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Urteil

4 U 152/22

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:1130.4U152.22.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über eine Auskiesung besteht nur für Vertragspartner. Scheidet ein dreiseitiger Vertrag aus, ist eine Vertragsübernahme notwendig.(Rn.20) 2. Verpflichtungserklärungen des Eigentümers einer Kiesgrube bedürfen gemäß § 49 GemO RP der Schriftform, denn Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Erfolgte eine Zustimmung durch andere Personen, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Denn Bestimmungen über die Art und Weise der Abgabe von privatrechtlichen Verpflichtungserklärungen sind als in der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz liegende Beschränkungen der Vertretungsmacht anzusehen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2022, Az. 3 O 6/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und der Fa. Gebr. ... GmbH & Co. KG am 31.05.1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen aus dem „... Weiher“ in der Gemarkung ... nicht auf die Klägerin übergegangen sind und der Klägerin aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für diese vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nicht angegriffenen Festsetzung erster Instanz auf 375.313,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über eine Auskiesung besteht nur für Vertragspartner. Scheidet ein dreiseitiger Vertrag aus, ist eine Vertragsübernahme notwendig.(Rn.20) 2. Verpflichtungserklärungen des Eigentümers einer Kiesgrube bedürfen gemäß § 49 GemO RP der Schriftform, denn Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Erfolgte eine Zustimmung durch andere Personen, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Denn Bestimmungen über die Art und Weise der Abgabe von privatrechtlichen Verpflichtungserklärungen sind als in der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz liegende Beschränkungen der Vertretungsmacht anzusehen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 1978 - III ZR 81/77).(Rn.22) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2022, Az. 3 O 6/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und der Fa. Gebr. ... GmbH & Co. KG am 31.05.1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen aus dem „... Weiher“ in der Gemarkung ... nicht auf die Klägerin übergegangen sind und der Klägerin aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für diese vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nicht angegriffenen Festsetzung erster Instanz auf 375.313,81 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Auskiesung des Ostteils des sog. ... Weihers zur Vorbereitung für die von ihr beabsichtigte Auskiesung. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Klägerseite nicht wirksam in das besagte Vertragsverhältnis eingetreten ist. Die Beklagte ist Eigentümerin des sog. ... Weihers, aus dem Kies als Rohstoff zur Betonherstellung gewonnen werden kann. Die Klägerin betreibt u.a. die Kiesförderung. Die „Gebrüder ... GmbH & Co. KG“ und die Beklagte schlossen 1999 einen Vertrag über die Auskiesung des „... Weihers“ (Anlage K 1, Bl. 10 ff. der eAkte erster Instanz). Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2010 wurde über das Vermögen der „Gebrüder ... GmbH & Co. KG“ das Insolvenzverfahren eröffnet und unter dem 31.03./01.04.2010 das Vermögen derselben über den Insolvenzverwalter an die Klägerin veräußert. Die Klägerin firmierte zum Veräußerungszeitpunkt (und bis August 2010) als „... Entsorgung GmbH“ (Anlage K 2, Bl. 20 ff. der eAkte erster Instanz). Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen (gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage auf Akteneinsicht in die Anlagen 1 bis 9 des Plangenehmigungsbescheids der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Klägerin sei wirksam in das zwischen der Beklagten und der Firma ... GmbH & Co. KG bestehende Vertragsverhältnis aus dem Jahre 1999 in Form einer Vertragsübernahme entsprechend § 415 BGB eingetreten. Hierfür habe die schriftlich geäußerte Zustimmung der Beklagten genügt. Der Vertrag habe auch nicht auf andere Weise geendet, insbesondere fehle es an der notwendigen Fristsetzung und Kündigung. Die Klageabweisung im Übrigen beruhe darauf, dass nicht ersichtlich sei, welche weiteren Antragsunterlagen die Klägerin einzusehen wünsche und welches Interesse sie aus welchem Grund daran haben sollte. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie rügt, die Annahme einer Vertragsüberleitung sei mit den vorhandenen Erklärungen nicht begründbar. Zudem fehle es bei der Zustimmung an der notwendigen Form. Die Annahme des Erstgerichts, es bedürfe zur Beendigung des Vertrags einer Kündigung nach vorheriger Fristsetzung, sei fehlerhaft. Aus § 6.1 des Vertrags ergebe sich unmittelbar dessen Befristung. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie festzustellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und der Fa. Gebr. ... GmbH & Co. KG am 31.05.1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen aus dem „... Weiher“ in der Gemarkung ... nicht auf die Klägerin übergegangen sind und dass der Klägerin aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, insoweit hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, die von ihr geschuldeten Leistungen aus dem zwischen der Beklagten und der Fa. Gebr. ... GmbH & Co. KG am 31.05.1999 geschlossenen Vertrag über Kiesentnahmen aus dem „... Weiher“ in der Gemarkung ... zu verweigern. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung der Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung Bezug genommen. II. Das verfahrensrechtlich unbedenkliche Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage der Beklagten ist begründet. 1. Zur Klage Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch. Zutreffend hat das Erstgericht im Ausgangspunkt erkannt, dass es für das Auskunftsbegehren der Klägerin auf die Frage ankommt, ob diese in den ursprünglichen Vertrag vom 31.05.1999 (Anlage K1) eingetreten ist. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Erstgerichts, dies könne hier allein im Wege der Vertragsübernahme entsprechend § 415 BGB erfolgt sein, da ein dreiseitiger Vertrag erkennbar ausscheide. Aus dem Blick verloren hat das Erstgericht hierbei jedoch die notwendigen Formerfordernisse: Grundsätzlich bedürfen Verpflichtungserklärungen der Beklagten nach § 49 GemO RLP der Schriftform, die zwischen den Parteien nicht beachtet wurde. Nach § 49 Abs.1 GemO RLP bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder dem zur allgemeinen Vertretung berufenen Beigeordneten oder einem ständigen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine Verpflichtungserklärung gerichtlich oder notariell beurkundet, so braucht die Amtsbezeichnung nicht beigefügt zu werden. Nach Absatz 3 finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Verpflichtungserklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde finanziell unerheblich sind (PdK RhPf B-1, GemO § 49 4., beck-online). Dies ist bei der vorliegenden Größenordnung erkennbar nicht der Fall. Da die Zustimmung entsprechend § 415 BGB hier nicht durch den Bürgermeister der Beklagten erfolgte, führt dies hier zur schwebenden Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung und damit des Rechtsgeschäfts. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wirkt sich wegen Art. 55 EGBGB im privatrechtlichen Rechtsverkehr der Gemeinde der Mangel der vorgegebenen Form und Vertretung einheitlich nach den §§ 177 ff. BGB aus, so dass das betreffende Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist (BGHZ 32, 375, 380 f. = NJW 1960, 1805; PdK RhPf B-1, GemO § 49 5.1.1, beck-online). Nach Art. 55 EGBGB sind Bestimmungen über die Art und Weise der Abgabe von privatrechtlichen Verpflichtungserklärungen als in der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz liegende Beschränkungen der Vertretungsmacht anzusehen (so auch BGH NJW 1980, 117; BGHZ 92, 164, 173 f.; BGHZ 97, 224, 226; NJW 1994, 1528; PdK RhPf B-1, GemO § 49 1.3, beck-online). Vorliegend ist damit die Zustimmung der Beklagten zur Übernahme des Vertrags - mangels nachträglich erfolgter Genehmigung (durch den Stadtrat) - schwebend unwirksam. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann das vollmachtlose Handeln für eine Gemeinde wie jedes vollmachtlose Handeln für einen sonstigen Dritten durch ordnungsmäßige Genehmigung des berechtigten Dritten gemäß §§ 177 ff. BGB rückwirkend verbindlich werden. Die Genehmigung entsprechend § 415 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 415 Rn. 12). Fraglich könnte allenfalls sein, ob es sich bei der Zustimmung entsprechend § 415 BGB um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, auf welches dann § 180 Satz 1 BGB angewendet werden müsste mit der Folge, dass das so vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft unheilbar nichtig wäre (BeckOK BGB/Schäfer, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 180 Rn. 3). Auch soweit aber der Form- oder Vertretungsmangel in entsprechender Anwendung des § 125 Satz 1 bzw. des § 180 Satz 1 BGB an sich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen müsste, ist aber in weitem Umfang eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung bzw. Nachholung der unterlassenden Form möglich (PdK RhPf B-1, GemO § 49 5.3.3, beck-online). Da eine Heilung hier nicht erfolgt ist, mangelt es dem Vertrag an der notwendigen Form. Die Annahme der Klägerin, es habe jedenfalls eine konkludente Genehmigung vorgelegen, scheitert bereits am Schutzzweck des § 49 GemO RLP. Dies gilt ebenso für die Auffassung, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich (§ 242 BGB), wenn sie sich nun auf das Schriftformerfordernis berufe. Die begehrte Auskunft hat ihre Grundlage auch nicht in der Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche (vgl. BGH NJW 2014, 155, beck-online). 2. Zur Widerklage a. Die Widerklage ist als negative Feststellungswiderklage zulässig, da seitens der Beklagten ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil deren Rechtsposition an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 749; NJW 2006, 2780 Rn. 22, 23, beck-online). b. Die Widerklage ist aus den vorstehenden Gründen (I.1.) begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.