Beschluss
4 U 7/14
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2014:1006.4U7.14.0A
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Leitsätze
Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB liegt nur vor, wenn der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht nur vollständig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu benutzen. Dies gilt auch für ein Wohnrecht (Anschluss OLG München, Urteil vom 25. Juni 2008 - 20 U 2205/08).(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB liegt nur vor, wenn der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht nur vollständig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu benutzen. Dies gilt auch für ein Wohnrecht (Anschluss OLG München, Urteil vom 25. Juni 2008 - 20 U 2205/08).(Rn.4) Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat festgestellt, dass unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalles der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin (§ 2325 Abs. 1 BGB) nicht nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB deshalb ausgeschlossen ist, weil zwischen der Schenkung an den Beklagten vom 6. Februar 2000 und dem Tod der Erblasserin (25. Dezember 2011) mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Die Erblasserin hat sich von dem Beklagten in dem notariellen Übertragungsvertrag ein dinglich gesichertes Wohnrecht auf Lebenszeit in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) einräumen lassen. In der Folgezeit hat sie - wie in dem angefochtenen Urteil für den Senat bindend (§ 314 ZPO) festgestellt ist - unstreitig das Haus komplett alleine genutzt, wie sie das auch zuvor getan hatte. Die Übertragung des Grundstücks an die Beklagte kann deshalb vorliegend nicht als Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB gewertet werden, weil die Erblasserin den „Genuss“ an dem verschenkten Haus nicht aufgegeben hat. Eine Leistung in diesem Sinne liegt - zur Vermeidung böswilliger Schenkungen - nur vor, wenn der Erblasserin seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht nur vollständig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu benutzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2008 - 12 U 124/07 -; OLG Köln, Urteil vom 24. Juni 2011 - 11 U 43/11 -). Diese Grundsätze gelten für alle Nutzungsrechte, also auch für ein Wohnrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 25. Juni 2008 - 20 U 2205/08 -). Unerheblich ist, dass die Grunddienstbarkeit nicht auch das Obergeschoss des Anwesens betraf. In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass unstreitig eine gesonderte Nutzung der im Obergeschoss befindlichen Räume durch dritte Personen oder durch den Beklagten nicht möglich war, weil ein eigener Zugang fehlte und die Erblasserin (deshalb) das Haus nach dem Tode des Vaters komplett nutzen konnte, wie sie das auch früher nach dem Tode des Ehemannes getan hatte. Die Annahme des Einzelrichters, dass aus dieser Verfahrensweise geschlossen werden kann, dass diese Art der Nutzung auch dem Willen des Beklagten entsprach, begegnet keinen Bedenken. Da somit die Schenkung erst mit dem Tode der Erblasserin am 25. November 2011 „vollzogen“ wurde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - und die Klägerin bereits im Juli 2012 die vorliegende Klage erhoben hatte, ist die Schenkung nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 ZPO in vollem Umfang zu berücksichtigen, wobei deren Wert außer Streit steht. Die Entscheidung über die Kostenlast nach § 91 a ZPO ist nicht angefochten. Einer etwa beabsichtigten Stellungnahme wird bis 27. Oktober 2014 entgegengesehen.