Beschluss
5 U 108/20
OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0120.5U108.20.00
2mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 26 HöfO Rh.-Pf. gewährt keinen Nachabfindungsanspruch für den Fall, dass ein Hof im Sinne der rheinland-pfälzischen Höfeordnung die Hofeigenschaft verloren haben sollte, aber nicht in der Höferolle gelöscht ist. Denn der Wortlaut des § 26 HöfeO Rh.-Pf. stellt als Voraussetzung des Nachabfindungsanspruches ausdrücklich auf die Löschung des Hofes in der Höferolle ab.(Rn.7)
2. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 26 HöfO Rh.-Pf. ist weder möglich noch geboten. Denn die Vorschrift enthält weder Lücken noch Widersprüche noch wird mit dieser Bestimmung besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung getragen.(Rn.8)
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29.05.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.07.2020, 4 O 264/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 18.02.2021.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 26 HöfO Rh.-Pf. gewährt keinen Nachabfindungsanspruch für den Fall, dass ein Hof im Sinne der rheinland-pfälzischen Höfeordnung die Hofeigenschaft verloren haben sollte, aber nicht in der Höferolle gelöscht ist. Denn der Wortlaut des § 26 HöfeO Rh.-Pf. stellt als Voraussetzung des Nachabfindungsanspruches ausdrücklich auf die Löschung des Hofes in der Höferolle ab.(Rn.7) 2. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 26 HöfO Rh.-Pf. ist weder möglich noch geboten. Denn die Vorschrift enthält weder Lücken noch Widersprüche noch wird mit dieser Bestimmung besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung getragen.(Rn.8) 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 29.05.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.07.2020, 4 O 264/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 18.02.2021. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO). Die statthafte und zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. In der Berufungsinstanz stehen lediglich die Nachabfindungsansprüche des Klägers im Streit. Das Erstgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in der Sache festgestellt, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine Nachabfindungsansprüche weder aus § 26 HöfO Rh-Pf. noch aus dem Testament der Erblasser zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Landau in der Pfalz in der angefochtenen Entscheidung vom 29.05.2020 und auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 27.08.2020 verwiesen. Lediglich vertiefend ist auszuführen: Der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Zahlungsbetrag von 131.184,95 € folgt weder aus der HöfeO Rh.-Pf. noch aus anderen Anspruchsgrundlagen, auch nicht aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser vom 01.05.1991. 1. § 26 HöfO Rh.-Pf. gewährt entgegen der Auffassung des Klägers keinen Nachabfindungsanspruch für den Fall, dass ein Hof im Sinne der rheinland-pfälzischen Höfeordnung die Hofeigenschaft verloren haben sollte, aber nicht in der Höferolle gelöscht ist. Einer Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 HöfeO Rh.-Pf. „Wegfall der Hofeigenschaft“ ohne dass eine Löschung in der Höferolle vorliegt, steht der eindeutige Wortlaut des § 26 HöfeORh.-Pf. entgegen. Der Wortlaut des § 26 HöfeO Rh.-Pf. stellt als Voraussetzung des Nachabfindungsanspruches ausdrücklich auf die Löschung des Hofes in der Höferolle bzw. auf die Veräußerung des Hofes innerhalb von 15 Jahren ab. Nach Abs. 2 gilt das auch, wenn innerhalb dieser Frist die Löschung hofzugehöriger Grundstücke in der Höferolle erfolgt. Weder ist der Hof B… in der Höferolle gelöscht noch ist der Hof B… veräußert noch sind einzelne Grundstücke des Hofes veräußert und aus der Höferolle gelöscht worden. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 26 HöfO Rh.-Pf. ist weder möglich noch nicht geboten. Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden muss. Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die richterliche Auslegung und Rechtsfortbildung findet ihre Grenzen insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und darf nicht contra legem erfolgen (vgl. zu Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, juris; vgl. auch BGH vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris). § 26 HöfO Rh.-Pf. enthält weder Lücken noch Widersprüche noch wird mit dieser Bestimmung besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung getragen. Als Voraussetzung des Nachabfindungsanspruches formuliert der Gesetzgeber klar und unmissverständlich die Löschung aus der Höferolle. Auch in der Kommentierung von Hartmann in Ziffer 2 zu § 26 HöfeO Rh.-Pf. wird diese Ansicht vertreten: „Der Ergänzungsanspruch aus § 26 Abs. 1 entsteht mit der Löschung des Hofes in der Höferolle (§ 27) oder mit dessen Veräußerung. (…). Neben der Löschung war die Veräußerung besonders zu erwähnen, da der Hofeigentümer über den Hof im Ganzen frei verfügen kann, ohne dass es hierzu der Löschung in der Höferolle bedarf (vgl. Erl. 7 zu § 7).“ Entgegen der Rechtsaufassung des Klägers in der Berufungsbegründung wird durch diese Regelung auch Missbrauch vorgebeugt dadurch, dass der Höfeausschuss die Löschung veranlassen kann. Vorliegend wurde seitens des Höfeausschusses auf Anregung des Klägers die Löschung aus der Höferolle durch den Hofausschuss geprüft und mit Beschluss vom 25.08.2016 der Verbleib des Hofes B… in der Höferolle bestätigt (vgl. Sitzungsprotokolls des Höfeausschusses vom 25.08.2016 Anlage BE1). Eine vom Kläger hiergegen angestrengte gerichtliche Überprüfung blieb erfolglos (Amtsgericht Landau in der Pfalz, Beschluss vom 20.01.2019 - 1 Lw 16/16, juris). Dem Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung ist weiter darin zuzustimmen, dass sich Anleihen aus der nordwestdeutschen Höfeordnung verbieten. Die Voraussetzungen einer Nachabfindung in der rheinland-pfälzischen Höfeordnung in § 26 (Löschung/Verkauf) sind andere als die in § 13 der nordwestdeutschen Höfeordnung. (Verkauf/landwirtschaftsfremde Produktion). Die Löschung aus der Höferolle führt nur nach § 26 HöfO Rh.-Pf. zu einem Abfindungsanspruch. 2. Auch aus dem Testament der Eheleute Dr. H… und A… B… lässt sich der mit der Berufung geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht herleiten. Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung überzeugend begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht die von der Erstrichterin vorgenommene Auslegung des Testaments nicht im Widerspruch zu dem Willen der Erblasser und dem Sinn und Zweck der testamentarischen Regelung. Weder ist das Testament widersprüchlich hinsichtlich der Verwendung der Begriffe Erbquote und Pflichtteilsquote noch wird darin eine sinnwidrige Pflichtteilsstrafklausel ausgesprochen. Vielmehr spiegelt es einen klaren unmissverständlich geäußerten Willen der Erblasser wieder, nämlich dass der Beklagte Hofnachfolger werden soll, sämtliche Abkömmlinge die hoffreie Erbmasse beim Erbfall des Letztversterbenden nach gesetzlichen Erbteilen erben, die Abkömmlinge im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall beim Erbfall des Letztversterbenden bei der Erbmasse des hoffreien Vermögens mit einer Pflichtteilstrafklausel belegt sind und der Kläger sowie seine Schwester bei Grundstücksveräußerungen innerhalb von 20 Jahren (entgegen der gesetzlichen Regelung in § 26 HöfO Rh.-Pf. von 15 Jahren) nach Eintritt des Erbfalls eine Quote von 1/3 des Kaufpreises und bei Verpachtungen (wofür § 26 HöfO Rh.-Pf. keinen Ausgleich vorsieht) eine Quote von 1/6 des Verkehrswertes der betreffenden Grundstücke von dem Beklagten erhalten. Dagegen enthält das Testament vom 01.05.1991 nicht einmal andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass auch die Verpachtung von Grundbesitz im Zeitraum zwischen Hofübergabe und Erbfall zu Nachabfindungsansprüchen führen sollte, weshalb der Hinweis des Klägers auf die bei der Auslegung von Testamenten anzuwendende sogenannte „Andeutungstheorie“ nicht verfängt. Eine zeitliche Vorverlagerung des Stichtags für die Entstehung des Abfindungsanspruchs auf die Hofübergabe anstatt auf den Erbfall käme allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 26 HöfeO Rh.-Pf. in Betracht (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 2 U 1415/04 –, juris), dessen Voraussetzung aber nicht vorliegen (siehe oben 1.) und nicht im Rahmen der Prüfung von Ansprüchen aus einem privatschriftlichen Testament. Etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Testament vom 01.05.1991 wären zudem verjährt. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts (OLG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 2 U 1415/04, juris m.w.N.). Sämtliche Ansprüche wegen Verpachtungen und Veräußerungen von Grundstücken des Hofes B…, die bis einschließlich Ende 2016 von dem Beklagten vorgenommen worden sind, sind verjährt. Der Kläger hat vorgetragen, von den erfolgten Verpachtungen bis Ende 2015 erfahren zu haben. Der Ablauf der Verjährungsfrist war auch entgegen dem Vortrag des Klägers nicht gehemmt. Als verjährungshemmende Maßnahme kommt lediglich die hilfsweise erhobene Stufenklage im Schriftsatz vom 29.01.2020 in Betracht. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nur für den jeweils geltend gemachten Anspruch begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage gehemmt. der sich aus dem geltend gemachten Anspruch einerseits und dem dazu gehörenden Lebenssachverhalt andererseits bestimmt. Es genügt deshalb für die Verjährungshemmung entgegen der Ansicht des Klägers nicht die bloße Schadenseinheit, wenn die Ersatzpflicht für den einheitlichen Schaden auf unterschiedliche Sachverhalte gestützt wird (BGH NJW 2000, 2678). Testamentarische Nachabfindungsansprüche für den Fall von Grundstücksverpachtungen sind ein anderer Lebenssachverhalt als gesetzliche höferechtliche Nachabfindungsansprüche für den Fall der Löschung der Hofeigenschaft oder gleichzustellender Umstände. Zur Begründung des Anspruchs im Schriftsatz vom 01.06.2016, mit welchem der Kläger die Zahlung von 613.699,07 € begehrt, führt der Kläger ausschließlich den Wegfall der Hofeigenschaft an und beruft sich auf § 26 HöfO Rh.-Pf. Das gemeinschaftliche Testament vom 01.05.1991 als mögliche Anspruchsgrundlage für Zahlungsansprüche gegen den Beklagten hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Hierauf hat er sich erstmals im Schriftsatz vom 29.01.2020 berufen und damit diesen Lebenssachverhalt in den Prozess eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings bereits Verjährung eingetreten. Lediglich weiter hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des geltend gemachten Abfindungsbetrages vom Kläger nicht zutreffend berechnet ist. Der Kläger setzt 1/3 des Verkehrswertes der Grundstücke an. Die Quote 1/3 stünde dem Kläger nach der testamentarischen Regelung der Erblasser aber lediglich im Falle der Veräußerung von Grundstücken, nicht hingegen im Falle der Verpachtung von Grundstücken zu. II. Mangels begründeter Hauptsache bleibt auch der Zinsantrag ohne Erfolg. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen des Erstgerichts beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und auf § 709 S. 2 ZPO und sind nicht zu beanstanden.