Beschluss
4 U 12/24
OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0422.4U12.24.00
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Leitsätze
1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde.
2. Ein Kritiker kann prinzipiell in seiner Berichterstattung auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15).
3. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Das Informationsinteresse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt.
4. Gerade mit Blick auf die breite gesellschaftliche und politische Diskussion über die Situation ehrenamtlich Tätiger gehört eine umfassende Berichterstattung über Angriffe gegen einen (ehrenamtlichen) Bürgermeister einer Ortsgemeinde zum Kern der Pressefreiheit nach Art. 5 GG.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, einen Verfügungsanspruch verneint.
Die Berufungsbegründung vermag einen Rechtfehler nicht aufzuzeigen.
Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen im Einzelfall schwierig sein kann, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46; OLG München Endurteil v. 5.3.2024 - 18 U 2827/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4812 Rn. 31, beck-online).
Das Ergebnis der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung wird seitens des Senats vollständig geteilt. In diesem Zusammenhang verkennt die Berufungsbegründung hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits, dass es zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehört, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, juris Rn. 20 m.w.N.; zuletzt auch OLG München Endurteil v. 5.3.2024 - 18 U 2827/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4812 Rn. 41, beck-online).
Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist bei der notwendigen Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu einem kollidierenden Persönlichkeitsschutz besonders zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Berichterstattung eine Straftat ist, die zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (BGH NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN; BVerfG NJW-RR 2010, 1195; EGMR NJW 2012, 1058 Rn. 96). Das Informationsinteresse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (st. Rspr. BGH NJW 2019, 1881 Rn. 13 m.w.N.; NJW 2022, 1751 Rn. 26, beck-online).
Auch nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin (insbesondere Anlage LHR 17, Blatt 53ff eA II) berichtet die Verfügungsbeklagte in einer fortlaufenden Berichterstattung seit erfolgten Angriffen gegen einen (ehrenamtlichen) Bürgermeister einer Ortsgemeinde, in deren Gemarkung die thematisierten Erdablagerungen stattgefunden haben sollen. Gerade mit Blick auf die breite gesellschaftliche und politische Diskussion über die Situation ehrenamtlich Tätiger (vgl. insoweit auch die gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Medien diskutierte Rede des Bundespräsidenten vom 11.04.2024 auf einer Gesprächsveranstaltung, https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Frank-Walter-Steinmeier/Reden/2024/04/240411-buergermeister-demokratie-beginnt-vor-ort.html?nn=291252) gehört damit eine umfassende Berichterstattung zum Kern der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Denn zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Medien gehört es, investigativ über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfG Beschl. v. 2.5.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784 Rn. 16; Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, beck-online). Bei einer sorgfältigen Berichterstattung erscheint die hier erfolgte Darstellung möglicherweise handelnder Akteure (vgl. LGU 3) geradezu geboten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu einer Vorverurteilung noch zu einer übermäßigen Prangerwirkung zu Lasten der Verfügungsklägerin führen würde (vgl. Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit Rn. 252, beck-online). Die Darstellung ist weit von einer reißerischen Aufmachung entfernt (vgl. insoweit LG Hamburg Urt. v. 17.9.2004 - 324 O 569/03, BeckRS 2004, 152717).
Hinsichtlich des Mindestbestands an Beweistatsachen tritt neben der zutreffenden Begründung des Erstgerichts der unstreitig gebliebene Vortrag der Verfügungsbeklagten über den Verlauf und Inhalt des Strafverfahrens hinzu, der eine Verdichtung der Beweistatsachen zu tragen vermag.
Einer etwaigen Stellungnahme wird bis
06.05.2024
entgegengesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde. 2. Ein Kritiker kann prinzipiell in seiner Berichterstattung auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15). 3. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Das Informationsinteresse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. 4. Gerade mit Blick auf die breite gesellschaftliche und politische Diskussion über die Situation ehrenamtlich Tätiger gehört eine umfassende Berichterstattung über Angriffe gegen einen (ehrenamtlichen) Bürgermeister einer Ortsgemeinde zum Kern der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, einen Verfügungsanspruch verneint. Die Berufungsbegründung vermag einen Rechtfehler nicht aufzuzeigen. Insbesondere hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen im Einzelfall schwierig sein kann, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden sind und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern die Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46; OLG München Endurteil v. 5.3.2024 - 18 U 2827/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4812 Rn. 31, beck-online). Das Ergebnis der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung wird seitens des Senats vollständig geteilt. In diesem Zusammenhang verkennt die Berufungsbegründung hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits, dass es zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehört, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, juris Rn. 20 m.w.N.; zuletzt auch OLG München Endurteil v. 5.3.2024 - 18 U 2827/23 Pre, GRUR-RS 2024, 4812 Rn. 41, beck-online). Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist bei der notwendigen Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu einem kollidierenden Persönlichkeitsschutz besonders zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Berichterstattung eine Straftat ist, die zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (BGH NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN; BVerfG NJW-RR 2010, 1195; EGMR NJW 2012, 1058 Rn. 96). Das Informationsinteresse wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (st. Rspr. BGH NJW 2019, 1881 Rn. 13 m.w.N.; NJW 2022, 1751 Rn. 26, beck-online). Auch nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin (insbesondere Anlage LHR 17, Blatt 53ff eA II) berichtet die Verfügungsbeklagte in einer fortlaufenden Berichterstattung seit erfolgten Angriffen gegen einen (ehrenamtlichen) Bürgermeister einer Ortsgemeinde, in deren Gemarkung die thematisierten Erdablagerungen stattgefunden haben sollen. Gerade mit Blick auf die breite gesellschaftliche und politische Diskussion über die Situation ehrenamtlich Tätiger (vgl. insoweit auch die gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Medien diskutierte Rede des Bundespräsidenten vom 11.04.2024 auf einer Gesprächsveranstaltung, https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Frank-Walter-Steinmeier/Reden/2024/04/240411-buergermeister-demokratie-beginnt-vor-ort.html?nn=291252) gehört damit eine umfassende Berichterstattung zum Kern der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Denn zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Medien gehört es, investigativ über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfG Beschl. v. 2.5.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784 Rn. 16; Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit, beck-online). Bei einer sorgfältigen Berichterstattung erscheint die hier erfolgte Darstellung möglicherweise handelnder Akteure (vgl. LGU 3) geradezu geboten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu einer Vorverurteilung noch zu einer übermäßigen Prangerwirkung zu Lasten der Verfügungsklägerin führen würde (vgl. Korte PresseR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit Rn. 252, beck-online). Die Darstellung ist weit von einer reißerischen Aufmachung entfernt (vgl. insoweit LG Hamburg Urt. v. 17.9.2004 - 324 O 569/03, BeckRS 2004, 152717). Hinsichtlich des Mindestbestands an Beweistatsachen tritt neben der zutreffenden Begründung des Erstgerichts der unstreitig gebliebene Vortrag der Verfügungsbeklagten über den Verlauf und Inhalt des Strafverfahrens hinzu, der eine Verdichtung der Beweistatsachen zu tragen vermag. Einer etwaigen Stellungnahme wird bis 06.05.2024 entgegengesehen.