Urteil
4 U 69/12
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2013:1002.4U69.12.0A
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Leitsätze
1. Der Aufbereiter hat grundsätzlich Auskunft darüber zu erteilen, ob er die vom Auskunftsersuchenden genannten Sorten aufbereitet hat. Bejahendenfalls knüpft daran die weitergehende Pflicht zur Auskunft über Namen und Anschriften der Auftraggeber, Mengenbezeichnung und Zeitpunkt der Aufbereitung, welche er anhand seiner eigenen Geschäftsunterlagen erteilen kann. Wenn der Aufbereiter keine Kenntnis über die aufbereitete Sorte hat, weil ihm deren Bezeichnung nicht angegeben und sonst nicht bekannt geworden ist, beschränkt sich die Auskunft auf die Mitteilung dieses Umstandes. Die Auskunftspflicht ist dann bereits durch diese Mitteilung erfüllt; sie entfällt aber nicht schon von vornherein.(Rn.36)
2. Bei einer Auskunft des Aufbereiters dahin, er habe keine Kenntnis zu den aufbereiteten Sorten, hat der Auskunftsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt.(Rn.56)
3. Als ein erstes Auskunftsverlangen nach Art. 9 Abs. 3 NachbauV kann nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderung des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspricht.(Rn.40)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2012 - Az.: 3 O 874/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren
a. für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Bezug auf
Sorte
Fruchtart
Sortenschutzinhaber/
Ausschließlich Nutzungsberechtigter
Sortenschutz
Candesse
GW
W. GmbH & Co. KG
EU
Charger
WW
R. S.A.S.
EU
Duet
GW
L. GmbH
EU
Ritmo
WW
L. GmbH
EU
Franziska
GW
S. GmbH
D
b. für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Bezug auf
Sorte
Fruchtart
Sortenschutzinhaber/
Ausschließlich Nutzungsberechtigter
Sortenschutz
Duet
GW
L. GmbH
EU
Fridericus
GW
K GmbH
EU
Ritmo
WW
L. GmbH
EU
Dekan
WW
K. GmbH
D
Franziska
GW
S. GmbH
D
und
c. für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Bezug auf
Sorte
Fruchtart
Sortenschutzinhaber/
Ausschließlich Nutzungsberechtigter
Sortenschutz
Biscay
WW
K. GmbH
EU
Cubus
WW
K. GmbH
EU
Duet
GW
L. GmbH
EU
Fridericus
GW
K. GmbH
EU
Ritmo
WW
L. GmbH
EU
Tommi
WW
N. GmbH
EU
Certo
WW
K. GmbH
D
Franziska
GW
S. GmbH
D
in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 343,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Februar 2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 64% und die Beklagte 36% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 90% und die Beklagte 10 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Aufbereiter hat grundsätzlich Auskunft darüber zu erteilen, ob er die vom Auskunftsersuchenden genannten Sorten aufbereitet hat. Bejahendenfalls knüpft daran die weitergehende Pflicht zur Auskunft über Namen und Anschriften der Auftraggeber, Mengenbezeichnung und Zeitpunkt der Aufbereitung, welche er anhand seiner eigenen Geschäftsunterlagen erteilen kann. Wenn der Aufbereiter keine Kenntnis über die aufbereitete Sorte hat, weil ihm deren Bezeichnung nicht angegeben und sonst nicht bekannt geworden ist, beschränkt sich die Auskunft auf die Mitteilung dieses Umstandes. Die Auskunftspflicht ist dann bereits durch diese Mitteilung erfüllt; sie entfällt aber nicht schon von vornherein.(Rn.36) 2. Bei einer Auskunft des Aufbereiters dahin, er habe keine Kenntnis zu den aufbereiteten Sorten, hat der Auskunftsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt.(Rn.56) 3. Als ein erstes Auskunftsverlangen nach Art. 9 Abs. 3 NachbauV kann nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderung des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspricht.(Rn.40) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2012 - Az.: 3 O 874/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Auskunftsbegehren a. für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Bezug auf Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber/ Ausschließlich Nutzungsberechtigter Sortenschutz Candesse GW W. GmbH & Co. KG EU Charger WW R. S.A.S. EU Duet GW L. GmbH EU Ritmo WW L. GmbH EU Franziska GW S. GmbH D b. für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Bezug auf Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber/ Ausschließlich Nutzungsberechtigter Sortenschutz Duet GW L. GmbH EU Fridericus GW K GmbH EU Ritmo WW L. GmbH EU Dekan WW K. GmbH D Franziska GW S. GmbH D und c. für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Bezug auf Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber/ Ausschließlich Nutzungsberechtigter Sortenschutz Biscay WW K. GmbH EU Cubus WW K. GmbH EU Duet GW L. GmbH EU Fridericus GW K. GmbH EU Ritmo WW L. GmbH EU Tommi WW N. GmbH EU Certo WW K. GmbH D Franziska GW S. GmbH D in der Hauptsache erledigt ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 343,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Februar 2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 64% und die Beklagte 36% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 90% und die Beklagte 10 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten u.a. über die Berechtigung von Auskunftsansprüchen aus Sortenschutzrecht. Die Klägerin nimmt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern bzw. von ausschließlich Nutzungsberechtigten wahr. Diese sind entweder Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des B… e.V., der seinerseits Mitglied der Klägerin ist. Die Beklagte bereitet für Landwirte Erntegut auf. Die Klägerin hat für die Sorteninhaber/Nutzungsberechtigte gegenüber der Beklagten für bestimmte Sorten, die zum Teil nach dem Recht der Europäischen Union, zum Teil nach nationalem deutschen Recht geschützt sind, für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 jeweils um Auskunft über die Aufbereitung ersucht. Für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2007 für die Sorten Attika, Candesse, Duet, Franziska, Charger und Ritmo, mit Schreiben vom 29. Juni 2007 ergänzt um die Sorte Tommi und mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 ergänzt um die Sorten Naomie, Passion und Dekan (Bl. 20-22 d.A. = K5, Bl. 23-25 d.A. = K6, Bl. 29-31 d.A. = K8) um Informationen über das Datum der Aufbereitung, die Mengen und die Auftraggeber. Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2008 für die Sorten Duet, Franziska, Dekan und Ritmo, mit Schreiben vom 26. Juni 2008 zusätzlich für die Sorte Fridericus, mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 zusätzlich für die Sorten Naomie, Theresa, Aragon, Biscay und Cubus und mit Schreiben vom 27. Januar 2010 zusätzlich für die Sorten Ketos, Landi, Passion, Hattrick und Tommi (B. 36-38 d.A. = K11, Bl. 39-41 d.A. = K12, Bl. 42-44 d.A. = K13 und Bl. 46-48 d.A. = K15) um Informationen über das Datum der Aufbereitung, die Mengen und die Auftraggeber. Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2009 für die Sorten Duet, Franziska, Fridericus, Biscay, Certo, Cubus, Ritmo und Tommi, mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 zusätzlich für die Sorten Campanille, Theresa und Aragon und mit Schreiben vom 11. März 2010 zusätzlich für die Sorte Merlot (B. 49-51 d.A. = K16, Bl. 53-55 d.A. = K 18 und Bl. 56-58 d.A. = K19) um Informationen über das Datum der Aufbereitung, die Menge und die Auftraggeber. Den Auskunftsersuchen waren jeweils tabellarische Übersichten beigefügt, in welcher die Fruchtart, die Sortenbezeichnung, der Name des Landwirts, dessen Wohnort, die Herkunft des Anhaltspunktes (Nachbauerklärung) und das Wirtschaftsjahr enthalten waren. Belege hinsichtlich des Sortenschutzes sowie Berechtigungsnachweise der Klägerin zur Geltendmachung der Rechte der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigter waren den Ersuchen nicht beigefügt. Da die Beklagte auf wiederholte Auskunftsersuchen und Fristsetzungen nicht reagierte, forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2010 für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 erneut Auskunft bis zum 6. April 2010. Da auch dies erfolglos blieb, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 Klage erhoben. Die Klägerin hat darin mit Antrag Ziffer 1 um Erteilung einer Auskunft, ob und in welchem Umfang Aufbereitungen in den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 für die oben genannten Sorten (mit Ausnahme der Sorte Attika, Wirtschaftsjahr 2006/2007) durchgeführt wurden, mit Antrag Ziffer 2 um Vorlage geeigneter Nachweise für die erteilte Auskunft und mit Antrag Ziffer 3 um Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen ersucht. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März Nachweise für den bestehenden Sortenschutz für die streitgegenständlichen Sorten (Candesse, Bl. 108,109 d.A. = K 21,122; Charger, Bl. 110 d.A. = K 23; Dekan, Bl. 111-114 d.A. = K 24, 25; Duet und Ritmo, Bl. 115-121 d.A. = K 26, 27; Franziska, Bl. 122, 123 d.A. = K 28; Naomie, Bl. 214 = K 29; Passion, Bl. 125, 126 d.A. = K 30; Tommi, Bl. 127 = K 31; Aragon, Bl. 128 = K 32; Tommi, Bl. 127 = K 31; Aragon, Bl. 128 = K 32; Biscay, Cubus und Fridericus, Bl. 129-132 = K 33; Theresa, Bl. 133, 134 = K 34; Hattrick, Bl. 135, 136 = K 35, 36; Ketos, Bl. 137, 138 d.A. = K 37; Landi Bl. 139 d.A. = K 38; Certo, Bl. 140 d.A. K 39; Campanile, bl. 141, 142 = K 40; Merlot, Bl. 143 d.A. = K 41), ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Auskunftsersuchen (Bl. 144-154 d.A) und eine Liste ihre Gesellschafter (Bl. 156-158 d.A. = K 44, 45) vorgelegt hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2011 folgende Erklärung abgegeben: „Die Beklagte hat aufgrund ihrer eigenen Unterlagen keine Kenntnis davon, dass in den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 zu irgendeiner der von der Klägerin angeführten Sorten von ihr, der Beklagten, Aufbereitungshandlungen an Erntegut im Auftrag von Landwirten zum Zwecke des Nachbaus vorgenommen wurden. Bei Durchsicht sämtlicher Aufbereitungsaufträge aus den in Rede stehenden Wirtschaftsjahren ist bei keinem einzigen vermerkt, dass der auftraggebende Landwirt die Sorte angegeben hätte, der das Erntegut angehörte.“ Infolge dieser Bekundung erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 den Klageantrag Ziffer 1 für erledigt. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 1 erledigt ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilte Auskunft durch geeignete Nachweise zu belegen und 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 859,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. vorgetragen, dass trotz der erteilten („Null“)Auskunft eine Erledigung des Klageantrags Ziffer 1 nicht gegeben sei, da das Klagebegehren von Anfang an unbegründet gewesen sei. Das Landgericht hat mit am 9. März 2012 verkündeten Urteil, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 erledigt ist und die Beklagte zur Vorlage von Nachweisen für die erteilte (Null)Auskunft und zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Abweisung der klägerischen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin hat nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 den Antrag auf Feststellung der Erledigung ihrer ursprünglichen Auskunftsklage Ziffer 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Bezug auf die Sorten Naomie, Passion und Dekan, für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 in Bezug auf die Sorten Aragon, Hattrick, Ketos, Landi, Naomie und Passion und für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Bezug auf die Sorten Campanille, Ketos, Merlot und Naomie mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Die Beklagte trägt vor, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 1 von Anfang an begründet gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, da dem Auskunftsersuchen keine Nachweise beigelegen hätten, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der einzelnen Sorteninhaber berechtigt gewesen sei und dass Sortenschutz bestand. Aufgrund der Sortenunkenntnis bestehe keine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen für die erteilte Auskunft. Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat in dem tenorierten Umfang einen Teilerfolg. 1. Erledigung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 1.1. Soweit das Auskunftsersuchen das Wirtschaftsjahr 2007/2008 mit den nach europäischem Recht geschützten Sorten Biscay, Cubus, Theresa und Tommi, das Wirtschaftsjahr 2008/2009 mit der Sorte Theresa und das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit der Sorte Tommi betraf, hat das Landgericht zu Unrecht die Erledigung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 festgestellt. Hat ein Kläger die Hauptsache oder einen Teil davon einseitig für erledigt erklärt, der Beklagte dem widersprochen und Klageabweisung beantragt, ist durch Urteil darüber zu befinden, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht. Die Erledigung tritt dann ein, wenn eine „ursprünglich“ zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit gegenstandslos wird. Dabei ist „ursprüngliche“ Zulässigkeit und Begründetheit nicht als Aussage für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verstehen. Vielmehr kann sich grundsätzlich eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage erledigen, wenn sie nur später, nämlich zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (vgl. BGH NJW 1986, 588, 589). Durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12. April 2011 abgegebene Erklärung, dass sie keine Informationen über die von ihr aufbereiteten Sorten habe, hat sich das mit Klageantrag Ziffer 1 verfolgte Auskunftsersuchen erledigt. Die Beklagte hat grundsätzlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die von der Klägerin genannten Sorten aufbereitet hat. Bejahendenfalls knüpft daran die weitergehende Pflicht zur Auskunft über Namen und Anschriften der Auftraggeber, Mengenbezeichnung und Zeitpunkt der Aufbereitung, welche die Beklagte anhand ihrer eigenen Geschäftsunterlagen erteilen kann. Wenn die Beklagte - wie von ihr behauptet - keine Kenntnis über die Aufbereitung der einzelnen Sorten hat, weil ihr deren Bezeichnung nicht angegeben und sonst nicht bekannt geworden ist, beschränkt sich die Auskunft auf die Mitteilung dieses Umstandes. Die Auskunftspflicht ist dann bereits durch diese Mitteilung erfüllt; sie entfällt aber nicht schon von vornherein. Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war das Auskunftsersuchen für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 mit den nach europäischem Recht geschützten Sorten Biscay, Cubus, Theresa und Tommi, für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 mit der Sorte Theresa und das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit der Sorte Tommi unbegründet. Denn die Auskunftsansprüche waren wegen verspätetem Zugang des Ersuchens bei der Beklagten bereits erloschen. Für gemeinschaftsrechtlich geschützte Sorten ergibt sich der Auskunftsanspruch aus den Regelungen in Art. 14 Abs. 3 EG-Verordnung Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (fortan GemSortV) i.V.m. Art. 9 der EG-Verordnung Nr. 1768/95 (fortan NachbauV). Gemäß Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV haben die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen zu übermitteln, wenn der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte verfügt, dass dieser das durch den Anbau von Vermehrungsgut einer bestimmten gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. BGH Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03, zitiert nach juris). Die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters bezüglich geschützter Sorten besteht nicht, wenn das Auskunftsersuchen des Inhabers dieser Sorten nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs bei ihm eingeht, auf das sich das Ersuchen bezieht. Nach Art. 7 NachbauV beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Nach Art 9 Abs. 3 Satz 1 NachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Soweit im deutschen Text der Verordnung davon die Rede ist, dass es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln „soll“, in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht, dass der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die Voraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen kann. Das zeigen etwa die französischen, englischen, italienischen, spanischen und niederländischen Textfassungen des Art. 9 Abs. 3 NachbauV, nach denen das erste auskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens ist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum kann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspricht (vgl. BGH Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03, zitiert nach juris Rdnrn. 12, 13) Für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bestand in Bezug auf die Sorten Biscay, Cubus, Theresa und Tommi kein Auskunftsanspruch mehr, da die Ersuchen der Klägerin erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingingen. Das Auskunftsersuchen der Klägerin für Sorten Biscay, Cubus und Theresa ist auf den 17. Dezember 2008 und für die Sorte Tommi auf den 27. Januar 2010 datiert. Auch der Auskunftsanspruch für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in Bezug auf die Sorte Theresa war erloschen, da die Beklagte erst mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 um Information ersucht wurde. Auch das Auskunftsersuchen der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 in Bezug auf die Sorte Tommi war unbegründet, da die Klägerin trotz Bestreitens eines rechtzeitigen Zugangs durch die Beklagte keinen Anhaltspunkt dazu vorträgt, weshalb das Auskunftsersuchen mit dem Datum 29. Juni 2007 noch vor dem 1. Juli 2007 bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Soweit die Klägerin sich auf Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie hat nicht dargelegt und bewiesen, dass sie für die Sorten Biscay, Cubus, Theresa und Tommi in den zurückliegenden Jahren ein wirksames erstes Auskunftsersuchen gegenüber der Beklagten gestellt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann für die Annahme eines „ersten Auskunftsersuchen“ nicht auf das Wirtschaftsjahr 2005/2006 abgestellt werden. Denn für dieses Wirtschaftsjahr erfolgten die Ersuchen in Bezug auf die Sorte Theresa mit Schreiben vom 7. August 2006, in Bezug auf die Sorte Cubus mit Schreiben vom 15. September 2006 und in Bezug auf die Sorten Biscay und Tommi mit Schreiben vom 30. April 2007 (vgl. Anlage BB 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15. Januar 2013). Daher hat die Klägerin für die Sorten Theresa in keinem Wirtschaftsjahr und für die Sorten Biscay, Cubus und Tommi nur für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 ein fristgerechtes erstes Auskunftsersuchen gestellt. 1.2. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag Ziffer 1 erledigt ist, soweit die Auskunftsersuchen das Wirtschaftsjahr 2006/07 und die Sorten Candesse, Charger, Duet, Ritmo und Franziska, das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und die Sorten Duet, Fridericus, Ritmo, Dekan und Franziska und das Wirtschaftsjahr 2008/2009 und die Sorten Biscay, Cubus, Duet, Fridericus, Ritmo, Tommi, Certo und Franziska betrafen. Die dazu erhobene Auskunftsklage war sowohl im Hinblick auf den europäischen als auch auf den nationalen Sortenschutz (Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 NachbauV bzw. § 10 a Abs.6 SortG) im Zeitpunkt des erledigenden Ereignis zulässig und begründet. Die Auskunftsersuchen erfolgten, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird, innerhalb des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt ihrer Ersuchen auch über Anhaltspunkte, dass die Beklagte die hier genannten Sorten aufbereitet hatte, da die Landwirte entsprechende Nachbauerklärungen abgegeben hatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Wirksamkeit des Auskunftsersuchens der Klägerin nicht davon abhängig, dass sie gegenüber der Beklagten den bestehenden Sortenschutz, die Nachbauerklärung und ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Auskünfte vorweist (vgl. EUGH 1. Kammer Urteil vom 15. November 2012 - Az.: C-56/11, GRUR 2013, 60). Das an den Aufbereiter gerichtete Auskunftsersuchen muss lediglich Namen und Anschrift des Sortenschutzinhabers, den Namen der Sorte, zu der Informationen angefordert werden, und das betreffende Schutzrecht enthalten. Das Auskunftsersuchen kann auch mündlich gestellt werden. Lediglich auf Verlangen des Aufbereiters ist das Ersuchen schriftlich zu stellen und sind geforderte Nachweise vorzulegen. Daran gemessen, waren die Auskunftsersuchen der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte - trotz wiederholten Auskunftsersuchens der Klägerin - keine Nachweise angefordert. Erst im gerichtlichen Verfahren begehrte sie die Vorlage diverser Nachweise über den Sortenschutz, die Nachbauerklärung und die Bevollmächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Auskunftsersuchens. Die geforderten Nachweise hat die Klägerin während des Rechtsstreits geführt. Insbesondere hat sie mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 ihre Bevollmächtigung zur außergerichtlichen Geltendmachung der Auskunftsersuchen gegenüber den Aufbereitern vorgelegt (vgl. Bl. 354-363 d.A. = Anlagekonvolut BB1). 2. Vorlage von Nachweisen für die erteilte Auskunft Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Gericht die Beklagte dazu verurteilt hat, die erteilte „Nullauskunft“ durch geeignete Nachweise zu belegen. Aufgrund der von der Beklagten erteilten Auskunft, dass sie keine Kenntnis zu den von der Klägerin in ihren Ersuchen genannten Sorten habe, besteht kein Anspruch die negative Auskunft zu belegen. Soweit die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hat, steht ihr zur Nachprüfung und zur Erzwingung der materiellen Wahrheit ausschließlich die eidesstattliche Versicherung zur Verfügung (vgl. BGH LM 1958, § 254 ZPO Nr. 3 = GRUR 1958, 149 mit Anm. Bußmann und BGH LM 1958, § 254 ZPO Nr. 6; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 406, 407). 3. Erstattung vorgerichtlicher Kosten Die hiergegen gerichtete Berufung hat zum Teil Erfolg. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts hat Klägerin gegen die Beklagte nur einen teilweisen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nur für 10 von ursprünglich 25 Sorten ein Anspruch auf Auskunft bestand, hat die Beklagte nur 40 % der unstreitigen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 859,80 €, also 343,92 € nebst Zinsen zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Beklagten befand sie sich im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit auch im Verzug, da sie trotz Mahnung der Klägerin auf die Auskunftsersuchen nicht reagierte. Der Umstand, dass die Beklagte während des Prozesses Nachweise zur Überprüfung der klägerischen Ansprüche verlangte, ließ den eingetreten Verzug nicht rückwirkend entfallen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und auch eine Vorlage zum EuGH nach Art. 267 AEUV waren nicht veranlasst. Die Rechtssache hat angesichts der Ausführung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 30. März 2005 - Az.: X ZR 191/03 zu den Anforderungen an ein „erstes Auskunftsersuchen“ weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat sieht sich auch in Einklang mit dem Urteil der 1. Kammer des EuGH vom 15. November 2012 - C-56/11 (GRUR 2013,60). In Randnummer 33 dieser Entscheidung wird zu Art. 9 Abs. 3 Nachbau V folgendes ausgeführt: „Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass die Auskunftspflicht eines Aufbereiters bezüglich geschützter Sorten besteht, wenn sich das auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beziehende Auskunftsersuchen vor dem Ablauf dieses Wirtschaftsjahr gestellt wurde. Jedoch kann eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich der Informationen bestehen, die sich auf die bis zu drei Wirtschaftsjahre beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, sofern der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat.“ Für die Frage, ob bei einer negativen Auskunft Nachweise vorgelegt werden müssen, ist eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht angezeigt, da hierzu höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen.