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Beschluss

2 AR 20/23

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0402.2AR20.23.00
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Leitsätze
1. Ist noch kein Klageverfahren anhängig, ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO für die Zuständigkeitsbestimmung das Oberlandesgericht zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird.(Rn.7) 2. Kommen mehrere Personen als Schuldner für den behaupteten Haftungsgrund bei identischem Lebenssachverhalt in Frage (hier: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mitwirkende Wirtschaftsprüfer), ist von einer Streitgenossenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auszugehen.(Rn.10) 3. Für die Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist.(Rn.13) 4. Selbst die ausschließliche Zuständigkeit für einen Beklagten steht der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen. Eine etwaige Gerichtsstandsbestimmung bindet nur die Vertragspartner, entfaltet aber keine Bindungswirkung im Verhältnis zu den anderen Streitgenossen.(Rn.14) 5. Regelmäßig ist ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.(Rn.16)
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Mannheim bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist noch kein Klageverfahren anhängig, ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO für die Zuständigkeitsbestimmung das Oberlandesgericht zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird.(Rn.7) 2. Kommen mehrere Personen als Schuldner für den behaupteten Haftungsgrund bei identischem Lebenssachverhalt in Frage (hier: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mitwirkende Wirtschaftsprüfer), ist von einer Streitgenossenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auszugehen.(Rn.10) 3. Für die Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist.(Rn.13) 4. Selbst die ausschließliche Zuständigkeit für einen Beklagten steht der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen. Eine etwaige Gerichtsstandsbestimmung bindet nur die Vertragspartner, entfaltet aber keine Bindungswirkung im Verhältnis zu den anderen Streitgenossen.(Rn.14) 5. Regelmäßig ist ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.(Rn.16) Als örtlich zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage wird das Landgericht Mannheim bestimmt. I. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Hierbei stützt sie sich auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sowohl der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz in … hatte, als auch in ihrer Eigenschaft als Prozessstandschafterin aller Insolvenzgläubiger wegen eines behaupteten Quotenverringerungs- und Insolvenzvertiefungsschaden. Die Insolvenzschuldnerin war eine große Kapitalgesellschaft deren Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer geprüft werden mussten. Unter dem 5. Dezember 2019 wurde die Antragsgegnerin zu 1) als Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2019 gewählt. Das Mandat bearbeiteten die Antragsgegner zu 2) und 3), die beide einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) waren. Sie nahmen die Prüfungstätigkeiten vor und unterschrieben am 4. Mai 2020 den Prüfungsbericht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat eine Niederlassung in Landau in der Pfalz. Das nach dem allgemeinen Gerichtsstand zuständige Gericht für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klage ist das Landgericht Mannheim. Daneben besteht für diese der besondere Gerichtsstand der Niederlassung bei dem Landgericht Landau in der Pfalz. Dort besteht zudem der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2), während insoweit zuständiges Gericht für die gegen den Antragsgegner zu 3) gerichtete Klage das Landgericht Frankenthal ist. Die Antragstellerin trägt vor, eine wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1), nach welchen ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dem Auftrag oder den darunter erbrachten Leistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten Mannheim sein solle, sei nicht erfolgt, weil diese vor Vertragsschluss nie vorgelegt worden seien. Die Antragsgegner hätten ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung des Jahresabschlusses verletzt. Dabei würden die Antragsgegner zu 2) und 3) u.a. aus § 323 Abs. 1 HGB haften, weil sie als gesetzliche Vertreter bei der Abschlussprüfung mitgewirkt hätten. Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses seien erhebliche Umstände nicht erwähnt worden und der Bestätigungsvermerk inhaltlich falsch gewesen. Die Schuldnerin sei bereits damals überschuldet und somit zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet gewesen. Aufgrund mehrerer - im Einzelnen genauer dargelegter - Fehler bei der Abschlussprüfung sei der Insolvenzeröffnungsantrag erst verspätet gestellt worden. Hierfür hafte der Abschlussprüfer, wobei sich der hierdurch verursachte Schaden der Gesellschaft nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags bemesse. Es sei ein Insolvenzvertiefungsschaden von 41.628.327,78 € entstanden. Die Antragstellerin hat die Gerichtsstandsbestimmung beantragt und angeregt, das Landgericht Landau in der Pfalz als zuständiges Gericht zu bestimmen. Sie hat vorgebracht, dass dort der Prüfungsauftrag entgegengenommen worden sei und sich dort die relevanten Aufzeichnungen befänden. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand sei nicht festzustellen, weil der Ort der Abschlussarbeiten unklar sei. Die Antragsgegner, welche im Übrigen die Zulässigkeit des Antrages rügen, sprechen sich für eine Bestimmung des Landgerichts Mannheim aus. Dort liege der räumliche Schwerpunkt des Rechtsstreits. Am Hauptsitz der Antragsgegnerin zu 1) seien alle Jahresabschlussprüfungen durch die dortigen Mitarbeiter durchgeführt worden. Darüber hinaus sei zugunsten des Landgerichts Mannheim eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Auftragsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1), welche dem Prüfungsbericht beigefügt gewesen seien. II. Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim als örtlich zuständiges Gericht. 1. a) Der Senat ist zur Entscheidung berufen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass – wie in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Regelfall für das Bestimmungsverfahren vorgesehen – noch kein Klageverfahren rechtshängig ist. In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall das Oberlandesgericht zuständig, das als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 51. Ed. 1. Dezember 2023, ZPO § 36 Rn. 48; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 10). Dies ist vorliegend das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. b) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. aa) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt das Vorliegen einer passiven Streitgenossenschaft voraus, die für das Bestimmungsverfahren schlüssig vorzutragen ist (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, a.a.O. Rn 12 f.). Die Vorschrift ist auf alle Formen der passiven Streitgenossenschaft gemäß §§ 59 ff anzuwenden (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 23). Für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genügt es, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 12, beck-online). Von einer solchen Streitgenossenschaft ist nach dem Inhalt der beabsichtigten Klage auszugehen. Der Abschlussprüfer, der seine vertragliche Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verletzt, haftet der Kapitalgesellschaft auf Schadenersatz. Dies gilt für die Antragsgegnerin zu 1) als Vertragspartnerin der Insolvenzschuldnerin. Diese Ersatzpflicht trifft die Antragsgegner zu 2) und 3) zumindest aus § 323 Abs. 1 HGB in gleichem Maße, da sie nach dem Vortrag der Antragstellerin als gesetzliche Vertreter der Prüfungsgesellschaft an der Prüfung mitgewirkt haben. Damit liegt dem behaupteten Haftungsgrund ein identischer Lebenssachverhalt zu Grunde. Darauf, ob die tatsächlichen Behauptungen der Antragstellerin zutreffen, kommt es im Bestimmungsverfahren nicht an (vgl. BayObLG Beschl. v. 10. Juni 2020 – 1 AR 39/20, BeckRS 2020, 12330 Rn. 26). bb) Ein gemeinsamer inländischer Gerichtsstand der Streitgenossen ist nicht gegeben. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 13, 17 Abs. 1 ZPO bei unterschiedlichen Gerichten. Zuständig für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klage ist das Landgericht Mannheim. Der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) ist dem Landgericht Landau in der Pfalz zuzuordnen. Zuständig für die gegen den Antragsgegner zu 3) gerichtete Klage ist das Landgericht Frankenthal. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht gegeben, wobei es für die Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens genügt, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29; BeckOK ZPO/Toussaint, a.a.O.). Ein besonderer Gerichtsstand ist nur für die Antragsgegnerin zu 1) sicher festzustellen, nämlich derjenige der Niederlassung in Landau in der Pfalz. Nicht sicher feststellen lässt sich nach dem Vortrag der Parteien, wo die behaupteten schadensbegründenden Tätigkeiten der Antragsgegner ausgeführt worden. Als solche kommen die Haupt- und Zweigniederlassung der Antragsgegnerin zu 1) ebenso in Betracht wie der Sitz der Insolvenzschuldnerin. Jeder Anknüpfungsort liegt im Zuständigkeitssprengel eines anderen Landgerichts. § 29 Abs. 1 ZPO ist ebenso wenig einschlägig, da ein Vertragsverhältnis mit den Antragsgegnern zu 2) und 3) nicht besteht. Ob zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Antragsgegnerin zu 1) eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, kann dahinstehen. Selbst die ausschließliche Zuständigkeit für einen Beklagten steht der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 27; BGH NJW 1984, 1624). Eine etwaige Gerichtsstandsbestimmung bindet nur die Vertragspartner, entfaltet aber keine Bindungswirkung im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu 2) und 3). 2. Nach den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim als das für die Klage zuständige Gericht. Der Senat hat bei Ausübung seines Ermessens berücksichtigt, dass regelmäßig ein Gericht zu bestimmen ist, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur aus sachlich vorrangigen Gründen - die vorliegend nicht ersichtlich sind - in Betracht. Bei der Ermessensausübung sind außerdem das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits sowie prozessökonomische Gesichtspunkt zu berücksichtigen (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 32). Bei dem Landgericht Mannheim ist der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) begründet. Diese ist rein faktisch primäre Anspruchsgegnerin, während sich die Haftung der Antragsgegner zu 2) und 3) lediglich aus der tatsächlich Ausführung des Auftrags ableitet. Der räumliche Wirkungsbereich der Antragsgegnerin zu 1) - in denen sich die Antragsgegner zu 2) und 3) als deren Geschäftsführer selbstbestimmt begeben haben - wird in erster Linie vom (Haupt-)Sitz geprägt, was der Gesetzgeber durch die Unterscheidung in allgemeinen (§ 17 ZPO) und besonderen Gerichtsstand (§ 21 ZPO) zum Ausdruck gebracht hat. Damit liegt das räumliche Schwergewicht des Rechtsstreits in Mannheim. Für die Bestimmung des Landgerichts Mannheim als das für die Klage zuständige Gericht spricht weiter, dass dieser Gerichtsort wesentlich näher sowohl am Sitz der Antragstellerin als auch der Insolvenzschuldnerin - und damit potentieller weiterer Zeugen - gelegen ist als das Landgericht Landau in der Pfalz. Der Belegenheit etwaiger prüfungsrelevanter Dokumente bemisst der Senat indes - zumal zwischen den Beteiligten strittig - im Zeitalter der Digitalisierung keine entscheidende Bedeutung bei. Demgegenüber sind ausweislich der Antragsschrift neben einer Vielzahl internationaler Zeugen auch einige Zeugen in Mannheim ansässig, während keine Zeugen aus dem Gerichtssprengel des Landgerichts Landau in der Pfalz oder des Landgerichts Frankenthal benannt wurden. An die Anregung der Antragstellerin, das Landgericht Landau in der Pfalz zu bestimmen, ist das bestimmende Gericht nicht gebunden (vgl. MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 10). Dass es ihr unzumutbar wäre, die Klage bei dem Landgericht Mannheim einzureichen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgegenüber folgt aus dem (hilfsweisen) Antrag der Antragsgegner, das Landgericht Mannheim zu bestimmen, dass es den Antragsgegner zu 2) und 3) nicht unzumutbar ist, sich gegen die Klage vor dem Landgericht Mannheim zu verteidigen.