Beschluss
4 W 94/09
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2010:0118.4W94.09.0A
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Leitsätze
Wegen seines rein beschreibenden Charakters kann ein Fachbuch mit dem Titel "Die Prüfung des Bilanzbuchhalters" keinen Titelschutz beanspruchen (Rn.3)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen seines rein beschreibenden Charakters kann ein Fachbuch mit dem Titel "Die Prüfung des Bilanzbuchhalters" keinen Titelschutz beanspruchen (Rn.3) . I. Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte entspricht der Billigkeit im Sinne von § 91 a ZPO, weil die leugnende Feststellungsklage zulässig und begründet war und deshalb die Beklagte im Falle einer streitigen Entscheidung in der Hauptsache unterlegen wäre. Der Zivilkammer ist darin zuzustimmen, dass an dem Buchtitel "D... P... d... B..." wegen seines rein beschreibenden Sinngehalts kein Titelschutz beansprucht werden kann. Die Werktitel von Lehrbüchern und Fachabhandlungen auf den Gebieten von Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen sind – ebenso wie juristische Studien – und Ausbildungsliteratur (vgl. insoweit LG Berlin GRUR-RR 2009, 29 (LS) = MMR 2008, 842 mit zustimmender Anmerkung von Hoeren) – typischerweise kein Gegenstand eines Titelschutzes. Das gilt zumindest in der Vielzahl der Fälle, in denen, wie auch im Streitfall, das Fachbuch allein durch die mehr oder weniger genaue Beschreibung des Werkinhalts benannt wird, vorliegend dem von angehenden Bilanzbuchhaltern anlässlich ihrer Prüfung vor der Industrie– und Handelskammer zu beherrschenden Kanon an Fachwissen. Wollte man gerade für das hier zu beurteilende Fachbuch gleichwohl anderer Auffassung sein, wäre Inhaberin eines etwa bestehenden Werktitelrechts jedenfalls nicht die Beklagte, sondern die Klägerin. Die Beklagte hat sich im Prozess allein auf behauptete Titelrechte ihres Vaters aus dessen vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin vom 14. Oktober 1966 berufen. Bereits in diesem Vertrag ist der Klägerin jedoch das "alleinige Verlagsrecht" an dem Werk übertragen worden und damit infolge der engen Verbindung von Bezeichnung und Werk im Zweifel zugleich auch das ausschließliche Recht zur Nutzung des Titels (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 – I ZR 211/86 -, in juris, Rn. 25 = NJW 1989, 391 ff.). II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Eine Wertfestsetzung für die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr bestimmt ist (Kostenverzeichnis 1810, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).