Beschluss
3 W 12/22
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0711.3W12.22.00
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Leitsätze
Keine Löschung einer GmbH im Handelsregister nach unzulässiger „Sitzverlegung“ in die Türkei.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Löschung einer GmbH im Handelsregister nach unzulässiger „Sitzverlegung“ in die Türkei.(Rn.9) 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung. Die betroffene Gesellschaft ist seit 2013 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen, zunächst der Amtsgerichte … und …, sodann des Amtsgerichts …. Gegenstand des Unternehmens ist … Mit Datum vom 20. Mai 2021 meldete der verfahrensbevollmächtigte Notar die Sitzverlegung der Gesellschaft in die Türkei gemäß Gesellschafterbeschluss vom selben Tag an. Auf den Hinweis des Registergerichts auf § 4a GmbHG, wonach der Satzungssitz einer GmbH zwingend im Inland liegen müsse, beantragte der Notar sodann unter dem 25. Oktober 2021 die Löschung gemäß § 393 Abs. 1 FamFG analog. Zur Begründung führte er an, die Gesellschaft sei am 16. Juli 2021 im türkischen Handelsregister eingetragen worden, dies als Limited Sirketi. Der EuGH habe grenzüberschreitende Sitzverlegungen für rechtmäßig erachtet. Aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der Türkei und der damaligen EWR aus dem Jahr 1963 solle sowohl deutschen Gesellschaften in der Türkei als auch umgekehrt eine der EWR gleichgestellte Möglichkeit zugebilligt werden, den EU-Staaten gleichgestellte Regelung zu genießen. Da das FamFG die Löschung aufgrund Doppeleintragung nicht vorsehe, sei § 393 FamFG analog anzuwenden. Die Rechtspflegerin des Handelsregisters wies mit dem angefochtenen Beschluss beide Anmeldungen zurück. Die Sitzverlegung nach Ankara sei wegen § 4a GmbH unzulässig. Die Löschung sei ebenfalls nicht einzutragen, da die Gesellschaft nicht erloschen sei, sondern ein Formwechsel eingetreten sei. Dieser sei erst wirksam, wenn die Wirksamkeit nach den Rechtsordnungen sowohl des Weg- als auch des Zuzugsstaats gegeben sei. Mit der durch den Notar eingelegten Beschwerde macht die Gesellschaft geltend, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die konstitutive Registereintragung in der Türkei bereits erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin bestehe also als türkische Limited Sirketi weiter. Da somit die Eintragung des Herausformwechsels ins Zuzugland erfolgt sei, bestehe der vormalige Sitz in Deutschland nicht mehr. Würde nun die grenzüberschreitende formwechselnde Sitzverlegung verweigert, hätte sich die Gesellschaft gleichsam verdoppelt, was nicht gewollt sei. Sofern sich das Gericht aufgrund fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen daran gehindert sehen solle, die formwechselnde Sitzverlegung in die Türkei einzutragen, müsste zumindest die Beschwerdeführerin analog § 393 Abs. 1 FamFG im deutschen Handelsregister gelöscht werden. II. Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG statthafte, nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Senat gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Registergericht die Anmeldung der Sitzverlegung in die Türkei zurückgewiesen, weil nach § 4a GmbHG der Satzungssitz einer GmbH zwingend im Inland liegen muss. Ebenso zu Recht hat es den nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehenden Herausformwechsel nicht anerkannt und die Eintragung der Löschung der GmbH abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Löschung der GmbH im deutschen Handelsregister liegen nicht vor. Nach § 393 Abs. 1 FamFG ist das Erlöschen einer Firma gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Erloschen ist eine Firma, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb endgültig einstellt (BeckOGK/Maierhofer, 15.9.2021, HGB § 31 Rn. 36). Die Beschwerdeführerin macht hier aber keine Einstellung ihres Geschäftsbetriebs, sondern einen grenzüberschreitenden Formwechsel von einer deutschen GmbH in eine türkische Limited Sirketi geltend. Die Löschung kann demnach nicht nach § 393 Abs. 1 FamFG erfolgen. Es besteht kein Anlass, § 393 Abs. 1 FamFG analog anzuwenden, da es schon an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke mangelt. Für Umwandlungen gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, im Falle eines Formwechsels die §§ 190ff. UmwG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt die - vom Amtsgericht nicht übersehene - Eintragung im Handelsregister der Türkei nicht, um die Wirksamkeit des Formwechsels zu begründen. Hierbei beruft sich die Beschwerde auch ohne Erfolg auf die Regelungen des EU-Rechts, und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH (“VALE“ und „Polbud“), da diese ohnehin auf die Türkei nicht anzuwenden sind. Das angeführte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) enthält gerade keine Regelung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften. Aber selbst unter Anwendung von EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH sind die Anforderungen eines grenzüberschreitenden Herausformwechsels nicht erfüllt. Vielmehr setzen grenzüberschreitende Umwandlungen die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen voraus (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10 –, „VALE“, juris). Soweit aus Gründen der Freizügigkeit ein Formwechsel aus bzw. in das EU-Ausland rechtlich anerkannt ist, weil die Art. 49 AEUV und 54 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit regeln, einen Mitgliedstaat, der für inländische Gesellschaften die Möglichkeit der Umwandlung vorsieht, verpflichten, dieselbe Möglichkeit auch Gesellschaften zu geben, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und sich in Gesellschaften nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats umwandeln möchten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10, NJW 2012, 2715; vgl. auch schon EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-210/06, NJW 2009, 569), sind dennoch die Anforderungen des deutschen Umwandlungsgesetzes zu erfüllen, die Umwandlung also im Ausgangspunkt nach den §§ 190 ff. UmwG zu beurteilen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 5 W 79/19 –, Rn. 19, juris). Ob allerdings ein „Herausformwechsel“ von einer deutschen GmbH in eine türkische Gesellschaftsform zulässig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ebenso wenig wie die Frage, ob die unmittelbar für grenzüberschreitende Verschmelzungen geschaffenen drittschützenden Bestimmungen der §§ 122d, 122e UmwG analog zur Anwendung zu bringen sind (vgl. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 5 W 79/19 –, Rn. 17, juris). Denn jedenfalls mangelt es hier schon an einem Umwandlungsbeschluss der Beschwerdeführerin sowie sämtlichen weiteren Voraussetzungen einer nach deutschem Recht wirksamen Umwandlung. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen. Der Beschwerdewert wurde mit dem Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angenommen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, § 78 FamFG.