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Urteil

4 U 73/11

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0202.4U73.11.0A
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Leitsätze
1. Überweist ein Verwalter von dem Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Kette von Überweisungen Geld auf das Konto einer anderen von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft und gehen sowohl der Verwalter als auch die Zahlungsempfängerin übereinstimmend davon aus, dass mit dieser Zahlung eine Schadensersatzpflicht des Verwalters aus seiner von ihm zugegebenen Veruntreuung erfüllt werden soll, so kann die geschädigte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Zahlungsempfängerin nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion Wertersatz verlangen.(Rn.23) (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) 2. Durch Überweisungen eines Verwalters unmittelbar zwischen den Konten einzelner von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften immer dann, wenn auf dem Verwaltungskonto der jeweiligen Überweisungsempfängerin wegen früherer Zugriffe von ihm auf deren Vermögen keine ausreichende Deckung für anstehende Zahlungen vorhanden ist, tritt jeweils eine rechtsgrundlose Bereicherung des Überweisungsempfängers auf Kosten der geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaft „in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB) ein. Für daran anknüpfende Wertersatzansprüche besteht weder eine Kondiktionssperre nach § 814 BGB noch eine solche nach § 817 Satz 2 BGB.(Rn.33) (Rn.35) (Rn.36)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Wegen des Bereicherungsanspruchs aufgrund der Überweisung vom 2. Februar 2006 wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überweist ein Verwalter von dem Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Kette von Überweisungen Geld auf das Konto einer anderen von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft und gehen sowohl der Verwalter als auch die Zahlungsempfängerin übereinstimmend davon aus, dass mit dieser Zahlung eine Schadensersatzpflicht des Verwalters aus seiner von ihm zugegebenen Veruntreuung erfüllt werden soll, so kann die geschädigte Wohnungseigentümergemeinschaft von der Zahlungsempfängerin nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion Wertersatz verlangen.(Rn.23) (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) 2. Durch Überweisungen eines Verwalters unmittelbar zwischen den Konten einzelner von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften immer dann, wenn auf dem Verwaltungskonto der jeweiligen Überweisungsempfängerin wegen früherer Zugriffe von ihm auf deren Vermögen keine ausreichende Deckung für anstehende Zahlungen vorhanden ist, tritt jeweils eine rechtsgrundlose Bereicherung des Überweisungsempfängers auf Kosten der geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaft „in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB) ein. Für daran anknüpfende Wertersatzansprüche besteht weder eine Kondiktionssperre nach § 814 BGB noch eine solche nach § 817 Satz 2 BGB.(Rn.33) (Rn.35) (Rn.36) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 v. H. des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Wegen des Bereicherungsanspruchs aufgrund der Überweisung vom 2. Februar 2006 wird die Revision zugelassen. I. Die Klägerin und die Beklagte sind Gemeinschaften von Wohnungseigentümern. Als Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz war für beide Parteien und für 70 weitere Wohnungseigentümergemeinschaften über viele Jahre der Immobilienkaufmann L. bestellt. Diesem hatten sämtliche Wohnungseigentümergemeinschaften für die Zwecke der Verwaltung Vollmacht über ihre jeweiligen Gemeinschaftskonten erteilt. Bereits Ende der 1980er Jahre geriet der Verwalter L. in finanzielle Schwierigkeiten und begann damit, von Konten der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Wissen und Wollen der Wohnungseigentümer Geldbeträge abzuheben oder auf andere Konten zu transferieren, um die Mittel sodann für eigene Zwecke zu verbrauchen. Wenn deswegen bei einer der auf diese Weise geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaften später keine hinreichende Kontodeckung für die Erfüllung von Verbindlichkeiten vorhanden war, veranlasste der Verwalter eine Überweisung von dem Konto einer der anderen von ihm betreuten Wohnungseigentümergemeinschaften auf das Konto der akut bedürftigen Gemeinschaft. Im Weiteren hing es dann allein vom Zufall ab, ob die jeweilige Gemeinschaft, auf deren Vermögen der Verwalter zu dem vorbeschriebenen Zweck Zugriff genommen hatte, einen entsprechenden Betrag durch spätere „Umbuchungen“ wieder wertmäßig zurückerhielt, wobei ein solcher Ausgleich dann aber wiederum durch Zugriff des Verwalters auf das Vermögen einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft bewirkt wurde (Feststellungen im Urteil der II. großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen L., 5277 Js 36893/08. II KLs, UA 5). Im Zuge dieser langjährig fortgesetzten Machenschaften veranlasste der Verwalter, soweit für das vorliegende Verfahren noch von Interesse, u. a. folgende unberechtigte Überweisungen: - am 6. November 2001: 10.000,00 DM (entsprechend 5.112,92 €) vom Gemeinschaftskonto der Beklagten auf das Gemeinschaftskonto der Klägerin (Kontoauszug in Kopie Anlage 1 zur Klageerwiderung = Bl. 23 d. A.); - am 2. Februar 2006: 2.000,00 € vom Gemeinschaftskonto der Klägerin auf das Gemeinschaftskonto der Beklagten (Kontoauszug in Kopie Anlage K1 zur Klagebegründung = Bl. 7 d. A.; Tathandlung 336 des Strafurteils vom 7. Oktober 2010, UA 18). Erstmals im Sommer 2008 schöpften Wohnungseigentümer der Beklagten Verdacht gegen den Verwalter wegen des Verbleibs von Festgeldern der Gemeinschaft. Der damit konfrontierte Verwalter gab daraufhin gegenüber dem auf Seiten der Beklagten eingeschalteten Wirtschaftsprüfer B. und in einer Eigentümerversammlung zu, 50.000,00 € aus Mitteln der Gemeinschaft für sich entnommen zu haben. Diesen Betrag werde er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, namentlich seiner Tochter, an die Beklagte zurückerstatten. Tatsächlich verfuhr der Verwalter L. dann aber so, dass er zur Beschaffung der an die Beklagte zurückzuerstattenden 50.000,00 € am 17. September 2008 von dem Konto der Klägerin den Betrag von 29.488,25 € und weitere 20.812,56 € von dem Konto einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst auf das Konto einer Frau H., für das er ebenfalls Vollmacht hatte, überwies und von dort die gleichen Beträge am 18. September 2008 auf das Konto seiner Tochter T. S. Von deren Konto überwies der Verwalter, wiederum Gebrauch machend von einer bestehenden Kontovollmacht, am selben Tage den Betrag von 50.000,00 € auf das Konto der Beklagten unter Angabe des Zahlungszweckes „Übertrag von T. S. für F. L.“ (Schreiben des Verwalters vom 14. Mai 2009, in Kopie Bl. 36 d. A.; Kontoauszug in Kopie Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2010 = Bl. 71 d. A.; Kontoauszüge in Kopie Anlagen K 3 - K 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juni 2010 = Bl. 97 - 99 d. A.; Tathandlungen 740, 741 im Strafurteil vom 7. Oktober 2010, UA 31). Auf Verlangen der Beklagten erklärte die Tochter des Verwalters unter dem 31. Oktober 2008 schriftlich den Verzicht auf eine Rückzahlung der von ihrem Konto auf das Konto der Beklagten überwiesenen 50.000,00 € („Bestätigung“ in Kopie Bl. 85 d. A.). Nach Abschluss der im Herbst 2008 aufgrund einer Anzeige aus dem Kreis der Wohnungseigentümer der Beklagten gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wurde F. L. durch das bereits erwähnte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wegen Untreue in 740 Fällen (Tatzeitraum zwischen Januar 2005 und Oktober 2008) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der Überweisungen des Verwalters auf deren Konto vom 2. Februar 2006 und vom 18. September 2008 aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug u. a. hinsichtlich der Überweisung vom 2. Februar 2006 auf Entreicherung berufen und im Übrigen hilfsweise aufgerechnet mit einer Gegenforderung wegen der Überweisung auf das Konto der Klägerin vom 6. November 2001. Das Landgericht hat nach Vernehmung des früheren Verwalters L. und dessen Tochter als Zeugen die Klage durch das angefochtene Urteil des Einzelrichters abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch „gemäß §§ 812 ff. BGB in seinen zahlreichen Varianten“ zustehe, weil dafür immer eine Leistung vorausgesetzt werde, der Verwalter L. mit seinen Geldverschiebungen zwischen den Konten der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften aber weder bewusst noch unbewusst Leistungen habe erbringen wollen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit weiterhin den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von € 29.488,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2008 zu bezahlen. Demgegenüber verteidigt die Beklagte die von ihr für zutreffend gehaltene Entscheidung des Landgerichts. Sie hat im Laufe des Berufungsverfahrens den Entreicherungseinwand fallenlassen und ihre Hilfsaufrechnung zur Hauptaufrechnung erhoben. Der Senat hat das Strafurteil gegen den früheren Verwalter L. beigezogen und diesen sowie den Wirtschaftsprüfer B. als Zeugen vernommen. Wegen der Bekundungen der Auskunftspersonen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 2011 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. II. Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Einzelrichter der Zivilkammer hat die Klage zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der von dem damaligen Verwalter L. im September 2008 pflichtwidrig vom Konto der Klägerin über zwei „Zwischenkonten“ dritter Personen dem Konto der Beklagten zugeführten Buchgeldposition in Höhe von 29.488,25 € besteht ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) nach dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht gegenüber der Beklagten. Demgegenüber stand der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der „Direktüberweisung“ des Verwalters vom 2. Februar 2006 gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, 818 Abs. 2 BGB ein Wertersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 € wegen rechtsgrundloser Bereicherung „in sonstiger Weise“ zu. Dieser Anspruch ist jedoch infolge der Aufrechnung der Beklagten mit ihrem (unverjährten) gleichartigen Bereicherungsanspruch in übersteigender Höhe resultierend aus der „umgekehrten“ Überweisung vom 6. November 2001 erloschen (§§ 387, 389 BGB). Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Mit seinen unberechtigten Hin- und Herüberweisungen von Buchgeldern zwischen den von ihm verwalteten Gemeinschaftskonten hat der ungetreue L. jeweils in das Verwaltungsvermögen der von seinem Tun betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaften eingegriffen. Soweit daraus in deren Verhältnis zueinander Ansprüche begründet wurden bzw. Pflichten entstanden sind (etwa aus §§ 812 ff. BGB), ist Gläubiger bzw. Schuldner jeweils der insoweit teilrechtsfähige Verband der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vgl. § 10 Abs. 7 WEG). In dem vorliegenden Rechtsstreit stehen sich mithin auf Kläger- wie auf Beklagtenseite die „richtigen“ Parteien gegenüber. 1. Überführung von 29.488,25 € vom Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten im September 2008: a) Ein Anspruch der Klägerin auf Wertersatz für dieses Buchgeld, das von ihrem Konto über den Umweg von „Zwischenbuchungen“ letztlich dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde, scheitert nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalles am Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung. Denn die in Rede stehende Zuwendung stellt sich im bereicherungsrechtlichen Sinn als eine Leistung des Verwalters L. an die Beklagte dar. Bei der Behandlung von bereicherungsrechtlichen Vorgängen verbieten sich schematische Lösungen. Vielmehr sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH NJW 1999, 1393, 1394 f. m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Für die Beurteilung, ob bei Vermögensverschiebungen, an denen - wie bei der Kette von Überweisungen im September 2008 - mehr als zwei Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich eine „Leistung“ (im Sinne einer bewussten und gewollten Vermehrung fremden Vermögens) vorliegt, und, bejahendenfalls, wer als Leistender zu gelten hat, kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zuwendungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an; stimmen diese nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht einer vernünftigen Person in der Lage des Zuwendungsempfängers geboten (BGH NJW 2005, 60; NJW 1993, 1578, 1579; NJW 1999, 1393, 1394, jeweils m. w. N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat besteht hier kein Zweifel daran, dass hinsichtlich der Überweisung auf das Konto der Beklagten im September 2008 der Verwalter L. als Zuwendender und die Beklagte als Zahlungsempfängerin übereinstimmend davon ausgingen, dass mit dieser Zahlung die Schadensersatzpflicht des Verwalters aus seiner von ihm zugegebenen Veruntreuung zum Nachteil der Beklagten (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, § 826 BGB) erfüllt werden sollte. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen L. und B. hatte der Verwalter eine entsprechende Schadensersatzzahlung, die er mit familiärer Hilfe aufbringen wolle, zuvor gegenüber der Beklagten angekündigt. Mit dieser Leistungsbestimmung ist dann auch tatsächlich das Geld auf das Konto der Beklagten überwiesen worden. Zumindest durfte die Beklagte die der Überweisung beigegebene Zweckbestimmung („Übertrag von T. S. für L.“) aus ihrem im Zweifel maßgeblichen Empfängerhorizont nach Treu und Glauben so verstehen (§ 157 BGB). Damit lag hinsichtlich der im Streit stehenden Überweisung aus dem September 2008 unzweifelhaft eine Leistung des Verwalters L. an die Beklagte vor. Als Empfängerin der Leistung könnte die Beklagte mit einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) allenfalls von dem Leistenden (dem Verwalter L.) belangt werden, wenn nach den zwischen diesen beiden bestehenden Beziehungen die Leistung – wie jedoch nicht – grundlos wäre. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der erlangten Buchgeldposition aufgrund Bereicherung „in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB) scheidet deswegen aus. Er hätte nur dann entstehen können, wenn der Bereicherungsgegenstand der Beklagten überhaupt nicht, also von niemandem, geleistet worden wäre (Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung; vgl. BGH NJW 2005, 60 mit Anmerkung Lorenz LMK 2004, 217; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rdnr. 7). Zwar hat der ungetreue Verwalter den Schadensersatzanspruch der Beklagten tatsächlich mit „fremdem“, nämlich von ihm zu diesem Zweck teilweise bei der Klägerin veruntreutem Geld befriedigt. Dieser Umstand vermöchte eine anderweitige bereicherungsrechtliche Beurteilung im Verhältnis zwischen den Prozessparteien aus Billigkeitsgründen aber nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung vernünftigerweise Verdacht in diese Richtung hätte hegen müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Die langjährigen Machenschaften des Verwalters zum Nachteil sämtlicher von ihm betreuter Wohnungseigentümergemeinschaften waren damals noch nicht bekannt. Vielmehr hatte der Verwalter gegenüber der Beklagten lediglich einen einmaligen Zugriff auf deren Vermögen eingeräumt. Davor, sich den Schadensersatzbetrag mit unlauteren Mitteln bei anderen Wohnungseigentümergemeinschaften zu beschaffen, hatte der für die Beklagte handelnde Zeuge B. den Verwalter ausdrücklich gewarnt. Der Umstand, dass die Beklagte von der Tochter des Verwalters die Erklärung des Verzichts auf das von deren Konto überwiesene Geld verlangte, ist durchaus plausibel vor dem Hintergrund, dass für die Beklagte damals eine „Drittzahlung“ der Tochter auf die Schuld des Vaters (§§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB) im Raum stand und sie sich hinsichtlich des Behaltendürfens der Zahlung absichern wollte. b) Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten für den Streitfall keine Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion annehmen wollte, stünde der Klägerin wegen des Betrages von 29.488,25 € kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein bereicherungsrechtlich relevanter Vorgang im Verhältnis zwischen den Prozessparteien kann nur darin gesehen werden, dass im Anschluss an die von dem Verwalter L. zunächst auf das Konto der Frau H. und nach Gutschrift dort nochmals weiter auf das Konto seiner Tochter getätigten Überweisungen das Buchgeld dann letztlich mittels einer dritten Überweisung dem Konto der Beklagten zugeführt worden ist. Will man darin - so die Klägerin (Schriftsatz vom 8. Juni 2010, dort S. 3) - im Ergebnis eine „unentgeltliche“ Zuwendung des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) an die Beklagte seitens der ihr in der Bereicherungskette vorangehenden Kontoinhaberinnen H. und S. (zwar ohne deren Wissen, aber jeweils wirksam vertreten durch den Kontobevollmächtigten L.) sehen, scheitert ein daran anknüpfender Ersatzanspruch der Klägerin aus §§ 822, 818 Abs. 2 BGB aber jedenfalls an Folgendem: Die Vorschrift des § 822 BGB begründet eine subsidiäre Durchgriffshaftung eines Dritten (hier: der Beklagten) nur dann, wenn der ursprünglich Bereicherte (hier: zunächst Frau H., dann Frau S.) infolge der (hier unterstellt) unentgeltlichen Weitergabe des Erlangten aus Rechtsgründen (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet ist (BGH NJW 1999, 1026, 1027 f. m. w. N.). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn schon der Erstbereicherten ist, auch wenn L. das Geld alsbald wieder von ihrem Konto abgezogen hat, der Entreicherungseinwand versagt, weil sie sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB die haftungsverschärfende Kenntnis ihres Kontobevollmächtigten i. S. v. § 819 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm, VersR 2009, 1416 f. und VersR 1999, 1295 f. jeweils m. w. N.; BGH ZIP 1982, 670 ff.). 2. Überweisung von 2.000,00 € vom Konto der Klägerin auf das Konto der Beklagten am 2. Februar 2006 a) Der Zeuge L. hat vor dem Senat nochmals glaubhaft bestätigt, dass er Überweisungen unmittelbar zwischen den Konten der einzelnen von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften, so auch die hier zu beurteilenden Geldverschiebungen, immer dann veranlasste, wenn auf dem Verwaltungskonto der jeweiligen Überweisungsempfängerin wegen früherer Zugriffe von ihm auf deren Vermögen keine ausreichende Deckung für anstehende Zahlungen vorhanden war. Was die Überweisung vom 2. Februar 2006 angeht, stellt sich das pflichtwidrige Handeln des Verwalters danach als Untreue zum Nachteil der Klägerin dar, begangen aus dem Beweggrund, eine gleichartige Vortat zum Nachteil der Beklagten zu verschleiern. Nichts anderes gilt umgekehrt ebenso auch für die am 6. November 2001 veranlasste Überweisung vom Konto der Beklagten auf das Konto der Klägerin. Diese tatsächlichen Vorgänge, die zu Vermögensverschiebungen zwischen den Prozessparteien geführt haben, stellen sich bei wertender Betrachtung nicht als eine „Leistung“ der einen an die andere Wohnungseigentümergemeinschaft im bereicherungsrechtlichen Sinne (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB; condictio indebiti) dar. Vielmehr ist dadurch jeweils eine rechtsgrundlose Bereicherung des Überweisungsempfängers auf Kosten der von dem Verwalter geschädigten Wohnungseigentümergemeinschaft „in sonstiger Weise“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB) eingetreten. Das wird anschaulich, wenn man sich vorstellt, der ungetreue Verwalter hätte - statt pflichtwidrig über „Buchgeld“ zu verfügen - von ihm verwaltete Barmittel bei der einen Wohnungseigentümergemeinschaft unterschlagen (§ 246 StGB) und das Bargeld sodann in die Kasse der anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zwecks Vertuschung eines von ihm dort verursachten Fehlbetrages eingelegt. Bei dieser Fallgestaltung läge die Annahme fern, der Straftäter vermittele auf diese Weise die Erbringung einer „Leistung“ des Tatopfers an den Empfänger der Bereicherung. Für die hier interessierenden Direktüberweisungen kann im Ergebnis nichts anderes gelten, zumal L. als Verwalter der Empfängerkonten bösgläubig war und genau darum wusste, dass seitens der geschädigten Eigentümergemeinschaft gerade keine bewusste und gewollte Vermehrung fremden Vermögens bezweckt war. b) Stellen sich die von dem damaligen Verwalter L. initiierten Überweisungen unmittelbar zwischen den Konten der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften sonach als ungerechtfertigte Bereicherungen „in sonstiger Weise“ dar, besteht für daran anknüpfende Wertersatzansprüche weder eine Kondiktionssperre nach § 814 BGB noch eine solche nach § 817 Satz 2 BGB; denn beide Vorschriften sind nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkt auf die Fälle der Leistungskondiktion (Palandt/Sprau, a. a. O. § 814 Rdnrn. 1, 2 und § 817 Rdnr. 2, jeweils m. w. N.). c) Wegen der Überweisung vom Konto der Klägerin vom 2. Februar 2006 kann sich die Beklagte ebenso wenig auf spätere Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wie umgekehrt die Klägerin in Ansehung des am 6. November 2001 an sie überwiesenen Betrages vom Konto der Beklagten. Denn nach den glaubhaften Angaben des Zeugen L. hat dieser mit den von Eigentümergemeinschaft zu Eigentümergemeinschaft transferierten Geldern in allen Fällen tatsächlich bestehende Schulden des jeweiligen Bereicherungsempfängers bei Dritten bezahlt. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt jedoch eine fortdauernde Bereicherung dar; einen Wegfall der Bereicherung kann der Empfänger der Zuwendung dann nicht geltend machen (BGH NJW 1992, 2415, 2416 m. w. N.). d) Der sonach entstandene Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 2.000,00 € wegen der Überweisung vom 2. Februar 2006 ist durch die im Prozess erklärte Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Gegenanspruch über 5.112,92 € aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, 818 Abs. 2 BGB wegen der Überweisung von ihrem Konto auf das Konto der Klägerin vom 6. November 2001 erloschen. Entgegen der Meinung der Klägerin war die aufgerechnete Gegenforderung nicht verjährt. Der Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entstand mit der unberechtigten Überweisung im November 2001 und wäre nach dem damals geltenden Recht von da an in 30 Jahren verjährt (§§ 195, 198 BGB a. F.). Seit dem 1. Januar 2002 unterlag der Anspruch der Beklagten sodann der neuen dreijährigen Regelverjährung des modernisierten § 195 BGB, wobei diese Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ab 1. Januar 2002 zu berechnen war, wenn zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen - vorlagen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 832, 833). Das war jedoch bei der Beklagten nicht der Fall. Die Wohnungseigentümer des beklagten Verbandes bzw. der neu bestellte Verwalter der Beklagten erlangten erst nach Aufdeckung der Machenschaften des ungetreuen Verwalters L. und damit frühestens im Jahr 2008 Kenntnis von der unberechtigten Überweisung an die Klägerin aus dem Jahr 2001. Dass die Unkenntnis der Beklagten bis dahin auf grober Fahrlässigkeit i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beruht hätte, ist von der Klägerin weder durch in Einzelheiten aufgegliederten Sachvortrag substantiiert behauptet noch nach Aktenlage sonst ersichtlich. Dafür genügt insbesondere nicht der pauschal erhobene Vorwurf einer angeblich unzureichenden Kontrolle des Verwalters durch den Verwaltungsbeirat der Beklagten, wobei sich die Klägerin diese Vorhaltung, so sie berechtigt wäre, in gleicher Weise selbst machen lassen müsste, soweit der Verwalter L. bei ihr ausweislich des Strafurteils in zahlreichen weiteren Fällen Gelder veruntreut hat. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB waren auf Seiten der Beklagten auch nicht etwa deshalb bereits am 1. Januar 2002 gegeben, weil der ungetreue Verwalter L. um die von ihm unberechtigt vorgenommene Überweisung auf das Konto der Klägerin wusste. Denn dieses Wissen ist der Beklagten in ihrer Stellung als Bereicherungsgläubigerin nicht zuzurechnen. Grundsätzlich müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen. Gemäß den zu § 852 BGB a. F. entwickelten Rechtsgrundsätzen genügt allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB auch die Kenntnis eines „Wissensvertreters“, den der Gläubiger mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat (BGH ZIP 2011, 2001, 2004 m. w. N.; MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 199 Rdnr. 34). In diesem Zusammenhang ist auch anerkannt, dass der Kenntnisstand des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft dieser grundsätzlich zuzurechnen ist (OLG München NJW-RR 2007, 1097, 1098; LG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 T 48/08 -, in Juris). Gleichwohl kommt vorliegend eine Zurechnung des Wissens des vormaligen Verwalters L. zu Lasten der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Zum einen hat die Beklagte den von ihr wegen seiner Machenschaften zu ihrem Nachteil abberufenen Verwalter nicht - insbesondere nicht in seiner Verwaltereigenschaft - mit der Ermittlung von Tatsachen gerade zur Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs gegen die Klägerin beauftragt, um dessen Verjährung es hier konkret geht. Zum anderen sind für eine Wissenszurechnung zum Nachteil einer geschädigten juristischen Person oder eines sonst rechtsfähigen Verbandes ohnehin diejenigen Personen von vornherein außer Betracht zu lassen, die den Schaden selbst verursacht haben und selbst Schuldner sind (BGH NJW-RR 2011, 832, 833; MünchKomm a. a. O. § 199 Rdnr. 33 a; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearbeitung 2009, § 199 Rdnr. 61). Deshalb geht es nicht an, der Beklagten als Opfer einer vorsätzlich zu ihrem Nachteil begangenen unerlaubten Handlung die Kenntnis des Täters L. von der (von ihm vor ihr verheimlichten) Tat als verjährungsschädlich zuzurechnen (vgl. auch BGH NJW-RR 1989 1255, 1258 f.; RG JW 1936, 3111). Dabei ist die Zurechnung der Kenntnis nicht nur hinsichtlich von Ansprüchen der Beklagten gegen den früheren Verwalter L. selbst ausgeschlossen, sondern auch wegen der Ansprüche, die sie aus diesem Schadenskomplex gegen weitere Personen (hier: gegen die Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung) herleiten kann (Staudinger/Peters/Jacoby a. a. O. § 199 Rdnr. 61). Damit wurde der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für den aufgerechneten Bereicherungsanspruch der Beklagten frühestens mit Schluss des Jahres 2008 in Gang gesetzt (§ 199 Abs. 1 BGB) und dauerte im Zeitpunkt der Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess noch an. 3. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 4. Über den Bereicherungsausgleich zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften, von deren Konten der damalige Verwalter L. unmittelbare Hin- und Herüberweisungen vorgenommen hat, werden zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt. Die damit befassten Instanzgerichte vertreten dabei bislang divergierende Auffassungen dazu, ob bei der rechtlichen Beurteilung der Zuwendungen von auszugleichenden „Leistungen“ (mit den sich daran anschließenden Fragestellungen zu §§ 814, 817 Satz 2 BGB) oder von Bereicherungen „in sonstiger Weise“ auszugehen ist (einerseits: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil des Einzelrichters vom 16.11.2011 - 6 O 269/11 - = Senat, 4 U 2/12; AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 29.07.2010 - 2m C 82/09 - und dazu LG Frankenthal (Pfalz), Hinweisverfügung vom 15.11.2010 - 2 S 295/10 -; AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 26.05.2011 - 2m C 62/10 -; andererseits: AG Mannheim, Urteil vom 23.02.2011 - 10 C 540/10 -). Nicht eindeutig höchstrichterlich geklärt scheint auch die Rechtsfrage betreffend die Zurechnung von Vertreterwissen im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn es nicht um Ansprüche gegen den Vertreter selbst, sondern - wie hier - gegen Dritte geht. Weil diese Fragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit haben und sich auch weiterhin in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können, lässt der Senat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO). Eine weitergehende Zulassung der Revision ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO im Übrigen nicht veranlasst. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.488,25 € festgesetzt.