvertrags" im Sinne von § 292 AktG scheidet aus, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkende Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert.(Rn.18)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Handelsregister kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf an, dass der Geschäftsführer einer GmbH zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besitzt.(Rn.13) 2. Eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf die rückwirkende Aufhebung eines zwischen Gesellschaften mit beschränkten Haftung geschlossenen "anderen Unternehmensvertrags" im Sinne von § 292 AktG scheidet aus, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkende Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert.(Rn.18) Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben. I. Zwischen der Beteiligten zu 2. und weiteren Gesellschaften (ohne die Beteiligte zu 1) bestand ein so genannter „Betriebspachtvertrag“ vom 25. März 2010 (Urk. Nr. ... des Notars …), der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte unter dem 28. Dezember 2010. Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Verpachtung der Rennstrecke des Nürburgrings und angegliederter weiterer Objekte, die zu dem geplanten Gesamtkonzept eines groß angelegten Freizeitparks gehörten, an die Beteiligte zu 2. als alleinige Pächterin zum Betrieb der Anlage. Gemäß § 16 des Vertrages sollte der Pachtzins im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 90 % des Jahresergebnisses des Pächters (….) betragen, im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 ebenfalls 90 % des Jahresergebnisses, mindestens jedoch 5 Millionen Euro. Für die Folgejahre waren differenziertere Pachtzinsvereinbarungen getroffen worden, die jedoch regelmäßig einen Pachtzins in zweistelliger Millionenhöhe bzw. in Höhe von ca. 85 % der jeweiligen Jahresergebnisse vorsahen. Zahlungen in der vereinbarten Höhe wurden von der Beteiligten zu 2. jedenfalls weder im Geschäftsjahr Mai 2011/April 2012 noch im Geschäftsjahr Mai 2012/April 2013 gezahlt. Über die Zahlungsverpflichtung besteht zwischen den Parteien des Pachtvertrages Streit. Im Nachgang zu diesem Betriebspachtvertrag schlossen die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens einen weiteren Betriebspachtvertrag vom 13./14. Dezember 2010 (Urk.Nr. ... des Notars ...), der zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte unter dem 24. November 2011. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Beteiligten zu 1 ist ein terminalgestütztes Kartenzahlungssystem für verschiedene Waren- und Dienstleistungen auf dem Nürburgring. Gemäß § 15 des Vertrages sollte der Pachtzins für das Pachtjahr 2010 500.000 € betragen und für die Pachtjahre 2011 und 2012 jeweils 1.000.000 €. Für die Folgejahre waren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Tilgung von Gesellschafterdarlehen der Beteiligten zu 1) differenziertere Pachtzinsvereinbarungen getroffen worden, die einen Pachtzins in Höhe von ca. 85 % bis 100 der jeweils vereinnahmten Kartenguthaben vorsahen. In § 18 Abs. 1 des Betriebspachtvertrages vom 13./14. Dezember 2010 heißt es: „Der Pachtvertrag … endet automatisch mit der Beendigung des Betriebspachtvertrages vom 25. März 2010, Ur.Nr. … für 2010 des Notars ... …“ Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 1. November 2012 (Az. ...) wurde über das Vermögen der verpachtenden Gesellschaften in dem Vertrag vom 25. März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beteiligte zu 1) löste sich durch Gesellschaftsbeschluss vom 19. Dezember 2012 zum 31. Dezember 2012 auf und bestellte einen von ihrem Geschäftsführer personenverschiedenen Liquidator. Mit Urkunde vom 27. November 2012 (UrkR.Nr. ... des Notars ...) schlossen die Vertragsparteien der Betriebspachtverträge, einen Vergleichsvertrag, durch den eine Reihe zwischen den Vertragsparteien bestehender Differenzen beseitigt werden sollten. Insbesondere wurde laut Teil A Ziff. 17. des Vertrages der Betriebspachtvertrag vom 13./14. Dezember 2010 rückwirkend mit Wirkung zum 31. Oktober 2012, 24 Uhr einvernehmlich beendet. Mit vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) unterzeichneter Anmeldung vom 27. November 2012 (UrkR.Nr. … des Notars …) wurde die Beendigung des Betriebspachtvertrages zum 31. Oktober 2012 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Diese Anmeldung ging beim Registergericht am 30. Januar 2013 ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, eine rückwirkende Vertragsaufhebung sei nicht möglich. Dies verstoße gegen die im GmbH-Konzernrecht entsprechend anwendbare Vorschrift des § 296 Abs. 1 AktG. Im Übrigen sei die Anmeldung bereits deshalb unwirksam, weil zum Zeitpunkt ihres Einganges bei dem Registergericht nicht mehr der anmeldende Geschäftsführer sondern nur der Liquidator der Beteiligten zu 1) vertretungsberechtigt gewesen sei. Gegen diesen am 16. Mai 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 31. Mai 2013, mit der sie die ursprüngliche Anmeldung zur Eintragung weiterverfolgt und verschiedene Hilfsanträge betreffend spätere Beendigungszeitpunkte stellt. Sie führt im Wesentlichen aus, eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 296 Abs. 1 AktG komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Betriebspachtvertrag nicht um einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 AktG, sondern um einen „anderen Unternehmensvertrag“ im Sinne von § 292 AktG handle. Für die wirksame Anmeldung komme es nur darauf an, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) am 27. November 2012 vertretungsberechtigt gewesen sei. Das Erstgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde, zu deren Entscheidung der Senat gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen ist, ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz, mit dem die Rechtspflegerin die Eintragung der rückwirkenden Aufhebung des Betriebspachtvertrages zwischen den Beteiligten zu 1. und 3. zum 31. Oktober 2012 abgelehnt hat, unterliegt der Aufhebung. In der Sache gilt Folgendes: Die Anmeldung der Aufhebung des Betriebsvertrages ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil zum Zeitpunkt ihres Einganges bei dem Registergericht nicht mehr der Geschäftsführer die Beteiligte zu 1) vertreten hat, sondern deren Liquidator. Zutreffend stellt die Beschwerdebegründung dar, dass es für die Wirksamkeit der Anmeldung in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf ankommt, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besaß. Dies war am 27. November 2012 zweifellos der Fall. Die Anmeldung war auch zu diesem Zeitpunkt „abgegeben“, weil der beurkundende Notar nach § 53 BeurkG die Einreichung der Urkunde bei dem Registergericht zu veranlassen hatte. Damit hatte sich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) am 27. November 2012 der Erklärung endgültig in Richtung auf den Erklärungsempfänger, das Registergericht, entäußert. Auf einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Wegfall seiner Vertretungsmacht kommt es nach dem in § 130 Abs. 2 BGB enthaltenen und verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken nicht an. Auch in der Sache erweist sich die Anmeldung als vollzugsreif. Der Betriebspachtvertrag vom 13./14. Dezember 2010 ist nach seinem § 18 Abs. 1 zum 31. Oktober 2010 beendet worden, weil der Betriebspachtvertrag vom 25. März 2010 zu diesem Zeitpunkt beendet wurde. Insoweit gilt folgendes: Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind sowohl der Abschluss als auch die Aufhebung von Unternehmensverträgen, in denen eine Beherrschungsvereinbarung oder eine Verpflichtung zur Gewinnabführung enthalten sind, auch dann ins Handelsregister einzutragen, wenn Vertragspartner nicht Aktiengesellschaften - für die die Regelungen gemäß §§ 291 ff. AktG gelten -, sondern Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind (BGHZ 103, 1; BGHZ 105, 324; Senat, OLGR Zweibrücken 1999, 159). Jedenfalls im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Unternehmensvertrages hat die Eintragung danach konstitutive Wirkung. Es handelt sich insoweit nämlich nicht lediglich um einen schuldrechtlichen Vertrag, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrag, der satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert. Angesichts dessen sind der Abschluss eines solchen Vertrages und die Beherrschungsmodalitäten gemäß §§ 53, 54 GmbHG in das Handelsregister einzutragen, da die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion der Öffentlichkeit wie Arbeitnehmern, künftigen oder gegenwärtigen Gläubigern, den Gesellschaftern und den potentiellen Anteilserwerbern die Möglichkeit gewährleisten soll, sich über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu unterrichten (BGHZ 105, 324, m.w.N.). Entsprechend ist auch die Beendigung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister einzutragen, wobei hier dahinstehen kann, ob dies ebenfalls konstitutive oder lediglich deklaratorische Bedeutung hat (so etwa OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; OLG Frankfurt/Main, ZIP 1993,1790; BayObLG, NJW-RR 2003, 907, mit ausführlichen Nachweisen aus der Literatur zum Streitstand). Gleichwohl war der Vergleichsvertrag zwischen der Beteiligten zu 1. sowie den übrigen Verpächtern einerseits und der Beteiligten zu 2. andererseits, mit dem die Beendigung der Betriebspachtverträge zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, nicht nach § 296 Abs. 1 AktG nichtig. Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag allerdings nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums, also nicht unterjährig aufgehoben werden. Nach § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG ist zudem eine rückwirkende Aufhebung insgesamt unzulässig. Mit dem Vergleichsvertrag vom 27 November 2012 haben die Parteien des Betriebspachtvertrages vom 25. März 2010 diesen zum einen rückwirkend aufgehoben, zum anderen soll er zu einem Zeitpunkt enden, der auch nicht dem Ende des vertraglich festgelegten Geschäftsjahres, welches jeweils vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres definiert war, entspricht, nämlich zum 31.10.2012. Der Senat geht jedoch davon aus, dass im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag vom 27. November 2012 eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG nicht in Frage kommt. Zwar ist es richtig, dass die Regelungen der §§ 291 ff. AktG grundsätzlich nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auch auf vergleichbare Fallgestaltungen unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung analog angewandt werden können (vgl. etwa OLG München, MDR 2012, 660). Die Reichweite und der Umfang der analogen Anwendung dieser Vorschriften im GmbH- Recht sind jedoch im Einzelnen höchst umstritten. Dies gilt insbesondere für die „Anderen Unternehmensverträge“ im Sinne von § 292 AktG (vgl. zum Streitstand etwa BayObLGZ 2003, 21; Altmeppen in: MüKo AktG, 3. Auflage 2010, § 292, Rdnr. 8; ders. in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage 2012, Anh. § 13, Rdnr. 112 ff.; Priester, Unterjährige Aufhebung des Unternehmensvertrags im GmbH-Konzern, NZG 2012, 641, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Um einen solchen „Anderen Unternehmensvertrag“ entsprechend § 292 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AktG handelt es sich hier hinsichtlich des Vertrages vom 25. März 2010 zwischen den dortigen Beteiligten. Die Abgrenzung zwischen einem Beherrschungs- bzw. Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 AktG und einem „Anderen Unternehmensvertrag“ im Sinne von § 292 AktG hat strikt schematisch danach zu erfolgen, ob der gesamte Gewinn abgeführt bzw. die Gesellschaft unmittelbar den Weisungen der herrschenden Gesellschaft unterworfen wird, so dass der Gesellschaftszweck und die Zuständigkeitskompetenz der Gesellschafter bzw. ihr Gewinnrecht direkt beeinträchtigt werden (dann § 291 AktG analog), oder ob der Gesellschaft irgendein, möglicherweise völlig bedeutungsloser Anteil am Gewinn bzw. ein Handlungsspielraum verbleibt (BayObLGZ 2003, 21; Altmeppen in: MüKo AktG, aaO., § 292, Rdnr. 50 ff., jeweils mit ausführlichen Nachweisen). Hier war gemäß § 16 des Vertrages vom 25 März 2010 von der Beteiligten zu 2. nicht der gesamte Gewinn, sondern lediglich ein Gewinnanteil von ca. 85 % bis 90 % an die Verpächter abzuführen. Außerdem sollte die Beteiligte zu 2. das Pachtobjekt, den Nürburgring-Komplex, in eigener Regie führen und betreiben. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung verbietet sich daher nach Auffassung des Senats eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf den Aufhebungsvertrag vom 27. November 2012. Begründet wird die analoge Anwendung der Vorschrift regelmäßig mit dem in ihr zum Ausdruck gekommenen Schutzzweck. Danach wird mit dieser Regelung der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkende Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche bezweckt. Ein solches Schutzbedürfnis der abhängigen GmbH, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Gläubiger kann grundsätzlich auch im GmbH-Vertragskonzern bestehen, nämlich im Hinblick auf die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zum Verlustausgleich - vgl. § 302 AktG - und zur Sicherstellung der Gläubigerforderungen - vgl. § 303 AktG - (BGH, NJW 2002, 822; Priester, aaO.). In der vorliegenden Fallkonstellation ist ein solches Schutzbedürfnis jedoch gerade nicht erkennbar. Ausgleichsforderungen zu Gunsten der Beteiligten 2. als alleiniger Vertragspartnerin des Betriebspachtvertrages vom 25. März 2010 auf Pächterseite (oder ihrer Gesellschafter respektive Gläubiger) gemäß §§ 302, 303 AktG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften als tatbestandliche Voraussetzung das Bestehen eines Beherrschung, oder Gewinnabführungsvertrages im Sinne von § 291 AktG erfordern, während es sich bei dem hier in Rede stehenden Betriebspachtvertrag um einen „Anderen Unternehmensvertrag“ im Sinne von § 292 Abs. 1 AktG handelt (vgl. etwa Schenk: Bürgers/Körber, AktG Nr. 1. Auflage 2008, Rdnr. 4.; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage 2003, § 303, Rdnr. 3). So hat auch die zitierte höchstrichterlicher Rechtsprechung immer den Fall einer Vertragsgestaltung entsprechend § 291 Abs. 1 AktG und nicht den eines „Anderen Unternehmensvertrages“ im Sinne von § 292 Abs. 1 AktG im Blick (BGH, NJW 2002, 822; vgl. auch BGHZ 105, 324; 103, 1). Dafür, dass es sich bei dem Betriebspachtvertrag vom 25. März 2010 um einen Sonderfall im Sinne von § 302 Abs. 2 AktG handeln könnte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Darüber hinaus haben vorliegend nicht nur sämtliche Gesellschafter der Vertragsparteien auf Verpächterseite des Betriebspachtvertrages, sondern auch die Gesellschafter der Beteiligten zu 2 der Vertragsaufhebung durch Beschluss zugestimmt. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis die Gesellschafter betreffend ist insoweit nicht ersichtlich (wie hier etwa Zöllner/Beurskens in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, Schlussanhang Konzernrecht, Rdnr. 72, mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Soweit Gläubigerinteressen der Beteiligten zu 2 betroffen sein könnten, sind diese bereits aus dem Grunde zu vernachlässigen, da die übrigen Vertragsparteien des Betriebspachtvertrages auf Verpächterseite noch vor Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 27. November 2012 in Insolvenz gefallen sind. Dieser Umstand hätte im Übrigen ohnehin dazu geführt, dass der Beteiligten zu 2. in entsprechender Anwendung von § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG ein Recht zur fristlosen Kündigung des Betriebspachtvertrages unbeschadet der Regelungen § 296 Abs. 1 AktG zugestanden hätte. Ein fristlos kündbarer Vertrag ist jedoch ohne weiteres auch einer Beendigung durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zugänglich. Ist somit der Betriebspachtvertrag vom 25. März 2010 wirksam zum 31.10.2012 beendet worden, so gilt dies infolge der vertraglichen Regelung in § 18 Abs. 1 auch für den hier relevanten Betriebsvertrag vom 13./14. Dezember 2010, für den die oben ausgeführten Argumente im Übrigen im Wesentlichen in gleicher Weise gelten. Soweit der Vertrag in § 15 unter bestimmten Bedingungen eine Abführung von 100 % der in einem Pachtjahr vereinnahmten Kartenguthaben durch die Beteiligte zu 2) an die Beteiligte zu 1) vorgesehen hat, galt dies frühestens ab dem Jahr 2013. Auch ohne die Verknüpfung der beiden Verträge ist der Betriebspachtvertrag vom 13./14. Dezember 2010 daher durch die Vereinbarung vom 27. November 2012 rückwirkend zum 31.10.2012 aufgehoben worden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131c KostO i. V. m. § 4 HRGebVO und Nr. 2500 der Anlage zu § 1 HRGebVO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.