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Urteil

5 U 48/17

OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0828.5U48.17.00
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Leitsätze
1. Bestehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmöglichkeiten, die unterschiedliche Chancen und Risiken bieten, dann muss dem Patienten durch eine vollständige Aufklärung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.(Rn.48) 2. Tritt infolge eines (mangels hinreichender Aufklärung) rechtswidrigen Heileingriffs ein Schaden ein (hier: Herzstillstand bei einer Wirbelkörperentfernung mit Titan-Cage und Fusion) fehlt es nicht bereits deshalb an dem Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Schaden, weil die eingetretene Komplikation auch bei weniger invasiven Maßnahmen hätte eintreten können. Die Behauptung des Behandlers, dieser Schaden hätte sich behandlungsunabhängig in entsprechender Weise auch bei anderer, weniger invasiver Behandlung verwirklicht, steht als Einwand der sog. Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Beweislast der Behandlungsseite.(Rn.50)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.06.2017 teilweise abgeändert und im übrigen einschließlich des Verfahrens aufgehoben. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2013 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab März 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, bzw. übergehen. 4. Zur weiteren Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und zur entsprechenden Beweisaufnahme wird der Rechtsstreit im Übrigen an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird. 5. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmöglichkeiten, die unterschiedliche Chancen und Risiken bieten, dann muss dem Patienten durch eine vollständige Aufklärung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.(Rn.48) 2. Tritt infolge eines (mangels hinreichender Aufklärung) rechtswidrigen Heileingriffs ein Schaden ein (hier: Herzstillstand bei einer Wirbelkörperentfernung mit Titan-Cage und Fusion) fehlt es nicht bereits deshalb an dem Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsmangel und Schaden, weil die eingetretene Komplikation auch bei weniger invasiven Maßnahmen hätte eintreten können. Die Behauptung des Behandlers, dieser Schaden hätte sich behandlungsunabhängig in entsprechender Weise auch bei anderer, weniger invasiver Behandlung verwirklicht, steht als Einwand der sog. Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Beweislast der Behandlungsseite.(Rn.50) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16.06.2017 teilweise abgeändert und im übrigen einschließlich des Verfahrens aufgehoben. 2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2013 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab März 2011 entstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, bzw. übergehen. 4. Zur weiteren Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und zur entsprechenden Beweisaufnahme wird der Rechtsstreit im Übrigen an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird. 5. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten Ansprüche wegen eines ihrer Auffassung nach fehlerhaften operativen Eingriffs (anteriore Korporektomie HWK 5 mit Titan-Cage und Fusion) geltend. Die Klägerin begab sich am 19.03.2011 wegen Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung bei dem Beklagten zu 2), wobei sie seit etwa 18 Monaten an Schmerzen gelitten hatte. Sowohl der Hausarzt der Klägerin, Dr. K…, als auch der Neurologe Dr. S… hatten der Klägerin zuvor insgesamt viermal krankengymnastische Übungen verordnet. Im Rahmen der Erstvorstellung anamnestizierte der Beklagte zu 2) die Klägerin, nahm eine klinische Untersuchung vor und fertigte eine Röntgenaufnahme an. Am 01.04.2011 und am 03.05.2011 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten zu 2) vor. Am 03.05.2011 empfahl dieser der Klägerin eine Operation und erläuterte ihr den Ablauf einer solchen. Die Klägerin unterzeichnete die ihr überlassenen Aufklärungsbögen, nahm aber zunächst Abstand von einer Operation. Am 23.7.2011 setzte sich die Klägerin mit dem Beklagten zu 2) telefonisch in Verbindung und berichtete von verstärkten schweren Schulter-Arm-Schmerzen rechts und bat um die Durchführung einer Operation. Daraufhin wurde ein OP-Termin für den 25.07.2011 vereinbart. Am Morgen des 25.07.2011 wurde die Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Es erfolgte eine Anästhesieaufklärung durch die Ärzte der Beklagten zu 1); am Mittag des gleichen Tages wurde die Operation durchgeführt. Während der Operation kam es zu einer Verletzung des intraspinalen Venenplexus mit starken Blutungen. Es folgte ein Kreislaufzusammenbruch und ein Herzstillstand für 1,5 Minuten, eine Reanimation war erforderlich. Am 03.08.2011 wurde die Klägerin auf eigenen Wunsch aus der Klinik entlassen. Das Honorar für die im Hause der Beklagten zu 1) durchgeführten Operationen erhält der Beklagte zu 2) von der Beklagten zu 1). Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe Behandlungs- und Befunderhebungsfehler begangen; insbesondere habe er vor der OP keine hinreichende Befunderhebung vorgenommen. Der operative Eingriff sei medizinisch nicht indiziert gewesen und stelle eine Übertherapie dar. Vor dem Eingriff seien zunächst konservative Behandlungsmethoden (Physiotherapie, medikamentöse Konzepte) geboten gewesen, worüber der Beklagte zu 2) nicht aufgeklärt habe. Infolge der fehlerhaften Behandlung leide sie unter starken Schmerzen im Nacken-, Schulter und Rückenbereich, ebenso unter psychischen Beeinträchtigungen. Ihr Kurzzeitgedächtnis sei durch den Herzstillstand während der OP geschädigt worden. Sie leide auch unter Schwindel und Panikattacken, wobei eine weitere Verschlechterung des Zustandes nicht auszuschließen sei. Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich vorgetragen, in ihrer Einrichtung seien keine Behandlungsfehler vorgekommen; für Fehler des Beklagten zu 2) hafte sie nicht, da dieser nur als Konsiliararzt tätig sei. Die Aufklärung sei vollständig und ordnungsgemäß vorgenommen worden. Der Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, die Operation sei angesichts des festgestellten Befundes (erkennbare Instabilität der betroffenen Wirbel) indiziert gewesen. Weitere konservative Behandlungsbemühungen seien nicht erfolgsversprechend gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) hat das Erstgericht ein neurochirurgisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. S… eingeholt, das dieser unter dem 5.11.2015 erstattet, unter dem 13.04.2016 und dem 05.10.2015 ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht am 04.05.2017 erläutert hat. In der Folge hat das Landgericht die Klage mit Urteil vom 16.06.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, eine Haftung der Beklagten scheide bereits dem Grunde nach aus. Behandlungsfehler seien nach der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Vielmehr seien nach der gutachterlichen Bewertung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S… alle erforderlichen Befunde erhoben worden. Auch der in Streit stehende Eingriff sei lege artis durchgeführt worden. Soweit die Klägerin die Wahl einer zu invasiven Operationsmethode als fehlerhaft rüge, habe dies die Beweisaufnahme angesichts der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 nicht bestätigt. Zwar habe der Sachverständige im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung die Methode des anterioren Wirbelkörperersatzes als übertrieben erachtet und eine anteriore Diskektomie oder eine dorsale Fensterung als Mittel der Wahl angesehen habe. Doch habe der Sachverständige die Bewertung im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass er selbst zwar eine weniger invasive Methode gewählt hätte, da eine ventrale Korporektomie aber von vielen Operateuren in der Praxis gewählt werde, sei diese gleichwohl akzeptabel. Die eingetretenen Komplikationen seien auch bei einer weniger invasiven Operation, die ebenfalls mit einer Vollnarkose verbunden gewesen wäre, möglich gewesen. Damit stehe nicht fest, dass die Komplikation gerade auf die gewählte Operationsmethode zurückgehe. Beweiserleichterungen seien zugunsten der Klägerin nicht anzunehmen, denn ein grober Behandlungsfehler könne nicht festgestellt werden. Die Operation sei zumindest von einer relativen Indikation getragen. Nach den zum Operationszeitpunkt geltenden Leitlinien sei eine Operation zwar in einem derartigen Fall nur dann leitliniengerecht, wenn konservative Maßnahmen wie physiotherapeutische oder medikamentöse Konzepte ausgeschöpft seien oder ein motorisches Defizit bestanden habe, was nicht festzustellen sei. Doch sei nach Auffassung des Sachverständigen die Indikation für eine Operation gleichwohl noch relativ akzeptabel, da die langzeitigen Erfolge der konservativen Konzepte bei radiologischem Korrelat inklusive von periradukulären Infiltrationen mit Analgetika und Kortikoiden unter Medizinern umstritten seien. Auch die Aufklärungsmängel seien erfolglos. Zwar seien Aufklärungsmängel zu bejahen vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin unstreitig weder über weitere konservative Maßnahmen noch über die verschiedenen - weniger invasiven, bzw. risikoärmeren - Operationstechniken aufgeklärt habe. Doch sei die Operationseinwilligung trotz mangelhafter Aufklärung nicht unwirksam. Die hier eingetretenen Komplikationen, die letztlich zu einem Herzstillstand geführt hätten, hätten schließlich auch bei anderen, weniger invasiven Verfahren eintreten können. Es fehle daher an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schaden der Klägerin und dem festgestellten Aufklärungsmangel. Auch sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei einer Aufklärung über die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung in die Operation am 25.07.2011 eingewilligt hätte, weshalb eine hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs.2 Satz 2 BGB anzunehmen sei. Der Wirksamkeit der Einwilligung stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht rechtzeitig, sondern erst am Morgen der Operation über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt worden sei, obgleich eine Notfallindikation nicht vorgelegen habe. Es auch insoweit davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei rechtzeitiger Aufklärung einer Operation zugestimmt hätte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern verfolgten erstinstanzlichen Begehren auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 20.000,- €, sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden weiterverfolgt, soweit kein Übergang stattgefunden hat oder stattfinden wird. Die Klägerin trägt nunmehr vor, der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. S… habe mehrfach schriftlich und zuletzt auch mündlich bestätigt, dass es sich um einen Übereingriff gehandelt habe und die Klägerin zunächst einmal konservativ hätte behandelt werden müssen. Auch habe der Sachverständige mehrfach darauf hingewiesen, dass die Art der Therapie nicht leitliniengerecht gewesen sei, für eine Notfallindikation kein Raum gewesen sei, gleichwohl aber die Bedenkzeit für die Anästhesieaufklärung - trotz der angegebenen Einnahme von Aspirin - nicht abgewartet worden sei. Insgesamt habe der gerichtliche Sachverständige dem Sachverständigen der Gutachterkommission, Prof. Dr. O…, zugestimmt, der bereits im Rahmen seiner Begutachtung von einer durch nichts zu rechtfertigende Übertherapie ausgegangen sei. Dass das Erstgericht die Klage trotz des eindeutigen Beweisergebnisses abgewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Erstgericht angenommen habe, dass die Schädigung unabhängig von der konkreten Operationsmethode sei und auch bei einer anderen Operation hätte eintreten könne, so werde die Beweislast verkannt. Es handele sich um einen Fall der überholenden Kausalität. Die Beklagten trügen insoweit die Beweislast dafür, dass im Rahmen einer weniger invasiven Operation der gleiche Verlauf eingetreten wäre. Dieser Beweis sei aber nicht zu erbringen. Weiterhin habe der Sachverständige ausdrücklich festgestellt, dass die konservativen Maßnahmen zwar begonnen, mitnichten jedoch ausgeschöpft worden seien. In Kenntnis möglicher konservativer Maßnahmen hätte die Klägerin der letztlich gewählten Form der Übertherapie nicht zugestimmt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab März 2011 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 20.000,00 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013. 2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab März 2011 entstanden seien, bzw. noch entstünden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien, bzw. übergingen. 3. Hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und verteidigen die Entscheidung des Erstgerichts nach Maßgabe ihres Vorbringens. Die Beklagte zu 1) trägt vor, das Landgericht habe richtigerweise einen Behandlungsfehler verneint. Der Sachverständige sei von einer relativen Indikation ausgegangen und habe die konkrete Operationsmethode als noch akzeptabel bezeichnet. Wenngleich die Methode invasiver als andere sei, seien die insoweit bestehenden höheren Risiken nicht eingetreten. Aufklärungsdefizite seien nicht festzustellen. Die Möglichkeit einer konservativen Behandlung sei der Klägerin, die seit 18 Monaten Schmerzzustände gehabt habe, hinlänglich bekannt gewesen, weshalb sie sich letztlich dem Beklagten zu 2), einem Neurochirurgen, vorgestellt habe. Dieser Vorstellung hätte es nicht bedurft, wenn die Klägerin weitere konservative Therapieansätze bevorzugt habe. Dann nämlich hätte eine weitere Vorstellung beim Hausarzt ausgereicht. Darüber hinaus seien im Aufklärungsbogen Hinweise auf Operationsfolgen bis hin zu lebensbedrohlichen Komplikationen zu finden. Letztlich habe sich die Klägerin in Kenntnis über konservative Therapiemaßnahmen und einer möglicherweise lebensbedrohlichen Situation bis hin zu einer möglichen Querschnittslähmung bewusst auf die Operation am 25.07.2011 eingelassen, weshalb sie den Beklagten zu 2) eigeninitiativ an einem Wochenende angerufen habe. Letztlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu denselben Komplikationen auch bei Wahl einer weniger invasiven Operationsmethode gekommen wäre. Soweit die Klagepartei darauf abstelle, dass die Anästhesieaufklärung nicht rechtzeitig erfolgt sei, komme es hierauf nicht an. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich bereits im Jahr 2008 einer Lendenwirbelsäulen-OP unterzogen habe, seien ihr die Risiken eines Narkoseverfahrens bekannt. Auf die Frage der „Notfallindikation“ komme es insoweit nicht an, da sich der Anästhesist im Rahmen der Arbeitsteilung auf die Indikationsstellung des Chirurgen verlassen müsse. Jedenfalls sei der Eingriff von einer hypothetischen Einwilligung getragen, da die Klägerin zur Operation fest entschlossen gewesen sei. Auch fehle es an einem kausalen Schaden, da die eingetretenen Schäden aufgrund der Grunderkrankung bei der Klägerin angelegt gewesen seien. Der Beklagte zu 2) trägt nunmehr vor, der gerichtliche Sachverständige habe die von der Klägerin vorgebrachten Vorwürfe letztlich allesamt entkräftet. Jedenfalls habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beeinträchtigung bei einer anderen Vorgehensweise vermieden worden wären. Über die Befunde und die geplante operative Behandlung sei die Klägerin hinlänglich aufgeklärt worden; ein Entscheidungskonflikt habe insoweit nicht vorgelegen. In der Vergangenheit habe die Klägerin schließlich mehrfach Krankengymnastik durchgeführt und auch Schmerzmittel eingenommen, was durchaus auch einer medikamentösen Schmerztherapie gleichgesetzt werden könne. Letztlich sei der Leidensdruck bei der Klägerin so groß gewesen, dass sie keine andere Möglichkeit als eine Operation gesehen habe. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als dem gestellten Feststellungsantrag der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben wird. Über den gestellten Schmerzensgeldanspruch ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch Grundurteil zu befinden; hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe wird der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 ZPO an das Erstgericht zurückverwiesen. Soweit eine Verzinsung des Schmerzensgeldanspruches für den Zeitraum vor dem 04.11.2013 verlangt wird, hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg. Im Einzelnen: 1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten gem. §§ 823 Abs.1, 278, 280, 611 BGB (jetzt: §§ 630a ff BGB) zu. a. Im Ausgangspunkt ist zunächst klarzustellen, dass seitens der Klägerin sowohl mit der Beklagten zu 1) als auch mit dem Beklagten zu 2) ein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630 a Abs. 1 BGB abgeschlossen wurde. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) kam ein Behandlungsvertrag bereits dadurch zustande, dass sich die Klägerin zum Zwecke der geplanten Operation in das Krankenhaus begeben hat, in dem sie sodann behandelt wurde. Da der Beklagte zu 2) das Honorar für die in Streit stehende Operation unstreitig von der Beklagten zu 1) erhalten hat (vgl. etwa die Angaben des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht am 09.07.2015, Bl. 279 d.A.), ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nicht nur einen sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag mit der Klägerin eingegangen ist, bei dem hinsichtlich der ärztlichen Kernleistungen nur ein Vertrag mit dem Belegarzt geschlossen wurde. Vielmehr steht angesichts der Abrechnungsmodalitäten fest, dass - wie bei einem sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrag - die gesamte ärztliche Behandlung zum Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) gehörte, die sich des Beklagten zu 2) als Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB bediente (zur Differenzierung vergleiche etwa Rehborn/Gescher in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 630a Rn. 21 f). Höchstrichterlich anerkannt ist insoweit, dass regelmäßig derjenige haftet, der auch liquidiert (BGH Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 78/13 Rn. 26). Daneben kam auch ein Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) bereits dadurch zustande, dass sie sich am 19.03.2011, 01.04.2011 und 03.05.2011 in die fachärztliche Behandlung des Beklagten zu 2) begeben hat, wobei jedenfalls am 03.05.2011 die Operationsindikation Gegenstand der fachärztlichen Beratung war. b. Im Weiteren spricht entgegen der Bewertung des Erstgerichtes vieles dafür, dass die streitgegenständliche Operation bereits deshalb gegen den allgemein anerkannten fachlichen Standard verstößt und behandlungsfehlerhaft ist, weil die vorgenommene anterioren Korporektomie HWK 5 mit Titan-Cage und Fusion nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a Abs.2 BGB) im konkreten Fall nicht indiziert war, wenngleich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben kann (siehe unter c). Nach der gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. S… ist unter Verweis auf die zum Operationszeitpunkt geltenden, von Neurologen, Neurochirurgen und Orthopäden entwickelten Leitlinien "Zervikale Radikulopathie" (Bl. 392 d.A.), eine Operation bei Wirbelsäulenpatienten wie der Klägerin dann leitliniengerecht, wenn konservative Maßnahmen wie physiotherapeutische und medikamentöse Konzepte ausgeschöpft seien oder ein motorisches Defizit besteht. Beides sei allerdings hier nicht der Fall. Zwar habe es physiotherapeutische Ansätze nach Anordnung durch den Hausarzt und durch einen Neurologen in den Jahren 2009 und 2010 gegeben. Demgegenüber seien erfassbare Daten zu einer medikamentösen Schmerztherapie nach Stufenschema nicht vorhanden. Auch eine Testinfiltration der Nervenwurzel sei nicht versucht worden. Somit seien konservative Maßnahmen zwar „begonnen, mitnichten jedoch ausgeschöpft worden“ (Bl. 433 d.A.). Selbst wenn konservative Maßnahmen als ausgeschöpft gelten, sei als erstes Mittel der Wahl eine anteriore Diskektomie oder gegebenenfalls eine dorsale Fensterung anzusehen. Demgegenüber sei die gewählte Methode des anterioren Wirbelkörperersatzes als übertrieben, das insoweit eingegangene Risiko als ungerechtfertigt anzusehen (vgl. Bl. 320 d.A.). Ein nach Auffassung des Sachverständigen vorzugswürdiger minimalinvasiver Eingriff mit kleinem operativem Zugang zur Halswirbelsäule und deutlich weniger Entfernung von Knochenmaterial habe in der Regel eine niedrigere Komplikationsrate. Soweit die Kammer jedenfalls nach persönlicher Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S… in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 in der Wahl der Operationsmethode keinen Behandlungsfehler erblicken konnte, so steht die Bewertung in offensichtlichem Widerspruch zu der protokollierten Begutachtung durch den Sachverständigen. Ausweislich Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 hat der Sachverständige zwar erklärt, es fiele ihm schwer zu sagen, dass die konkret gewählte Methode nicht mehr akzeptabel sei; er gehe vielmehr davon aus, dass sich der Operateur mit der Wahl der Operationsmethode „etwas gedacht“ habe, etwa, dass nicht nur der Nerv betroffen sein könnte, sondern eventuell auch die Gelenke (Bl. 491 d.A.). Im Rahmen der detaillierten Auseinandersetzung mit der medizinischen Indikation der Operation hat er aber mehrfach in aller Deutlichkeit klargestellt, an der bisherigen Bewertung festzuhalten. So hat er ausgeführt, Ziel des Eingriffs sei die Entlastung der Nervenwurzel gewesen. Hier habe man aber mehr gemacht, nämlich den Wirbelkörper entfernt. Das, was mehr gemacht worden sei, sei „nicht leitliniengerecht“. Die Wahl der Operationsmethode in Form der Versteifung sei auch deshalb „grenzwertig“ gewesen, weil man eine klar definierte Pathologie auf dem MRT nur im Bereich C5/C6 gesehen habe, allerdings nicht im Bereich C6/C7 - weshalb die Operation bereits „inakzeptabel“ sei (Bl. 495 d.A.). Die im Vorfeld der Operation angenommene Instabilität sei eine Verdachtsdiagnose gewesen, um die aufgetretenen Schmerzen zu begründen und die „übertriebene Versteifungsoperation“ zu begründen. Eine Instabilität aber hätte man nach Auffassung des Sachverständigen sehen müssen, tatsächlich aber nicht sehen können (vgl. Bl. 494 d.A.). Die Operation sei auch deshalb nicht leitliniengerecht, weil die Instabilität einfach „in den Befund reingeschrieben“ worden sei, es aber für die Instabilität aber keinen Anhaltspunkt gegeben habe. All dies habe etwa auch dazu geführt, dass die gesunde Bandscheibe im Bereich C4/C5 entfernt worden sei (Bl. 496 d.A.). Nach dieser plausiblen und überzeugenden Bewertung orientierte sich weder die OP-Indikation noch die Wahl der Operationsmethode an dem allgemein anerkannten fachlichen Standard, der etwa in den zum Operationszeitraum geltenden Leitlinien konkretisiert wird (zur Erheblichkeit der von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegebenen Leitlinien vgl. nunmehr die Gesetzesbegründung zu § 630a BGB, BR-Drs 312/12 vom 25.05.2012 S. 26). c. Wenngleich sich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nach der Beweisaufnahme des Erstgerichts demnach geradezu aufdrängt, kann die Bewertung im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls ist in der konkret durchgeführten Operation ein Eingriff zu erblicken, der mangels hinreichender Aufklärung ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte und - ungeachtet des Vorliegens eines Behandlungsfehlers - bereits deshalb rechtswidrig war. Eine ausreichende Aufklärung der Beklagten über mögliche Behandlungsalternativen, die vorliegend geboten gewesen wäre, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Besteht mithin für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit, dann muss ihm durch eine entsprechend vollständige Aufklärung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. anstatt vieler BGH, Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/03). Vorliegend wurde die Klägerin im Vorfeld des streitgegenständlichen Eingriffs nicht über weniger invasive Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Ausweislich des vorgelegten Aufklärungsbogens (Bl. 94 ff d.A.) bezog sich die Aufklärung auf eine Wirbelteilentfernung (HWK 5) und eine Wirbelsäulenversteifung, nicht jedoch auf die vom Sachverständigen als weniger invasive Maßnahme benannte vorzugswürdige Diskektomie. Eine solche ist in dem Aufklärungsbogen zwar benannt, das zugehörige Feld ist aber gerade nicht angekreuzt worden. Unstreitig wurden der Klägerin auch weitere konservative Behandlungskonzepte nicht aufgezeigt. Der Beklagte zu 2) hat bei seiner persönlichen Anhörung u.a. ausgeführt, eine Alternative zu der Operation habe es seinerzeit vor dem Hintergrund der beklagten Schmerzen der Klägerin nicht gegeben, jedenfalls keine vernünftige. Insbesondere wäre - so seine Angaben - eine konservative Behandlungsmethode nicht vernünftig gewesen (Bl. 281 d.A.). Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass weder eine Aufklärung über konservative Behandlungsmöglichkeiten noch eine weniger invasive Diskektomie stattgefunden hat. Wenngleich es durchaus eine Besonderheit des Falles darstellt, dass die Klägerin selbst es war, die den Beklagten zu 2) an einem Wochenende anrief und um eine Operation gebeten hat, kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über alternative Behandlungs- und Operationskonzepte in die konkret vorgenommene Operation eingewilligt hätte (Situation der hypothetischen Einwilligung, nunmehr in § 630h Abs.2 Satz 2 BGB normiert). Allenfalls kann der „Operationswunsch“ dahingehend gedeutet werden, dass die Klägerin ein operatives Vorgehen einer weiteren konservativen Behandlung vorziehen wollte. Dass die Klägerin der Wirbelkörperentfernung auch dann zugestimmt hätte, wenn sie ordnungsgemäß über die Möglichkeit der minimalinvasiven Diskektomie aufgeklärt worden wäre, die - wie der Sachverständige eingehend erläutert hat - mit kleinem operativem Zugang zur Halswirbelsäule und deutlich weniger Entfernung von Knochenmaterial, mit einer in der Regel niedrigeren Komplikationsrate vergesellschaftet ist und mit der insbesondere nicht die Entfernung einer gesunden Bandscheibe einhergeht, liegt fern und kann nicht unterstellt werden. d. Weiterhin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Aufklärungsmangel und dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Soweit das Landgericht hierzu ausgeführt hat, das Risiko der hier eingetretenen Komplikationen (Herzstillstand) sei unabhängig von der gewählten Operationsmethode und hätte auch bei weniger invasiven Verfahren eintreten können, weshalb es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehle, so hält auch diese Bewertung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt steht fest, dass jedenfalls der geltend gemachte Primärschaden (Herzstillstand/erforderliche Reanimation, prolongierter stationärer Verlauf) auf der behandlungs-, bzw. jedenfalls aufklärungsfehlerhaft durchgeführten Operation beruht. Die Behauptung der Beklagten, dieser Schaden hätte sich behandlungsunabhängig in entsprechender Weise auch bei fehlerfreier Behandlung verwirklicht, steht als Einwand der sog. Reserveursache oder des rechtmäßigen Alternativverhaltens zur Beweislast der Behandlungsseite (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. Rdnr. B 230). Steht mithin fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre (BGH VersR 2005, 942, hier zitiert nach Juris). Hinsichtlich der Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist die Behandlungsseite beweispflichtig. Sie muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass derselbe Misserfolg auch nach Wahl einer anderen Behandlungsmethode eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005, Az.: VI ZR 313/03, zitiert nach Juris). Letzteres wurde von den Beklagten aber weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die Beklagte zu 1) stellte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung lediglich die unter Beweis gestellte Behauptung auf, „man könne [...] nicht ausschließen, dass es zu denselben Komplikationen auch bei Wahl einer weniger invasiven Operationsmethode gekommen wäre“ (vgl. Bl. 635). Auch der Beklagte zu 2) führte (ohne Beweisangebot) lediglich an, dass die bei der Klägerin „aufgetretenen Komplikationen auch im Rahmen einer weniger invasiven Operationsmethode [...] hätten eintreten können“. Die bloße Möglichkeit (oder gar die fehlende Ausschließbarkeit) des Schadenseintritts im Falle einer rechtmäßigen Reserveursache reicht aber keinesfalls aus. Dass der aufgezeigte Schaden im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens sicher, bzw. mit dem nach Beweismaßstäben brauchbaren Grad an Gewissheit eingetreten wäre, wird dagegen von den Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt, so dass das Beklagtenvorbringen insoweit als unerheblich anzusehen ist. e. Da die aufgezeigten Pflichtverletzungen sowohl im Zusammenhang mit dem Krankenhausvertrag mit der Beklagten zu 1), die sich des Beklagten zu 2) als Erfüllungsgehilfen bediente, stehen als auch mit der fachärztlichen Behandlung des Beklagen zu 2), der mit der Indikationsstellung und Aufklärung betraut war, haften beide Beklagten als Gesamtschuldner (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2017, 1 U 109/16 Rn. 46 nach Juris). 2. Eine Verzinsung des Schmerzensgeldanspruches kann gem. §§ 288 Abs.1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, nachdem die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2013 eine Frist bis zum 31.10.2013 gesetzt haben. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 193 BGB auch für solche Fristen gilt, nach deren Ende der Verzug beginnt (grundlegend BGHZ 171, 33, Rn. 25 ff). Da es sich bei dem 01.11.2013 um einen gesetzlichen Feiertag handelte (sog. Allerheiligentag gem. § 2 Abs.1 Nr. 9 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage), der 02.11.2013 auf einen Sonnabend, der 03.11.2013 auf einen Sonntag fiel, kann eine Verzinsung des Schmerzensgeldanspruches erst ab 04.11.2013 verlangt werden. III. Nach den vorstehenden Ausführungen liegen hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO vor. Hiernach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruches durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruches vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruches zur Entscheidung reif ist. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches ist die Sache nur zum Grund (s.o.), nicht aber zur Höhe entscheidungsreif. Die erforderlichen Feststellungen zur Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind noch nicht getroffen. So ist im Wege einer weiteren Beweisaufnahme insbesondere zu klären, ob die vorgetragenen psychischen Beschwerden und die Störung des Kurzzeitgedächtnisses vorliegt und auf dem behandlungsfehlerhaften Eingriff beruht. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Berufungsrechtszug die Entscheidungsreife nicht mit zumutbarem Aufwand herbeiführen; es erscheint insoweit geboten, die Klärung der Höhe des Anspruches nicht erst in der zweiten Instanz beginnen zu lassen. IV. Die Kostenentscheidung ist der Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr.10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.