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Beschluss

4 U 74/24

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:1001.4U74.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.07.2024 (Az.: 7 O 204/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.07.2024 (Az.: 7 O 204/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung erster Instanz auf 250.000,00 € festgesetzt. I. Die Verfügungsklägerin streitet mit der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial. Mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungklägerin, mit welcher sie im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Antragsbegehren weiterverfolgt, wobei die Verfügungsklägerin erstinstanzlich begehrte, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, 1. die 18 Rhenoprint Maschinen, die derzeit von der Antragstellerin im Rahmen eines zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten am 21.07.2010 geschlossenen Vertrages (Know how License Angreement) gemietet werden und sich in deren Besitz befinden, bis auf Weiteres - wie nachstehend definiert - bei der Verfügungsklägerin zu belassen; 2. die Lieferung von Produkten der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin, die diese zum Betrieb ihrer Produktionsstätte - JL. Millenium 22 Blok R3 No. 7, Kawasan Industri Millenium, Kel. Kaduagung Kec Tigaraksa, Kab. Tangerang …, … - und zwar genauer, zur Herstellung von Schuhkomponenten in … benötigt, bis auf Weiteres weder einzustellen noch zu limitieren; 3. die - von der Verfügungsklägerin behauptete - an die Verfügungsklägerin gewährte Lizenz zum Betrieb der Produktionsstätte der Verfügungsklägerin in … bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten; 4. die Nutzung des - von der Verfügungsbeklagten behaupteten - Know-how, der Produktspezifikationen etc. durch die Verfügungsklägerin bis auf Weiteres zu gestatten; 5. von der Verfügungsklägerin bis auf Weiteres nicht zu verlangen, sämtliche von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Weiterentwicklungen von Know-how in Zusammenhang mit Maschinen und/oder Produkten (so jedenfalls von der Verfügungsbeklagten behauptet), die der Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellt bzw. geliefert wurden, an die Verfügungsbeklagte herauszugeben; und 6. der Verfügungsbeklagten zu gebieten, bis auf Weiteres keine ihrer Produkte, wie beispielsweise Verstärkungslösungen für Schuhe (insbesondere für den Bereich Zehen, Seiten und Fersen in Schuhen), weder in Form von Puder noch in Form von fertigen Verstärkungslösungen oder in anderer Form, für die Herstellung von Schuhen oder Schuhkomponenten für den indonesischen Markt (i) an in … ansässige oder (ii) an andere Kunden, die für den … Markt produzieren (oder künftig produzieren sollen) weder direkt noch indirekt zu liefern; wobei in allen vorgenannten Fällen „bis auf Weiteres“ den Zeitpunkt bezeichnet, in dem das zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten (im Folgenden die „Parteien“) derzeit anhängige Schiedsverfahren abgeschlossen und der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt sein wird. Im Falle eines finalen und vollstreckbaren Schiedsspruchs bzw. im Falle einer Einigung zwischen den Parteien gilt die im Schiedsspruch bzw. in einer möglichen zwischen den Parteien getroffenen Einigung der Inhalt dieses Schiedsspruchs bzw. der zwischen den Parteien getroffenen Einigung. Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils dem Antrag der Berufungsklägerin auf einstweilige Verfügung vom 19. Juni 2024 stattzugeben. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 13.09.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Zurückweisung der Berufung der Verfügungsklägerin beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Rechtsmittel ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlusswege zurückgewiesen werden. Zur Begründung der Entscheidung verweist der Senat auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 13.09.2024. Die Verfügungsklägerin hat hiergegen nichts mehr erinnert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung ist einer Revision nicht zugänglich, § 542 ZPO.