Urteil
4 U 154/15
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2017:0302.4U154.15.0A
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Leitsätze
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn anlässlich der Vertragsverhandlungen der Parteien der Verpächter die ihm vorliegende negative Gefährdungseinschätzung der Landesdirektion und das ihm ebenfalls damals vorliegende Gutachten für ein Gelände, auf dem früher ein Betonwerk mit einer dazugehörenden Betriebsdeponie betrieben wurde, welches nunmehr für eine Photovoltaikanlage mit dazugehörenden Photovoltaikmodulen genutzt werden soll, verschwiegen hat.
Ein redlicher Vertragspartner muss nicht nur das - eher positive - Partei-Gutachten, sondern auch die - eher negativen - Einschätzungen der Landesdirektion vorlegen.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 391.708,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn anlässlich der Vertragsverhandlungen der Parteien der Verpächter die ihm vorliegende negative Gefährdungseinschätzung der Landesdirektion und das ihm ebenfalls damals vorliegende Gutachten für ein Gelände, auf dem früher ein Betonwerk mit einer dazugehörenden Betriebsdeponie betrieben wurde, welches nunmehr für eine Photovoltaikanlage mit dazugehörenden Photovoltaikmodulen genutzt werden soll, verschwiegen hat. Ein redlicher Vertragspartner muss nicht nur das - eher positive - Partei-Gutachten, sondern auch die - eher negativen - Einschätzungen der Landesdirektion vorlegen. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 391.708,33 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren Geländes in der Gemeinde N. (S.), auf welchem sich früher ein Betonwerk mit einer dazugehörenden Betriebsdeponie befand. Die Beklagte beabsichtigte, auf dem Gelände eine Photovoltaikanlage mit dazugehörenden Photovoltaikmodulen zu errichten. Da die Klägerin ursprünglich selbst auf dem Gelände eine solche Anlage errichten wollte, hatte sie bereits im Jahre 2013 die Firma B. I. für U. und G. GmbH (im Folgenden Fa. B. genannt) damit beauftragt, das Gefährdungspotential der früheren Betriebsdeponie zu beurteilen. Die Firma B. vertrat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 28. Mai 2013 die Auffassung, dass das Deponiegelände im Hinblick auf sein Gefährdungspotential als sog. K I-Deponie (“geringes Gefährdungspotential - geringer Handlungsbedarf“) einzuordnen sei; die daraus resultierenden Anforderungen an die Sanierung und Rekultivierung der Deponie müssten an die beabsichtigte Nutzung der Fläche als Standort einer Photovoltaikanlage angepasst werden. In einer schriftlichen Gefährdungseinschätzung vom 19. August 2013 vertrat die für die Genehmigung der geplanten Anlage zuständige Landesdirektion S. gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass der Einschätzung der Fa. B. nicht gefolgt werden könne; die Deponiefläche könne zwar grundsätzlich für die Errichtung einer Photovoltaikanlage genutzt werden; das Gelände sei jedoch stärker belastet als von der Fa. B. angenommen; es falle unter die Gefährdungsklasse „K II (Tendenz K III)“ der dreistufigen Gefährdungsskala. Dementsprechend seien die Maßnahmen für die erforderliche Sicherung/Rekultivierung (Oberflächenabdichtung) unter Berücksichtigung der geplanten Nachnutzung der Fläche zu planen; darüber hinaus sei in den ersten beiden Jahren eine halbjährliche Untersuchung des Grund-/Sickerwassers erforderlich. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 vertrat die von der Klägerin beauftragte XXX I. für B.- und G. mbH (im Folgenden Fa. XXX genannt) gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass zwar offen sei, ob die Einschätzung der Landesdirektion S. zutreffend sei; aufgrund der vergleichsweise geringen Fläche der Deponie könnten die erforderlichen Abdichtungen möglicherweise „vergleichsweise kostengünstig“ hergestellt werden und „ggf. die gleiche Größenordnung erreichen“ wie die Abdichtung bei einer Einstufung in die Kategorie I. Die Fa. XXX riet deshalb wegen hoher Erkundungs- und Gutachterkosten davon ab, zu versuchen, die Auffassung der Landesdirektion zu widerlegen und schlug vor, mit der Behörde über Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen zu verhandeln. Im Rahmen der im Jahr 2014 aufgenommenen Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien legte die Klägerin der Beklagten nur die Gefährdungsabschätzung der Fa. B. vom 28. Mai 2013 vor, nicht aber die Gefährdungseinschätzung der Landesdirektion S. und das XXX-Gutachten. Mit Vertrag vom 3./7. November 2014 verpachtete die Klägerin an die Beklagte das Gelände zum Betrieb einer dort zu errichtenden Photovoltaikanlage. In § 4 des Vertrages war die im angefochtenen Urteil näher dargestellte Rücktrittsberechtigung für die Beklagte vereinbart. Bei einem Ortstermin mit der Landesdirektion S. am 2. Dezember 2014 erfuhr die Beklagte von der Zeugin W., der zuständigen Sachbearbeiterin der Behörde, dass die Sanierung der Deponiefläche nicht mittels der im B.-Gutachten für ausreichend erachteten einfachen Abdeckung erfolgen könne, sondern dass das Deponiegelände wegen seiner höheren Gefährdungsklasse mit einem Mehraufwand von bis zu 500 000,00 € saniert werden müsse. Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin zur Herausgabe der Gefährdungseinschätzung der Landesdirektion auf. Dem kam die Klägerin nach, die auch das Gutachten der XXX vorlegte. Gestützt auf eine von ihr erstellte „Kostentreiber- und Wirtschaftlichkeitsgrundlagenveränderung“-Berechnung (ohne Datum) erklärte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2015 den Rücktritt vom Pachtvertrag wegen „diverser Rücktrittsgründe“. Nach dem Widerspruch der Klägerin berief sich die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2015 darauf, dass sich herausgestellt habe, dass die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden könne; zudem könne die Anlage nicht – wie vorgesehen – im ersten Quartal 2015 errichtet werden, weil zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien. Sie focht außerdem den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil ihr die vorgenannten Unterlagen vor Vertragsschluss nicht übergeben worden seien. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Leistung einer vertraglich vereinbarten Einmalzahlung von 300 000,00 € (§ 2 Abs. 1 lit. b des Pachtvertrages) nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer sowie Pacht für die Monate Juni bis Dezember 2015 in Höhe von 29 166,67 € zzgl. darauf entfallender Mehrwertsteuer. Durch das angefochtene Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, weil sie wegen der zu befürchtenden Kostensteigerung die Anlage nicht mehr wirtschaftlich hätte betreiben können; dahinstehen könne, ob die Beklagte auch zur Anfechtung des Pachtvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen sei. Mit ihrer Berufung bekämpft die Klägerin das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt die Rechtsauffassung der Kammer, wobei sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 391 708,33 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 357 000,00 € seit dem 16. März 2015 und auf weitere 34 708,33 € seit dem 2. Juni 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung führt nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Einmalzahlung sowie von Pachtzinsen in der geltend gemachten Höhe, weil die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Pachtvertrag vom 3./7. November 2014 wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten hat, so dass dahinstehen kann, ob das vom Landgericht angenommene Rücktrittsrecht der Beklagten besteht. Die arglistige Täuschung ergibt sich daraus, dass die Beklagte der Klägerin anlässlich der Vertragsverhandlungen der Parteien die ihr seit dem Jahre 2013 vorliegende Gefährdungseinschätzung der Landesdirektion Sachsen vom 19. August 2013 und das ihr ebenfalls damals vorliegende XXX-Gutachten vom 21. Oktober 2013 verschwiegen hat. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: 1. Grundsätzlich ist es zwar Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und es müssen deshalb ungünstige Eigenschaften des Vertragsgegenstandes nicht ungefragt offengelegt werden (herrschende Meinung, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 123 Rn. 5 m. w. N.). Eine Vertragspartei muss aber bei Verhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, den anderen Teil nach Treu und Glauben über solche Umstände aufklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und die für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern nach der Verkehrserwartung redlicherweise Aufklärung erwartet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99 -; 2. Februar 1996 - V ZR 239/94-). Insbesondere Fragen des anderen Teils müssen vollständig und richtig beantwortet werden (vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., Rn. 5 a m. w. N.). Zwar gingen beide Parteien bei den Vertragsgesprächen davon aus, dass das frühere Deponiegelände vor einer Errichtung der von der Beklagten beabsichtigten Solaranlage saniert werden musste. Die Beklagte hat deshalb aber mit E-Mail vom 9. September 2014 das von der Klägerin beauftragte Planungsbüro S. gebeten, bei der Klärung verschiedener Sachverhalte behilflich zu sein, insbesondere hat sie nachgefragt, ob eine Gefährdungsabschätzung bereits durchgeführt worden sei. Die Klägerin, an deren Geschäftsführer das vorgenannte E-mail Schreiben „Cc“ übermittelt wurde (vgl. Anlage B 2, Bl. 58, 59 d.A.), hätte deshalb der Beklagten zur Beurteilung der mit dem abzuschließenden Pachtvertrag zusammenhängenden Sanierungsrisiken nicht allein das der Beklagten in ihrem Auftrag daraufhin von dem Ingenieurbüro Schubert übersandte Gutachten der Firma B. vom 28. Mai 2013 zur Kenntnis bringen dürfen, welches das Gelände in die unterste Gefährdungsklasse (K I) einstufte und nur geringen Handlungsbedarf vorsah. Um die mit der Deponiesanierung verbundenen Risiken, insbesondere Kosten und Zeitaufwand ausreichend und auf einer tragfähigen Grundlage abschätzen zu können, wäre es vielmehr unerlässlich gewesen, dass die Klägerin der Beklagten auch die ihr bekannte davon abweichende Gefährdungseinschätzung der Landesdirektion S., welche vom Vorliegen einer Gefährdungsklasse von „K II (Tendenz zu K III)“ ausging und die von der Firma B. veranschlagten einfachen Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen für nicht ausreichend erachtete, ebenso vorlegte, wie das XXX-Gutachten, welches der Einschätzung der Landesdirektion nicht widersprach, sondern (deshalb) vorschlug, mit der Behörde über den Umfang der Sicherungs- und Nachsorgemaßnahmen zu verhandeln. Gerade im Hinblick darauf, dass in § 2 des Pachtvertrages vom 3./7. November 2007 bestimmt war, dass die Beklagte die Einmalzahlung von 300.000,00 € spätestens am 15. März 2015 erbringen und ihre Pachtzahlungen spätestens am 1. Juni 2015 aufnehmen sollte, sowie mit Blick auf das in § 4 Abs. 1 lit e des Vertrages vereinbarte Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall, dass die Solaranlage nicht wirtschaftlich betrieben werden könne, ergab sich für die Klägerin - über die oben genannte Anfrage der Beklagten hinaus - unmissverständlich, dass der für die Errichtung der Anlage erforderliche Kostenaufwand, welcher maßgeblich von der bestehenden Gefahrenlage abhing, für die Beklagte von ganz erheblicher Bedeutung für ihre Entscheidung war, ob sie das Gelände zum Zwecke der Errichtung einer Solaranlage anpachten würde. Ein redlicher Vertragspartner musste deshalb der Beklagten nicht nur das - eher positive – B.-Gutachten, sondern auch die - eher negativen - Einschätzungen der Landesdirektion Sachsen vom 19. August 2013 und das XXX-Gutachten vom 21. Oktober 2013 vorlegen. 2. Das Vorenthalten dieser Unterlagen war ursächlich für den Vertragsabschluss der Beklagten. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte den Pachtvertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass die für die Genehmigung der geplanten Anlage zuständige Landesdirektion S. das Gefährdungspotenzial des Geländes deutlich schlechter einschätzte als die Firma B. und deshalb mit einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand gerechnet werden musste. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Ursächlichkeit der Täuschung nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte Kenntnis von der wahren Sachlage hatte oder die wahre Sachlage bei Vertragsschluss derart offensichtlich war, dass ein Irrtum ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu Armbrüster in Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage, § 123 Rn. 21). Die Klägerin hat zwar mit E-Mail vom 2. September 2014 die Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass sich auf dem Gelände eine noch stillzulegende Betriebsdeponie der Gefährdungsklasse II befinde. Auch hat das im Auftrag der Klägerin handelnde Ingenieurbüro S. die Beklagte bei Übersendung des B.-Gutachtens mit E-Mail vom 10. September 2014 darüber informiert, dass „der letzte .. bekannte Stand (sei), dass die Gefährdungsabschätzung (der Firma B.) von der Landesdirektion angezweifelt“ worden sei; es sei dem Ingenieurbüro nicht bekannt, ob es daraufhin Nachbesserungen gegeben habe. Diese - eher vagen - Hinweise ersetzten auch nicht ansatzweise die Offenlegung der detaillierten, begründeten Gefährdungsbewertung der Landesdirektion S. vom 19. August 2013 bzw. das ebenfalls begründete XXX-Gutachten vom 21. Oktober 2013. Auf die Erkennbarkeit der wahren Sachlage für den Getäuschten kommt es nicht an. Das Anfechtungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Getäuschten die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Auch wer dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat, kann die Willenserklärung anfechten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 -; Armbrüster, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). 3. Die E-Mails der Klägerin vom 2. September 2014 und des Planungsbüros S. vom 10. September 2014 lassen auch keine Zweifel am Täuschungswillen der Klägerin erwachsen. Der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen ist dann möglich, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht, mag auch der Getäuschte seinerseits durch Nachlässigkeit eine Ursache für seinen Irrtum gesetzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - X ZR 123/03 -). 4. Eine arglistige Täuschung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Landesdirektion Sachsen der Klägerin mit E-Mail vom 6. Februar 2015 (Anlage K 8 = Bl. 206 bis 210 d.A.) - kurz vor deren Anfechtungserklärung vom 10. Mai 2015 - eine modifizierte Gefahreneinschätzung übermittelt hat. Allerdings steht auch die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Sie ist daher ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Anfechtenden durch die arglistige Täuschung nicht beeinträchtigt worden ist, wofür es auf den Zeitpunkt der Anfechtung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1983 - V ZR 93/82 -; 15. Dezember 1976 - VIII ZR 97/75 -), wenn im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die erbrachte Leistung im Ergebnis nicht mehr zu dessen Nachteil von der versprochenen abweicht, wenn der Getäuschte das erhalten hat, was er unter Einbeziehung seiner irrigen Vorstellung erwarten durfte oder er die Stellung erlangt hatte, auf die es ihm angekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - X ZR 18/96 -; Armbrüster, a. a. O., Rn. 78 m. w. N.). Das kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Beklagte hatte das Deponiegelände auf der Grundlage des ihr von der Klägerin übergebenen Gutachtens der Firma B. in der Erwartung angepachtet, dass das Gelände der Gefährdungsklasse I unterfalle, wegen des geringen Gefährdungspotenzials nur ein geringer Handlungsbedarf bestehe und deshalb einfache Sicherungsmaßnahmen ausreichend seien. Diese Erwartung wurde durch die E-Mail der Landesdirektion Sachsen vom 6. Februar 2015 nicht in vollem Umfang bestätigt. Die Landesdirektion hat sich zwar der Auffassung der Firma B. angeschlossen, dass eine einfache Oberflächenabdeckung „als einfache Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahme“ ausreichend sei. Sie ist jedoch bei ihrer Einschätzung, dass das Gelände der Gefährdungsklasse II unterfalle, geblieben. Sie hat (deshalb) „mindestens“ zu erbringende Arbeiten für erforderlich gehalten, insbesondere auch weitergehende Wasserbeprobungen empfohlen, um die Schadstoffentwicklung überprüfen zu können und insoweit die Vorlage fachgerechter Planungsunterlagen verlangt. Damit bestand für die Beklagte weiterhin keine Planungssicherheit. Zwar stimmten die von der Landesdirektion Sachsen nunmehr für erforderlich gehaltenen Arbeiten im Wesentlichen mit den von der Firma B. vorgeschlagenen Lösungen überein. Da die Landesdirektion S. die Arbeiten aber als Mindestanforderungen beschrieben hatte, weitere Untersuchungen der Schadstoffentwicklungen vorgeschlagen und letztlich ihre endgültige Entscheidung von der Vorlage einer fachgerechten Planung abhängig gemacht hatte, war für die Beklagte nicht abschätzbar, welchen Sanierungsaufwand sie letztlich würde betreiben müssen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Beklagten wegen der in der E-Mail vom 6. Februar 2015 geäußerten Auffassung der Landesdirektion S. das Festhalten an dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag ungeachtet der Täuschung zumutbar sei. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Willenserklärung ist nämlich auch dann gegeben, wenn die Willenserklärung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13 -). 5. Eine arglistige Täuschung der Klägerin steht auch nicht deshalb in Frage, weil ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, die Stellungnahme der Landesdirektion S. vom 19. August 2013 und das XXX-Gutachten vom 21. Oktober 2013 seien ihm bei Vertragsschluss „nicht mehr erinnerlich“ gewesen. Der Senat vermag dem in Ansehung der Gesamtumstände keinen Glauben zu schenken (§ 286 Abs. 1 ZPO). 6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. 7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.