Beschluss
3 W 136/15
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0121.3W136.15.00
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Leitsätze
1. Das Registergericht ist der Auffassung, es sei nicht zulässig, ambulante ärztliche Tätigkeiten auch außerhalb von Krankenhäusern, Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 GewO und medizinischen Versorgungszentren i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.(Rn.5)
2. Diese Auffassung teilt das angerufene Beschwerdegericht nicht, denn der Zweck und/oder der Unternehmensgegenstand einer GmbH ist nicht auf den Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit beschränkt. Vielmehr steht es der Gesellschaft frei, auch nichtgewerbliche, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten zu entfalten, wenngleich der Verband durch die (gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG konstitutiv wirkende) Handelsregistereintragung qua Rechtsform auch in diesen Fällen als Handelsgesellschaft gilt (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und deshalb den Regelungen für (gewerblich tätige) Kaufleute unterliegt (§§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 und 2 HGB).(Rn.6)
3. Das Beschwerdegericht ist deshalb der Auffassung, das in § 21 Abs. 2 HeilBG RLP enthaltene Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH greife in nicht zu rechtfertigender Weise in verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 52 Abs. 1, 58 und 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV verbürgte Grundfreiheiten ein, setzt das Registerverfahren aus und legt dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Frage zur Entscheidung vor, ob § 21 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, namentlich der dort statuierten Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), der Berufsfreiheit (Art. 58 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) und der allgemeinen sowie wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 LV), vereinbar ist und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) verstößt.(Rn.17)
Tenor
I. Das Registerverfahren wird ausgesetzt.
II. Das Verfahren wird gemäß Art. 130 Abs. 3 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 21 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, namentlich der dort statuierten Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), der Berufsfreiheit (Art. 58 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) und der allgemeinen sowie wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 LV), vereinbar ist und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) verstößt.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Registergericht ist der Auffassung, es sei nicht zulässig, ambulante ärztliche Tätigkeiten auch außerhalb von Krankenhäusern, Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 GewO und medizinischen Versorgungszentren i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.(Rn.5) 2. Diese Auffassung teilt das angerufene Beschwerdegericht nicht, denn der Zweck und/oder der Unternehmensgegenstand einer GmbH ist nicht auf den Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit beschränkt. Vielmehr steht es der Gesellschaft frei, auch nichtgewerbliche, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten zu entfalten, wenngleich der Verband durch die (gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG konstitutiv wirkende) Handelsregistereintragung qua Rechtsform auch in diesen Fällen als Handelsgesellschaft gilt (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und deshalb den Regelungen für (gewerblich tätige) Kaufleute unterliegt (§§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 und 2 HGB).(Rn.6) 3. Das Beschwerdegericht ist deshalb der Auffassung, das in § 21 Abs. 2 HeilBG RLP enthaltene Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH greife in nicht zu rechtfertigender Weise in verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 52 Abs. 1, 58 und 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV verbürgte Grundfreiheiten ein, setzt das Registerverfahren aus und legt dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Frage zur Entscheidung vor, ob § 21 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, namentlich der dort statuierten Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), der Berufsfreiheit (Art. 58 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) und der allgemeinen sowie wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 LV), vereinbar ist und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) verstößt.(Rn.17) I. Das Registerverfahren wird ausgesetzt. II. Das Verfahren wird gemäß Art. 130 Abs. 3 der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 21 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) mit der Maßgabe, dass hiernach eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rheinland-Pfalz nicht zulässig ist, mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, namentlich der dort statuierten Vereinigungsfreiheit (Art. 13 Abs. 1 LV), der Berufsfreiheit (Art. 58 LV), der Eigentumsfreiheit (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV) und der allgemeinen sowie wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 LV), vereinbar ist und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) verstößt. III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird vorläufig auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung ihrer Sitzverlegung von München nach Mainz in das Handelsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Mainz. Die Beschwerdeführerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Mai 1979 gegründet worden; alleiniger Geschäftsführer ist der Arzt Dr. …….. Die Gesellschaft ist seit dem Jahr der Gründung im Handelsregister beim Amtsgericht München noch unter der vormaligen Anschrift ……., eingetragen (Auszug auf dem Handelsregister, Abt. .., Band … vom ….). Zweck der Gesellschaft ist die Ausführung von kosmetischer Chirurgie und Haarwurzeltransplantationen; die ärztlichen Leistungen werden ausschließlich durch Ärzte ausgeführt. Die Ärzte sind zudem bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen von Nichtärzten unterworfen. Nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung bei der Beschwerdeführerin zur Sitzverlegung der Gesellschaft von München nach Mainz beantragte diese im März 2015 ihre Ersteintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Mainz. Die Rechtspflegerin holte sodann eine Stellungnahme bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen zur Zulässigkeit der beantragten Registereintragung ein; diese hält die Neugründung für berufsrechtlich unzulässig (Schreiben vom 05. August 2015). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht – Mainz deshalb den Eintragungsantrag zurück. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin, dem die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 25. November 2015 nicht abgeholfen, die Sache vielmehr dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG statthaft, namentlich fristgerecht erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG RLP zur hierüber Entscheidung berufen. Der Rechtsbehelf ist allerdings in der Sache (noch) nicht entscheidungsreif. Das Registergericht ist zwar nicht – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – an rechtliche Einschätzungen berufsständischer Vereinigungen wie der Bezirksärztekammer Rheinhessen gebunden, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nach § 380 FamFG abgegeben hat (Beschluss des Senats vom 23. Februar 2011, Az. 3 W 22/11, nach Juris). Zudem ist der Senat der Überzeugung, dass es der Beschwerdeführerin von Rechts wegen erlaubt ist, ambulante ärztliche Tätigkeiten auch außerhalb von Krankenhäusern, Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 GewO und medizinischen Versorgungszentren i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – wenngleich unter Einhaltung hierzu erforderlicher besonderer Voraussetzungen (vgl. § 23 a der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015) – auszuüben. Die Gesellschaft ist mit einem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet worden (§ 1 GmbHG) und deshalb durfte die Eintragung in das Handelsregister nicht mit der Begründung endgültig zurückgewiesen werden, eine ärztliche Tätigkeit sei nicht in dieser Rechtsform zulässig (vgl. § 382 FamFG). Indes hat der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 21 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBG RLP) i.d.F. vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) ein ausdrückliches Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung statuiert. Diese Bestimmung verstößt nach Auffassung des Senats in mehrfacher Hinsicht gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung hierüber und über die hieraus resultierende Nichtigkeit der Bestimmung ist allerdings dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorbehalten, dem das Verfahren dementsprechend vorzulegen ist (Art. 130 Abs. 3 LV). 1. Für die streitgegenständliche Konstellation (zur Beschränkung für vertragsärztliche Versorgungsleistungen i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V siehe BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az. B 6 KA 47/11 R, nach Juris) existieren keine bundesrechtlichen Regeln, die die Ausübung einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH untersagen. Diese Rechtsform steht grundsätzlich zur Verfolgung jedes gesetzlich zulässigen Zwecks zur Verfügung (§ 1 GmbHG), wobei die Gesellschaft bereits seit der GmbH-Gesetzesnovelle von 1980 auch – wie im Streitfall – durch nur einen Gesellschafter gegründet und betrieben werden kann (vgl. insoweit das GmbH-Änderungsgesetz vom 04. Juli 1980, BGBl. I S. 836). Zudem ist wohl allseits anerkannt, dass der Zweck und/oder der Unternehmensgegenstand einer GmbH (zu den Begrifflichkeiten und dem Streit um deren Bedeutung i.E. vgl. etwa MünchKomm-GmbHG/Fleischer, 2. Aufl. 2015, § 1 Rn. 6 ff. m.w.N.) nicht auf den Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit beschränkt sind (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 1 Rn. 4). Vielmehr steht es der Gesellschaft frei, auch nichtgewerbliche, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten zu entfalten, wenngleich der Verband durch die (gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG konstitutiv wirkende) Handelsregistereintragung qua Rechtsform auch in diesen Fällen als Handelsgesellschaft gilt (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und deshalb den Regelungen für (gewerblich tätige) Kaufleute unterliegt (§§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1 und 2 HGB); anders verhält es sich nur für den zum Streitfall entgegengesetzten Fall, dass eine freiberufliche Tätigkeit in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft ausgeübt werden soll (BGH, Urteil vom 18. Juli 2011, Az. AnwZ (Brfg) 18/10, nach Juris; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2280/11; nach Juris). 2. Allerdings verbietet § 21 Abs. 2 HeilBG RLP freiberufliche ärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH. a) § 21 Abs. 2 HeilBG RLP bindet die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der Regel nach seinem Wortlaut an eine „Niederlassung in eigener Praxis“. Unter einer „ärztlichen Praxis“ wird herkömmlicherweise eine mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln ausgestattete Einrichtung verstanden, in welcher im Wege der ambulanten Versorgung – im Gegensatz zur stationären Versorgung im Krankenhaus – Patienten behandelt werden, wobei diese Behandlung durch Ärzte erfolgt, d.h. durch Personen, welche durch Approbation als Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unter dieser Berufsbezeichnung berechtigt sind (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 18. September 2014, Az. 29 U 1154/14, nach Juris). Dass diese ärztliche Praxis in einer „Niederlassung“ zu erbringen ist, soll sicherstellen, dass Ärzte ihre Tätigkeiten nicht in reisender Weise anpreisen und erbringen (vgl. auch § 17 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 02. Dezember 2015). b) Darüber hinaus enthält der Wortlaut des § 21 Abs. 2 HeilBG RLP zwar nicht ausdrücklich weitere Verbote bzw. Einschränkungen für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit. Indes entspricht es herkömmlicher verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass sich dahingehende Regelungen auch durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ergeben können (s. insoweit BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2011, Az. 1 BvR 2280/11; nach Juris). Eine solche Auslegung ergibt, dass nach dem Willen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers freiberufliche ärztliche Tätigkeiten nicht in der Rechtsform einer GmbH angeboten und/oder erbracht werden dürfen. Die heutige Regelung geht im Kern auf die Novelle des HeilBG RLP von 1995 zurück. Diese ist u.a. wie folgt erläutert worden: „Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften sollen ausgeschlossen werden.“ (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des HeilBG vom 22. Dezember 1995, Drucks. des Landtags Rheinland-Pfalz 12/7097, S. 23). Soweit es sich hierbei um den Willen des historischen Gesetzgebers handelt, entspricht dieser dem Willen des heutigen Gesetzgebers. Anders als in Bayern (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz) hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich zwar nicht ein ausdrückliches Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH formuliert. Allerdings hat er sich im Rahmen der Novellierungen der HeilBG RLP nach 1995 nicht von seiner ursprünglich formulierten Absicht distanziert, sondern im Gegenteil bei jeder nachfolgenden Änderung der Regelungen des § 21 Abs. 2 HeilBG mitgeteilt, an dessen Zweck festzuhalten. Die Begründung zu § 20 Abs. 2 des HeilBG aus dem Jahr 2000/2001 lautet wie folgt: „§ 20 Abs. 2 enthält allgemeine Regelungen für die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Tätigkeit. Die Neufassung … stellt sicher, dass die gleichen berufsrechtlichen Regelungen auch für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens Anwendung finden. § 20 Abs. 2 steht der Zusammenarbeit im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft oder vergleichbarer Rechtsformen nicht entgegen.“ (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des HeilBG vom 21. Januar 2001, Drucks. des Landtags Rheinland-Pfalz 13/6226, S. 15). Zur aktuellen Fassung des Gesetzeswortlautes hat der Gesetzgeber – im Angesicht des Umstandes, dass zwischenzeitlich nahezu bundesweit eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH zugelassen worden ist und diese nunmehr wohl allgemein als grundsätzlich zulässig anerkannt wird (vgl. etwa den Überblick bei Laufs/Kern/Schlund, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 18 Rn. 17; Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, S. 309 f.; jeweils m.w.N.; vgl. auch § 23 a der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015) – darauf hingewiesen, dass diese „unter weitgehender Übernahme der Bestimmungen des derzeitigen § 20 HeilBG Regelungen über Berufspflichten der Kammermitglieder [enthalten]… Die in Absatz 2 enthaltenen Berufsausübungsregelungen … werden redaktionell überarbeitet...“ Begründung zum Entwurf des Heilberufsgesetzes vom 29. Dezember 2014, Drucks. des Landtags Rheinland-Pfalz 16/3626, S. 75). Eingedenk dieses in eindeutiger Weise feststellbaren Willens des aktuellen Gesetzgebers kann die Frage, ob es bei der Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers maßgeblich (auch) auf dessen konkrete Vorstellungen (subjektiver gesetzgeberischer Wille) oder aber auf eine generalisierende, objektive Betrachtungsweise („Wille des Gesetzes“) ankommt (vgl. Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 628 ff., 630), der Wille des Gesetzgebers gar hinter teleologische Interpretationen einer Regelung zurückstehen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2004, Az. 2 BvR 383/03, Rn. 181 ff., nach Juris), dahinstehen. 3. Nach der Auffassung des Senats verstößt ein solches Verbot in mehrfacher Hinsicht gegen Verfassungsrecht. a) Dabei kann offen bleiben, ob die Regelung des § 21 Abs. 2 HeilBG RLP – im Hinblick auf das Verbot freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH, das sich der Bestimmung lediglich im Wege der Auslegung durch Rückgriff auf den Willen des Gesetzgebers entnehmen lässt – dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, dass zum Grundrechtseingriff berechtigende (förmliche) Gesetze hinreichend bestimmt Voraussetzungen, Umfang und Grenzen beabsichtigter Rechtsverkürzungen benennen müssen (vgl. nur Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 31 m.w.N.; Brocker/Droege/Jutzi/Wolff, Kommentar zur Verfassung Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 58 Rn. 10 m.w.N.). Denn ein solches Verbot greift in nicht zu rechtfertigender Weise in verfassungsrechtlich durch Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1, 52 Abs. 1, 58 und 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV verbürgte Grundfreiheiten ein (a.A. VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, Az. Vf. 5-VII-95 u.a., zu den Bestimmungen der bayerischen Landesverfassung; ebenfalls a.A. hinsichtlich vertragsärztlicher Versorgungsleistungen i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V auch BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az. B 6 KA 47/11 R; OLG München, Urteil vom 18. September 2014, Az. 29 U 1154/14; jeweils nach Juris). Diese Grundfreiheiten stehen auch der Beschwerdeführerin als im Entstehen begriffener (werdender), selbst rechtsfähiger juristischer Person zu (grundlegend BGH, Urteil vom 09. März 1981, Az. II ZR 54/80; BGH, Urteil vom 23. März 1981, Az. II ZR 27/80; jeweils nach Juris; vgl. i.Ü. Art. 19 Abs. 3 GG; zur verfassungsrechtlichen Rechtssubjektivität VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, Az. Vf. 5-VII-95 u.a., nach Juris). Die verfassungsrechtlich verbürgten Freiheiten zum allgemeinen und wirtschaftlichen Handeln (Artt. 1 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 LV), zur Organisation nach eigenem Belieben (Art. 13 Abs. 1 LV) und zur Berufsausübung (Art. 58 LV) werden durch die geltende Rechtsordnung ausgestaltet und begrenzt; diese bestimmt auch Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV). Zur Rechtsordnung in diesem Sinn gehört § 21 Abs. 2 HeilBG. Soweit hiermit die freiberufliche ärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH verboten wird, genügt die Bestimmung indes nicht den diesbezüglichen materiellen Anforderungen. Zwar ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, jede von einem Berufsangehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der freiberuflich auszuübenden ärztlichen Heilkunde zur Verfügung zu stellen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az. B 6 KA 47/11 R m.w.N.). Ganz generell fällt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Berufe, die sich zunächst den Bedürfnissen des Lebens entsprechend frei entwickelt haben, rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder zu fixieren (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1961, Az. 1 BvL 44/55, nach Juris); hierbei besteht anerkanntermaßen ein weiter Gestaltungsspielraum. Allerdings entspricht es wohl allgemeiner (landes- wie bundesverfassungsrechtlicher) Auffassung, dass (gesetzliche) Regelungen zur Regelung der Berufsausübung jedenfalls durch legitime Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen (VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2001, Az. VGH B 12/00 u.a., nach Juris, zu Artt. 1, 58 und 60 LV). Legitime Gründe des Gemeinwohls, eine Ärzte-GmbH zu verbieten, bestehen indes nicht (mehr). Der (historische) Gesetzgeber hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass „für Patientinnen und Patienten … erkennbar sein [muss], wer für seine Behandlung verantwortlich ist. In der Rechtsform von Kapitalgesellschaften ist ein Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten insbesondere auch deshalb unzulässig, weil die Bundesärzteordnung nur natürlichen Personen die Approbation ermöglicht. Die Führung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat bei der Überwachung der Berufsausübung durch die Kammern zu erheblichen Problemen geführt.“ (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des HeilBG vom 22. Dezember 1995, Drucks. des Landtags Rheinland-Pfalz 12/7097, S. 23). Ob diese Bedenken jemals berechtigt waren, kann dahinstehen; jedenfalls sind sie nunmehr überholt. Unabhängig davon, in welcher Rechtsform sich Ärzte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen, dürfen Heilbehandlungen nur durch sie selbst, nicht aber durch den Verband als solchen erbracht werden. Die Identität des Behandelnden tritt jedenfalls hierbei offen zutage. Die Approbation vermag nur eine natürliche Person zu erlangen; ganz unabhängig davon, dass der Heilbehandlungsvertrag mit der Gesellschaft als solcher zustande kommt. Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber (bzw. den ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften auf der Grundlage der ihnen verliehenen Satzungsautonomie) frei, fortbestehenden Bedenken dadurch zu begegnen, dass der Kreis der Gesellschafter derartiger Gesellschaften auf Ärzte beschränkt wird und ggfl. auch deren Geschäftsführung (ausschließlich) Ärzten vorbehalten bleibt (vgl. exemplarisch § 23 a Abs. 1 Satz 2 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015). Dass sich die vormals artikulierten Bedenken gegen die Ärzte-GmbH als unberechtigt herausgestellt haben, erweist sich ganz generell an dem Umstand, dass auch Rechtsanwälte (BayObLG, Beschluss vom 24. November 1994, Az. 3 Z BR 115/94, nach Juris) und insbesondere Zahnärzte (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. November 1993, Az. I ZR 282/91, nach Juris) seit langem freiberuflich in dieser Rechtsform tätig werden (können). Auch die Praxis im Bereich der Krankenhäuser, Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 GewO und medizinischen Versorgungszentren i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V zeigt, dass eine ärztliche Zusammenarbeit in der Rechtsform einer GmbH gegenüber anderen – zulässigen – Formen der Vergesellschaftung keine besonderen Gefahren oder Risiken für Patientinnen und Patienten mit sich bringt und eine Überwachung der ärztlichen Tätigkeit durch die Kammern nicht erschwert wird. Ärzte können sich zudem seit jeher in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber auch einer Partnerschaftsgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG), zusammenschließen und zusammenarbeiten. Dass sich gerade mit der Rechtsform einer GmbH besondere, vor allem wirtschaftliche Risiken für Patienten, Kammern oder die Allgemeinheit ergeben, die einer solchen Art der Vergesellschaftung zwangsläufig entgegenstehen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az. II ZR 331/00, nach Juris) kommt auch bei Ärzte-Gesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft der Behandlungsvertrag nur mit dem Verband als solchem zustande. Diese haftet vertragsrechtlich – wie auch der allein praktizierende Arzt – mit ihrem gesamten Vermögen auf Erfüllung usw.; in dem einen wie dem anderen Fall kann der Patient nicht sicher sein, einen hinreichenden Haftungsfonds vorzufinden. Dass sich ein für eine praxisführende juristische Person tätiger Arzt – im Gegensatz zu einem unabhängigen und eigenverantwortlichen freiberuflich tätigen Arzt – wirtschaftlich orientierten Weisungen von Seiten der juristischen Person ausgesetzt sehen könnte, ist wiederum ein jeder Vergesellschaftung immanentes Risiko und spräche, konsequent weitergedacht, gegen jedwede unselbstständige Beschäftigung von Ärzten. Im Bereich der deliktischen Haftung stellt sich der Patient einer Ärzte-Gesellschaft sogar besser, denn neben dem behandelnden Arzt selbst haftet auch der Verband (wenngleich mit Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB). Die besonderen Berufspflichten nach § 22 HeilBG RLP, namentlich die Obliegenheit, sich angemessen gegen die aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtansprüche nach Art und Umfang dem Risiko angemessen zu versichern, knüpft unabhängig davon, ob der freiberuflich tätige Arzt allein oder im Zusammenschluss mit anderen handelt, an diesem, nicht aber an der Gesellschaft als solcher an. Ob letztlich bei einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH besondere Probleme bei der Abrechnung der Patienten mit ihren privaten Krankenkassen entstehen (vgl. insoweit Laufs/Kern/Schlund, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 18 Rn. 17 m.w.N.), kann für den Streitfall dahinstehen. b) Die einerseits bestehende Möglichkeit, in der Rechtsform einer GmbH Krankenhäuser, Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 GewO und medizinische Versorgungszentren i.S.v. § 95 Abs. 1 SGB V zu betreiben und insoweit auch ambulante Heilbehandlungen anzubieten und durchzuführen, und sich ganz generell zur ärztlichen Berufsausübung in den Rechtsformen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen, und das andererseits bestehende (durch § 21 Abs. 2 HeilBG RLP statuierte) Verbot, (sonstige) ärztliche Leistungen freiberuflich in der Rechtsform einer GmbH zu erbringen, begründet zudem einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Hiernach ist es verboten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Zwar stimmen Lebenssachverhalte, die miteinander zu vergleichen sind, nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen überein. Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist allerdings verletzt, wenn sich – bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs – ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2001, Az. VGH B 12/00 u.a., nach Juris). Hiervon ist indes aufgrund aller vorgenannten Erwägungen auszugehen. 4. Die Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 02. Dezember 2015 verbietet nicht – in rechtlich zulässiger Weise – eine ärztliche Zusammenarbeit in der Rechtsform der GmbH. Soweit es in 23 Abs. 1 der Berufsordnung heißt, „Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein, soweit dies durch formelles Gesetz zugelassen ist“, und die Bezirksärztekammer Rheinhessen in ihrer Stellungnahme vom 05. August 2015 hieraus (wohl) herleitet, dass das Begehren der Beschwerdeführerin unzulässig sei, weil keine dahingehende Erlaubnisnorm existiere, verkennt dies bereits grundlegend die rechtlichen Anforderungen an Eingriffe in die (bundes- und landes-)verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheiten der Beschwerdeführerin, sich im Rahmen der gesetzlich bereitgestellten Gesellschaftsformen zu organisieren und im Rahmen dieser Entscheidung tätig zu werden. In der Regel steht es jeder Person frei, sich nach Belieben beruflich zu betätigen. Dementsprechend handelt es sich bei den Schrankenvorbehalten der Artt. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 Abs. 2, 58 und 60 Abs. 1 LV rechtstechnisch nicht um Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, sondern um Erlaubnisse mit Verbotsvorbehalt. Hinzu kommt, dass die Ärztekammer Rheinland-Pfalz Einschränkungen der Organisationsfreiheit der Ärzte nicht selbstständig bestimmen könnte. Gerade bei (wesentlichen, statusrelevanten) Einschränkungen im Bereich der freien Berufe bedürfte es einer hinreichend konkreten, formalgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die nicht bereits in der Verleihung der Satzungsautonomie gesehen werden kann (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1999, Az. 1 BvR 1327/98, nach Juris; BeckOK-GG/Ruffert, Stand 01. März 2015, Art. 12 Rn. 79 f. m.w.N.). Die Ermächtigungen in §§ 23 Satz 1, 24 Abs. 1 HeilBG RLP beziehen sich ersichtlich nicht auf einschränkende Regelungen der Ärztekammer zu zulässigen oder aber unzulässigen Gesellschaftsformen bei ärztlicher Zusammenarbeit. Die Regelung des § 21 Abs. 2 HeilBG stellt nach Auffassung des Senats eine verfassungswidrige und damit nicht hinreichende Grundlage für diesbezügliche Satzungsregelungen dar. Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.