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Urteil

4 U 40/18

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0512.4U40.18.00
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Leitsätze
Zur Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts und zu der Bedeutung und Tragweite eines im Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen abgeschlossenen „Zwischenvergleichs“, in welchem sich die verklagte Verkäuferin gegenüber dem klagenden Käufer zur Einholung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung verpflichtet hat.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.03.2018 wird, soweit über das Rechtsmittel neu zu befinden ist, zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten sämtlicher Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für beide Berufungsrechtszüge auf jeweils 256.232,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts und zu der Bedeutung und Tragweite eines im Prozess über die Haftung für Sachmängel an einem Hausanwesen abgeschlossenen „Zwischenvergleichs“, in welchem sich die verklagte Verkäuferin gegenüber dem klagenden Käufer zur Einholung einer etwa erforderlichen Baugenehmigung verpflichtet hat.(Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.03.2018 wird, soweit über das Rechtsmittel neu zu befinden ist, zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten sämtlicher Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für beide Berufungsrechtszüge auf jeweils 256.232,42 € festgesetzt. I. Der Kläger erwarb auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 12.02.2016 von der Beklagten ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zum Preis von 230.000 € unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Das Grundstück ist im hinteren Teil mit einem Neubau bebaut, der 2010/2011 aus dem Ausbau einer ehemaligen Scheune zu Wohnzwecken für die Tochter der Beklagten entstanden war. Eine Baugenehmigung war dafür nicht erteilt worden. In dem nach vorne zur öffentlichen Straße hin belegenen Altbau befindet sich eine Gaststätte, die bei Abschluss des Kaufvertrages an K. S. unterverpachtet war. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Einholung der für den Neubau erforderlichen Genehmigungen, hilfsweise auf Übernahme der damit zusammenhängenden Kosten in Anspruch genommen (Klageanträge zu 1a und 1b). Äußerst hilfsweise hat er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks verlangt sowie festgestellt wissen wollen, dass die Beklagte ihm zum Ersatz seiner sonstigen Aufwendungen und Kosten hinsichtlich des Grundstücks verpflichtet sei (Klageanträge zu 1 c) aa) und bb)). Desweiteren hat er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht (Klageantrag zu 2). Die Klage ist beim Landgericht erfolglos geblieben, weil der Erstrichter nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung von einer arglistigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte gewonnen hat. Auf deren Widerklage hin ist der Kläger zur Zahlung von 1.232,42 € (nach Maßgabe der Regelungen in dem Kaufvertrag auf ihn entfallende Kosten und Lasten der Immobilie) verurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil des Einzelrichters vom 07.03.2018 verwiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 10.01.2019 haben die Parteien einen Zwischenvergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen: 1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, bis zum 30. Juni 2019 für die von ihr in dem Anwesen „…“ in N. in der Zeit bis zum 13. Februar 2016 (Gefahrübergang laut Notarvertrag) vorgenommenen Baumaßnahmen zur Herstellung der früheren Wohnung der Tochter der Beklagten eine etwa erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung auf Ihre Kosten einzuholen. 2. Der Kläger verpflichtet sich, für die Einholung der Baugenehmigung etwa erforderliche Mitwirkungs- und Duldungshandlungen (z.B.Duldung des Betretens der Räumlichkeiten durch einen von der Beklagten beauftragten Architekten) vorzunehmen. 3. Wird innerhalb der oben genannten Frist die etwa erforderliche Baugenehmigung erteilt bzw. von der Bauaufsichtbehörde ein Attest zur Genehmigungsfreiheit erteilt, verpflichten sich die Parteien, den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt zu erklären. Andernfalls wird der Rechtsstreit nach Ablauf der Frist fortgesetzt. Am 23.05.2019 hat die zuständige Bauordnungsbehörde auf Antrag der Beklagten einen mit Nebenbestimmungen versehenen Bauschein für die Nutzungsänderung des Neubaus (frühere Scheune) in ein Einfamilienhaus erteilt. Im weiteren Fortgang des Rechtsstreits war der Kläger nicht zu einer Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bereit. Er hat durch seinen Prozessbevollmächtigten im Senatstermin vom 19.09.2019 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt und zuletzt die Feststellung (sinngemäß) beantragt, dass die Beklagte auf ihre Kosten die zur Erfüllung der Nebenbestimmungen zum Bauschein erforderlichen Maßnahmen auszuführen habe (Anträge zu 1 a bis g), hilfsweise - mit dem Zusatz „entsprechende Leistungsklage“- hat er die Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen verlangt (Antrag zu B). Desweiteren hat er die „bisherigen (zuletzt erhobenen) Anträge der Klage bzw. der Berufung nacheinander als Hilfsanträge geltend gemacht“, den bisherigen Klageantrag zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten, Anträge hinsichtlich Vollstreckung etc.) gestellt sowie die Abweisung der Widerklage beantragt. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21.11.2019 die Berufung zurückgewiesen. Auf die (in beschränktem Umfang eingelegte) Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.10.2020 (V ZR 300/19, in juris) das vorbezeichnete Senatsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Hilfsanträge zu 1 c) aa) und bb) und dem Antrag zu 2 aus der Klagschrift und hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung dafür ist in dem Beschluss ausgeführt, dass die in Rede stehenden Hilfsanträge des Klägers unter Verletzung von dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise übergangen wurden; im Ergebnis unterliege deshalb auch die Zurückweisung der Berufung des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen und hinsichtlich der Widerklage der Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren behauptet der Kläger zusätzliche Täuschungen bzw. unrichtige Informationen seitens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Kaufvertrages der Parteien und zwar zum einen durch Aussagen zu einem „Bestandsschutz“ von Fenstern der Kaufsache in der Grenzwand zu dem Nachbargrundstück und zum anderen durch die Mitteilung einer angeblichen Verpflichtung der Unterpächterin K S. zur Entfernung der roten Farbgebung der Außenfassade des Altbaus im Bereich der Gaststätte. Auch auf die dazu gemachten Falschangaben werde die Arglistanfechtung des Kaufvertrages gestützt. Der Kläger beantragt jetzt noch, nach seinen Hilfsanträgen zu 1. c) aa) und bb) sowie nach dem Antrag zu 2 aus der Klageschrift zu erkennen und die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet die ihr von dem Kläger vorgeworfenen weiteren Täuschungshandlungen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung (§ 377 Abs. 3 ZPO) der Zeugen J.S., P.O., A.R. und D.V.. Wegen des Beweisthemas wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 28.10.2021 und wegen des Beweisergebnisses auf die jeweiligen schriftlichen Antworten der Beweispersonen. Die Akten des von dem Kläger gegen die Unterpächterin Kristina Scharpf geführten Rechtsstreits (5 O 44/17 LG Frankenthal (Pfalz) = 4 U 15/18 PfOLG Zweibrücken) sind zu Informationszwecken beigezogen worden. II. Das Rechtsmittel des Klägers bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren jetzt (allein) noch über seine im ersten Berufungsurteil versehentlich übergangenen Hilfsanträge zu 1c) aa) und bb) und den Antrag zu 2 aus der Klageschrift sowie erneut über die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin zu befinden ist. Der Kläger kann von der Beklagten weder als Schadensersatz wegen vorvertraglichen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs.1 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) nach erklärter Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 12.02.2016 verlangen; mangels Nachweis eines Verhandlungsverschuldens der Beklagten bei der Vertragsanbahnung stehen ihm auch keine Ansprüche auf Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die erstinstanzliche Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin erweist sich ebenfalls als rechtens. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: 1. a) Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages der Parteien wegen der bei seinem Abschluss fehlenden behördlichen Genehmigung für den Umbau der früheren Scheune zu Wohnzwecken, sei es im Wege der schadensrechtlichen Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) oder nach Bereicherungsrecht, kann der Kläger nicht (mehr) verlangen. Dem stehen - so das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung - der Zwischenvergleich der Parteien vom 10.01.2019, die daraufhin von der Beklagten auf ihre Kosten herbeigeführte Nachgenehmigung der Baumaßnahmen durch die Bauordnungsbehörde und die Teilrechtskraft des Senatsurteils vom 21.11.2019 (hinsichtlich der Verneinung eines Anfechtungsrechts wegen der fehlenden Baugenehmigung und der Aberkennung der auf weitere Erfüllung des Vergleichs durch die Beklagte abzielenden Feststellungs- und Leistungsanträge) entgegen. Denn durch die vorbezeichneten Umstände, namentlich durch den Vergleichsvertrag, wurde das zwischen den Prozessparteien bestehende Rechtsverhältnis, soweit die ursprünglich fehlende Baugenehmigung und daran etwa anknüpfende Rechte des Klägers zur Lossagung von dem Kauf, gleich aus welchem Rechtsgrund, in Rede stehen, für die Zukunft auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Nachdem die Baugenehmigung von der Beklagten, wie in dem Vergleich vereinbart, beigebracht wurde, sind jedwede auf deren ursprüngliches Fehlen gründende Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf weiteren Schadensersatz jetzt nicht mehr gegeben. Das ergibt die von dem Senat nach den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB) vorgenommene Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts des Zwischenvergleichs. Bei der Auslegung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für die Ermittlung des Sinngehalts des Zwischenvergleichs vom 10.01.2019 ist der gewählte Wortlaut nur ein erster Anhalt. Vielmehr kommt es gemäß den §§ 133, 157 BGB maßgeblich darauf an, wie ein objektiver Dritter die Erklärungen der Vertragsparteien bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen können und müssen. Zu berücksichtigen sind dabei der mit der vergleichsweisen Einigung verfolgte Zweck, die Interessenlage und das Gesamtverhalten der Parteien sowie sämtliche Nebenumstände einschließlich der Vorgeschichte (Prozessverlauf bis zum Vergleichsabschluss). Gemessen an diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass aus der Sicht eines objektiven und vernünftigen Dritten der gemeinsame Wille der Parteien beim Abschluss des Zwischenvergleichs dahin ging, dass für den Fall der nachträglichen Beibringung einer Baugenehmigung für den Neubau durch die Beklagte damit dann dem von dem Kläger bis dahin in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzbegehren vollständig genügt sein sollte. So wollte der Kläger nämlich im ersten Rechtszug und noch bis zum Abschluss des Zwischenvergleichs in der ersten mündlichen Berufungsverhandlung unbeschadet der fehlenden Baugenehmigung weiterhin an dem Kaufvertrag festhalten, machte aus dem Vertrag Gewährleistungsrechte (gerichtet u.a. auf die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) geltend und maß seinem auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Hilfsantrag damals lediglich eine „Warnfunktion“ bei. Vor Abschluss des Zwischenvergleichs hatte der erkennende Senat zunächst mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 20.11.2018 und nochmals im Rahmen der eingehenden Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 10.01.2019 auf erhebliche Prozessrisiken für beide Seiten und auf die etwaige Notwendigkeit einer erneuten Beweiserhebung hingewiesen und deshalb zur Risikobegrenzung und aus wirtschaftlichen Erwägungen dringend zu einer gütlichen Einigung mit dem Inhalt des dann abgeschlossenen Vergleichs geraten. Die dafür angeführten Argumente des Gerichts haben seinerzeit beide Parteien überzeugt und dazu bewogen den angeratenen Prozessvergleich abzuschließen, wobei der im Termin abwesende Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist. Die Bezeichnung der protokollierten gütlichen Einigung als „Zwischenvergleich“ und die in Nr. 3 des Vergleichs geregelte etwaige Fortsetzung des Rechtsstreits erfolgten, worin der Senat und die Parteien übereinstimmten, allein für den Fall, dass eine Nachgenehmigung des Neubaus durch die Baubehörde wider Erwarten nicht erteilt würde. Nachdem dieser Fall in der Folge nicht eingetreten ist, kommen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sowohl wegen der ursprünglichen als auch wegen der aktuellen bauordnungsrechtlichen Genehmigungslage des Neubaus jetzt nur noch auf der durch den Vergleich neu geschaffenen rechtlichen Grundlage in Betracht. Das gilt auch für die bauliche Gestaltung der Fenster in dem Neubau und die diese betreffenden Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 23.05.2019. Insoweit könnten zwar zunächst noch Ansprüche des Klägers auf weitergehende Erfüllung des Vergleichsvertrages, etwa durch „Ertüchtigung“ der aktuell eingebauten Fenster wegen brand- oder sichtschutzrechtlicher Anforderungen, bestanden haben. Das kann jedoch dahinstehen. Denn etwaige zusätzliche Ansprüche aus dem Vergleich sind durch das in Teilrechtskraft erwachsene erste Berufungsurteil des Senats aberkannt und werden von dem Kläger auch nicht mehr verfolgt. b) Der Zwischenvergleich der Parteien vom 10.01.2019 ist auch nicht unwirksam. aa) Nach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würden. Diese Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vergleichs liegen nicht vor. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenvergleichs stritten die Parteien - wegen des Haftungsausschlusses für Sachmängel im Notarvertrag - im Tatsächlichen gerade darüber, ob die Beklagte dem Kläger das Fehlen der Baugenehmigung wissentlich und willentlich verschwiegen und damit arglistig gehandelt hatte oder nicht. Von einem dazu bereits als feststehend betrachteten Sachverhalt konnten die Parteien im Termin vom 10.01.2019 deshalb nicht ausgehen und haben dies auch nicht getan. Die zur Frage der Arglist der Beklagten ungeklärte Sachlage gab ihnen vielmehr Anlass für den Vergleichsschluss. bb) Der Zwischenvergleich ist nicht als Folge seiner von dem Kläger in dem (im ersten Berufungsverfahren nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 28.10.2019 erklärten Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Bei dem Abschluss des Vergleichs im Termin vom 10.01.2019 war der Kläger nicht zugegen und wurde durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B. vertreten. Nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es deshalb für die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen Willensmängeln nicht auf die Person des Klägers (Vertretenen) sondern die des anwaltlichen Vertreters an (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 166 Rdnrn. 1, 3 m.w.N.). Dass und ggfs. worüber der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Abschluss des Zwischenvergleichs geirrt hätte oder von der Beklagten getäuscht worden wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Behauptet sind lediglich weitere Täuschungen des Klägers durch die Beklagte bei der Anbahnung des Kaufvertrags. 2. Die von dem Kläger im zweiten Rechtszug erklärten weiteren Arglistanfechtungen (§ 123 Abs. 1 BGB) des Kaufvertrags, die von dem Zwischenvergleich über die Nachgenehmigung des Neubaus unberührt bleiben und mit denen wiederum ein Verlangen von Schadensersatz wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss durch Täuschung verbunden sein könnte, verhelfen den jetzt noch zu verbescheidenden Klageanträgen ebenfalls nicht zum Erfolg. a) Das tatsächliche Vorbringen des Klägers hierzu geht dahin, dass ihm die Beklagte anlässlich eines Treffens zur Besichtigung des Kaufobjekts vor Abschluss des Notarvertrages auf seine ausdrückliche Nachfrage im Beisein von dafür benannten Zeugen wahrheitswidrig „ins Blaue hinein“ erklärt habe, (auch) die Fenster des Altbaus in der Grenzwand zum Nachbarn hätten „Bestandsschutz“. Dem sei aber nicht so. Bei derselben Gelegenheit habe die Beklagte ferner „ins Blaue hinein“ behauptet, mit der Unterpächterin der Gaststätte K.S. bestehe eine Vereinbarung, dass diese nach Beendigung ihres Unterpachtvertrages mit dem Hauptpächter den von ihm, dem Kläger, optisch bemängelten roten Anstrich der Außenfassade im Bereich der Gaststätte rückgängig machen müsse; auch dafür hat der Kläger die Zeugen P.O., A.R. und J.S. benannt. b) Dass die Beklagte gegenüber dem Kläger die vorstehend mitgeteilten Erklärungen tatsächlich abgegeben hätte, ist durch die Beweisaufnahme jedoch nicht zur sicheren Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) erwiesen. Das wirkt sich zum Nachteil des für eine arglistige Täuschung durch die Beklagte beweispflichtigen Klägers aus. Die (nach eigenen Angaben als bloße Nachbarin des Bruders des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits nicht persönlich interessierte) Zeugin A.R., in deren Wissen aus eigener Wahrnehmung der Kläger die angeblichen Erklärungen der Beklagten gestellt hat, hat nach ihrer Aussage kein Gespräch zwischen den Parteien mit dem behaupteten Inhalt mitgehört. Der von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeuge D.V. (ihr Ehemann) hat Gespräche zwischen den Prozessparteien über die baurechtliche Zulässigkeit von Fenstern und wegen der Farbe der Fassade anlässlich einer Besichtigung vor Ort mit Bestimmtheit in Abrede gestellt. Soweit die Zeugen J.S. und P.O. (Bruder des Klägers und dessen Bekannter) die angeblichen Erklärungen der Beklagten in ihren schriftlichen Aussagen bestätigt haben, vermag der Senat deren erkennbar aufeinander abgestimmten Bekundungen keinen entscheidenden Vorzug gegenüber den gegenteiligen Angaben des Zeugen V. und dem entschiedenen Bestreiten der Beklagten zu geben. Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zu einer Falschinformation seitens der Beklagten über eine angebliche vertragliche Verpflichtung der Unterpächterin S. zur Beseitigung des roten Fassadenanstrichs spricht dabei insbesondere Folgendes: Hätte die Beklagte tatsächlich eine Erklärung gegenüber dem Kläger so wie behauptet abgegeben, hätte nichts näher gelegen, als dass der Kläger sich in seiner späteren Auseinandersetzung mit Frau S. von Anfang an und vorrangig auf deren ihm von der Beklagten mitgeteilte Pflicht zur Beseitigung aus einer (vermeintlich) dahingehend getroffenen Vereinbarung berufen und die Beklagte dafür als Zeugin benannt hätte. Das ist ausweislich des Inhalts der beigezogenen Akte 5 O 44/17 Landgericht Frankenthal (Pfalz) aber gerade nicht geschehen; dort ist weder in dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 27.09.2016 noch in der Klageschrift die Rede von einer vermeintlich durch Vereinbarung begründeten Vertragspflicht der Unterpächterin zur Beseitigung des Außenanstrichs der Fassade. c) Unabhängig von der Beweisfälligkeit des Klägers für die behauptete Erklärung der Beklagten zu einem „Bestandsschutz“ der Fenster des Altbaus ist die darauf gestützte Arglistanfechtung deshalb unbegründet, weil die Beklagte mit der ihr zugeschriebenen Aussage nicht über die baurechtliche Zulässigkeit der Fenster im Altbau getäuscht hätte. Das belegt das Schreiben der Stadtverwaltung N. (Bauordnungsbehörde) an die Beklagte und deren Ehemann vom 28.02.2017, worin es bezogen auf den Altbau u.a. heißt wie folgt: “...Wie ...mehrfach bestätigt, sind die Gebäude im vorderen Bereich materiell sowie formell legal errichtet worden...“. Mit Blick auf diese Bestätigung durch die zuständige Behörde hätte die Beklagte den Kläger mit einer Aussage zu „Bestandsschutz“ der Fenster objektiv nicht mit der Unwahrheit bedient. 3. Die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin hat Bestand. Da der Kläger die erstinstanzlich zugesprochene Widerklage nur wegen einer von ihm erklärten Hauptaufrechnung abgewiesen wissen will, sind damit die den Widerklageanspruch begründenden tatsächlichen Behauptungen der Beklagten i.S. von § 288 ZPO zugestanden (BGH NJW-RR 1996, 699). Der von dem Kläger zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der von dieser als Voreigentümerin des Kaufobjekts geduldeten farblichen Gestaltung der Außenfassade im Bereich der Gaststätte durch die Unterpächterin S. besteht nicht. Zum einen ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung einer die Beklagte gegenüber dem Kläger treffenden Pflicht ersichtlich oder bewiesen. Zum anderen fehlt es an einem Schaden des Klägers; zur Begründung für letzteres nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dem Kläger bekannten tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in seinem Urteil vom 16.05.2019 (4 U 15/18) in dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und K.S.. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.