Beschluss
4 U 20/21
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:1209.4U20.21.00
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Entscheidungsgründe
Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Senat Abstand von dem Hinweis-, Auflagen- und Beweisbeschluss vom 14.09.2021. Der Senat beabsichtigt nunmehr, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat (inzwischen) weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, reicht dies nach den seit langem geklärten Grundsätzen der allein ernsthaft in Betracht kommenden deliktischen Haftung nach § 826 BGB (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20, BeckRS 2021, 33847 Rn. 8, beck-online; Urteil vom 250.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen i.S.v. § 31 BGB ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben. Ein darin liegender Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20, BeckRS 2021, 33847 Rn. 12, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 Rn. 16, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 Rn. 26, VersR 2021, 661; Hinweisbeschluss v. 15.9.2021 – VII ZR 101/21, BeckRS 2021, 34034 Rn. 18, beck-online). Der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers zeigt keine belastbaren Anhaltspunkte für eine sittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung durch i.S.v. § 31 BGB verantwortliche Personen der Beklagten auf. So folgen insbesondere auch aus einer etwa unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - etwa erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20, BeckRS 2021, 33847 Rn. 14, beck-online). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, legt der Kläger ebenso wenig dar wie solche Anhaltspunkte, denen sich eine Vergleichbarkeit der temperatur- oder auch der drehzahlabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems mit einer Prüfstandserkennungssoftware entnehmen ließen. Der Vortrag des Klägers geht über die substanzlose und damit unbeachtliche bloße Behauptung einer Kenntnis der für die Beklagte handelnden Personen nicht hinaus. Einer etwaigen Stellungnahme wird bis 30.12. 2021 entgegengesehen.