Beschluss
5 U 178/21
OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0318.5U178.21.00
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Leitsätze
1. Wird mit der Klage von den Gesellschaftern einer GbR eine Gesamthandforderung geltend gemacht, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben haben, dann ist im Rubrum als Klägerpartei die Gesellschaft aufzuführen, vertreten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter.(Rn.4)
2. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien im Bauvertrag eines „Sportbodens“ geht als vereinbarte Leistungsgüte einer Verweisung auf die VOB/C in Verbindung mit einer DIN-Norm vor.(Rn.7)
3. Wenn man in einem Fitnessstudio Bierdeckel zur Stabilisierung des Stands von schweren Fitnessgeräten benötigt, ist die Funktionsfähigkeit des Bodens beeinträchtigt, zumal hiermit auch eine erhöhte Unfallgefahr einhergeht.(Rn.8)
Tenor
1. Das Rubrum des Urteils des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 27.09.2021, 6 O 284/16, ist von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass als Klagepartei statt der einzelnen Gesellschafter die Gesellschaft „…, vertreten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter …, …, … und …, …, …“ aufzuführen ist.
2. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 27.09.2021, 6 O 284/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 05.04.2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird mit der Klage von den Gesellschaftern einer GbR eine Gesamthandforderung geltend gemacht, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben haben, dann ist im Rubrum als Klägerpartei die Gesellschaft aufzuführen, vertreten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter.(Rn.4) 2. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien im Bauvertrag eines „Sportbodens“ geht als vereinbarte Leistungsgüte einer Verweisung auf die VOB/C in Verbindung mit einer DIN-Norm vor.(Rn.7) 3. Wenn man in einem Fitnessstudio Bierdeckel zur Stabilisierung des Stands von schweren Fitnessgeräten benötigt, ist die Funktionsfähigkeit des Bodens beeinträchtigt, zumal hiermit auch eine erhöhte Unfallgefahr einhergeht.(Rn.8) 1. Das Rubrum des Urteils des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 27.09.2021, 6 O 284/16, ist von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass als Klagepartei statt der einzelnen Gesellschafter die Gesellschaft „…, vertreten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter …, …, … und …, …, …“ aufzuführen ist. 2. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 27.09.2021, 6 O 284/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 05.04.2022. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO). I. Das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist wie aus dem Tenor Ziffer 1) ersichtlich von Amts wegen zu berichtigen. Bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, juris). Die Gesellschafter der GbR machen eine Gesamthandforderung geltend, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 – XII ZR 300/99, juris). Eine ungenaue Bezeichnung kann durch das Gericht zu jeder Zeit des Verfahrens von Amts wegen berichtigt werden (OLG Hamm NJW-RR 2011, 311). II. In der Sache hat die zulässige, beschränkt eingelegte Berufung keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil vom 27.09.2021, in der Berufungserwiderung vom 21.02.2022, im Urteil des Senats vom 06.10.2020, 5 U 160/19, und im Hinweisbeschluss des Senats vom 14.07.2020 in 5 U 160/19, verwiesen. Lediglich klarstellend ist noch auszuführen: 1. In der Berufung wendet sich die Beklagte lediglich gegen die Bejahung des Mangels „unebener Fußboden“ und gegen die hieraus resultierenden Mangelbeseitigungskosten. Der Bewertung des Erstgerichts, die den Hinweisen des Senats im Verfahren 5 U 160/19 folgt, ist zuzustimmen. Der Beklagte negiert lediglich die gerichtliche Rechtsauffassung und setzt an die Beweiswürdigung des Landgerichts seine eigene. Dies verhilft seiner Berufung nicht zum Erfolg. Der Berufung ist nicht darin zu folgen, dass als Güte für Estricharbeiten die technische Ausführung in Anlehnung an VOB/Teil C DIN 18353 zwischen den Parteien vereinbart worden sei und gerade kein darüberhinausgehender Standard. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien im Bauvertrag Ziffer 3.5. „Sportboden“ geht als vereinbarte Leistungsgüte einer Verweisung in die VOB/C i.V.m. mit einer DIN-Norm vor (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 06. Mai 2010 – 8 U 190/09, juris). Einer konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Leistungsbeschreibung kommt größeres Gewicht zu als nicht genügend angepasste Formulierungen und Verweisungen auf Standards (BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 179/98, juris). Auch der Vortrag der Berufung, dass die Einholung eines Obergutachtens veranlasst ist, greift vor diesem Hintergrund nicht durch. Unabhängig von der Frage der Einhaltung von DIN-Normen und des zur Feststellung der Einhaltung der DIN-Norm anzuwendenden Messverfahrens schuldet die Beklagte vorliegend die Funktionsfähigkeit des Bodens, um auf ihm ein Fitnessstudio zu betreiben. Wenn man Bierdeckel zur Stabilisierung des Stands von schweren Fitnessgeräten benötigt, ist die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, zumal hiermit auch eine erhöhte Unfallgefahr einhergeht. Zu Lasten der Klägerin ist auch kein Mitverschulden (50 %) zu berücksichtigen. Sicherlich war es der Klägerin bei dem fortwährenden Bestreiten der Mangelhaftigkeit des Bodens durch die Beklagte nicht zumutbar, seit 2014 auf den Einbau des Inventars zu verzichten. Insoweit ist sie vielmehr sogar ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, da die Beklagte sonst die Gewinneinbußen der Klägerin über mehrere Jahre zu tragen gehabt hätte. 2. Auch dem Antrag zu 3b.) hat das Landgericht zurecht stattgegeben. Der Mietausfallschaden ist als ein „weitergehender“ Schaden ersatzfähig, weil der unebene Boden nicht der vertraglichen Vereinbarung „Sportboden“ entspricht und der Sachverständige überzeugend einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik bejaht hat, § 13 Abs. 7 VOB/B (BeckOK VOB/B/Koenen, 39. Ed. 30.4.2020, VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 61 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass auf dem unebenen Boden bereits seit 10 Jahren ein Fitnessstudio betrieben wird. Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach erfolglos aufgefordert, ihre Leistungen nachzubessern und dann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bisher noch nicht auf eigene Kosten die Mangel hat beseitigen lassen, kann die Beklagte für sich keine Vorteile ableiten und dieser Umstand steht jedenfalls auch nicht der Annahme eines „wesentlichen“ Mangels entgegen. 3. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Frage, ob die Werkleistung dem allgemeinen Stand der Technik entspricht oder gleichwohl - trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen - eine Werkleistung mangelbehaftet sein kann, ist bereits ausdrücklich höchstrichterlich geklärt. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern, ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH NJW 1998, 2814, beck-online). Dies bedeutet, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Leistung, auch wenn sie der DIN-Norm genügt, dennoch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen kann, was im Einklang mit der hier vertretenen Rechtsansicht des Senats steht.