Beschluss
6 UF 170/18
OLG Zweibrücken 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2019:0819.6UF170.18.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 in Ziffer 1. Absatz 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8161 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der D…. R. … …., bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen.
2. Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018
3. Die Beschwerde des Antragstellers wird im Übrigen zurückgewiesen.
4. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 18303 EUR.
7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 in Ziffer 1. Absatz 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund … zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8161 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der D…. R. … …., bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen. 2. Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 3. Die Beschwerde des Antragstellers wird im Übrigen zurückgewiesen. 4. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben. 6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 18303 EUR. 7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren um den Ausgleich der vorhandenen Anrechte. Die Beteiligten sind mit Beschluss vom … geschieden worden. Erstinstanzlich sind mehrfach Auskünfte eingeholt worden, wobei insbesondere die Berechnung der Betriebsrente der für den Antragsteller mehrfach divergiert hat, wohingegen die übrigen Versorgungsträger des Antragstellers ihre Berechnungen nach 2009 nicht korrigiert haben. Erstinstanzlich hat der Antragsteller die Berechnung des Anrechts der als nicht nachvollziehbar gerügt, dazu die Anwendung der Teilungsordnung von 2009 bei einem Stichtag aus dem Jahr 2004 bemängelt sowie die fehlende Erläuterung der Teilungskosten. Bezüglich des Versorgungswerks hat der Antragsteller die fehlende Berechnung des abgeänderten Risikoschutzes bemängelt. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Teilungsordnung auf § 48 Abs. 3 VersAusglG verwiesen. Die hat erstinstanzlich ihre Berechnungsweise erläutert und die Teilungskosten aufgeschlüsselt. Im Termin in erster Instanz hat der Antragsteller die Teilungskosten nicht mehr angegriffen und auch nicht die Berechnung des Versorgungswerks. Soweit eine Änderung der Auskünfte wegen neuer Heubach-Sterbetafeln 2018 erfragt worden ist haben die Versorgungsträger , ein Änderungsbedürfnis verneint. Das Amtsgericht – Familiengericht – Speyer hat mit Beschluss vom 27.11.2018 die Anrechte gemäß der eingeholten Auskünfte geteilt, wobei bezüglich des Anrechts der auf die zeitlich jüngste Auskunft zurückgegriffen worden ist. Hiergegen wenden sich der Antragsteller vollumfänglich mit seiner Beschwerde und die Antragsgegnerin teilweise (Anrechte der , des Versorgungswerks und der DRV) mit ihrer Anschlussbeschwerde. Der Antragsteller trägt vor, die Berechnung des Anrechts der sei falsch. Anstelle des relevanten Ehezeitendes seien hier willkürlich andere Zeitpunkte im Widerspruch zur Teilungsordnung gewählt worden. Zwar habe zum Ehezeitende das BilMoG noch nicht Geltung gehabt, sondern erst ab 2008, aber dies erlaube nicht bei jeder Anfrage eine neue Berechnung. Hier liege noch kein Barwertverbrauch vor, da bei dem Antragsteller noch kein Leistungsfall gegeben sei. Zudem seien die neuen Heubeck Sterbetafeln anzuwenden. Das Anrecht der habe auf die Teilungsordnung verwiesen, ohne auf das Ehezeitende vor 2009 einzugehen. Bei beiden Anrechten bedürfe es einer so genannten Maßgabenanordnung durch das Gericht. Beim Versorgungswerk fehle weiterhin die Offenlegung der Berechnung bezüglich der Risikoumwandlung. Diesbezüglich liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Die maßgebliche Bestimmung zur Umsetzung der Risikoumwandlung sei in den Tenor aufzunehmen. Bei dem Anrecht der Antragsgegnerin sei die Mütterrente II zu berücksichtigen und eine neue Auskunft zu erstellen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Speyer vom 27.11.2018 aufzuheben, ggf. die Sache zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt als Anschlussbeschwerdeführerin, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Speyer vom 27.11.2018 aufzuheben und über den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der und bei dem Versorgungswerk Baden-Württemberg sowie bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund neu zu entscheiden. Gegenanträge sind nicht gestellt worden. Die Antragsgegnerin trägt vor, das Anrecht der dürfe keine Ehezeitanteilsberechnung enthalten. Die Leistung an die Antragsgegnerin müsse ab Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen, nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die erste Berechnung sei maßgebend, da günstiger für die Antragsgegnerin bezogen auf die Monatsrente. Der Zinssatz sei entweder nach der bei Ehezeitende gültigen Barwertverordnung zu bestimmen (4,5%) oder dem ersten BilMoG-Zinssatz aus dem Jahr 2008 (5,25%). Bezüglich des Versorgungswerks müsse eine höhere monatliche Rentenanwartschaft bestehen, da nur eine eingeschränkte Leistung gewährt werde. Die verweist hinsichtlich ihrer Berechnung auf § 4 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 BetrAVG und die dem Versorgungsträger obliegende Wahl des Rechnungszinses. Hier sei die Anwendung des bei Ehezeitende geltenden handelsrechtlichen Rechnungszinses von 5% gewählt worden. Sterbetafeln seien in der Fassung bei Ehezeitende anzuwenden. II. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.6.2019 auf die überwiegende Erfolglosigkeit der Beschwerde sowie der Anschlussbeschwerde hingewiesen. III. Die Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde sind verfahrensrechtlich unbedenklich. 1. Bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ( ) ist die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf § 249 SGB VI und die neu erteilte Auskunft des Versorgungsträgers wie tenoriert abzuändern. 2. Soweit sich die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde gegen den Ausgleich des Anrechts der … wenden, bleibt dies erfolglos. a) Soweit der Antragsteller pauschal behauptet, die Berechnung des Anrechts sei falsch und sei vom Senat von Amts wegen korrekt vorzunehmen, so geht diese Behauptung in ihrer Pauschalität fehl. Der Versorgungsträger hat ein betriebliches Anrecht nach dem BetrAVG im Sinne des § 45 VersAusglG als Kapitalbetrag dargestellt und dementsprechend versicherungsmathematische Parameter aufgelistet, anhand derer die Berechnung des Anrechts sowie des Ausgleichswerts erfolgt ist. Die weitere Behauptung, der Versorgungsträger habe entgegen der eigenen Teilungsordnung willkürlich andere Zeitpunkte für die Berechnung gewählt, ist unzutreffend. Ausweislich der vorliegenden Teilungsordnung, dort Ziffer 3.2.2., ist das Ehezeitende der maßgebliche Zeitpunkt. Es besteht also gerade keine Divergenz wie in der beteiligtenseits zitierten Entscheidung des BGH (XII ZB 443/14), wo der Versorgungsträger auf die Rechtskraft der Scheidung bzw. der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Bezug genommen hat. Soweit der verwendete Rechnungszins angegriffen wurde, wird dem Versorgungsträger, auch ausweislich der Rechtsprechung des BGH, zugestanden, die Berechnungsparameter im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG nach eigenem Ermessen festzulegen, damit auch den Rechnungszins (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, Rn. 16). Rechnungszins und Rententrend werden dabei vorliegend in Ziffer 3.3.1. der Teilungsordnung als Berechnungsparameter benannt, was neben biometrischen Faktoren auch üblich ist (Götsche/Rehbein/Breuers, § 45 VersAusglG, Rn. 19). Die bisherige Rechtsprechung des BGH stellt nur fest, dass die Nutzung des Abzinsungssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB nicht unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, Rn. 34; s.a. BT-Drs. 16/10144, 85). Der vom Versorgungsträger hier angesetzte Zins führt auch nicht zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. BeckOGK BGB/Scholer, § 45 VersAusglG, Rn. 74). Denn der Gesetzgeber hat als Teilungsgegenstand erst einmal nur den Wert des Anrechts als Kapitalwert vorgesehen. Die Halbteilung erfolgt also bezogen auf den Kapitalwert, der ausweislich der Auskunft des Versorgungsträgers bei jeder Berechnung als Ausgangspunkt identisch geblieben ist. Die Regelung in Ziffer 3.3.1. Teilungsordnung überschreitet hier den Ermessensspielraum des Versorgungsträgers bei der Bewertung des Anrechts aus Sicht des Senats nicht, insbesondere da dem Ausgleichsberechtigten nicht willkürlich eine Verschlechterung seiner Anwartschaft droht. Die maßgebenden Berechnungsfaktoren wurden zweimal für die Verfahrensbeteiligten erläutert und weichen nicht von den Grundsätzen des § 4 Abs. 5 BetrAVG ab. Insoweit bedarf es gerade keiner Maßgabenanordnung durch den Senat. Der Vertrauensschutz des Versorgungsträgers ist vorrangig (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, Rn. 112). Dass vorliegend kein Barwertverbrauch stattfindet, weil das Rentenalter noch nicht erreicht ist, ist zutreffend und für die Berechnung des Versorgungsträgers irrelevant. Es ist schließlich vertretbar, dass der Versorgungsträger für die Ermittlung des Kapitalwerts die Heubeck-Sterbetafeln 2005G herangezogen hat (OLG Koblenz BeckRS 2013, 05182 = FamRZ 2013, 462). Diese gehören zu den anerkannten Grundlagen der Versicherungsmathematik (OLG München FamRZ 2012, 130 f.). Angesichts des Ehezeitendes Ende 2004 ist eine Umstellung der Berechnung auf die Sterbetafeln 2018 nicht geboten. Soweit der Antragsteller auf den Hinweisbeschluss des Senats bemängelt hat, dass in der Teilungsordnung der die Zusicherung fehle, dass das Anrecht auch vom Ehezeitende bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht gegeben sei, so geht dies fehl. Denn diese Zusicherung ist in der Teilungsordnung enthalten (Ziffer 5.1, Bl. 136 d.A.). b) Soweit (durch die Anschlussbeschwerde) das Bezugsalter der Antragsgegnerin mit 66 Jahren 2 Monaten gerügt wurde, betrifft dies grundsätzlich nicht den Tenor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Entgegen des Hinweisbeschlusses vom 19.6.2019 bedarf es auch keines klarstellenden Hinweises des Senats mehr zur Frage des Bezugsbeginns des Anrechts für die Antragsgegnerin. Der Versorgungsträger hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin durch die Regelung der Altersgrenze nicht schlechter gestellt wird (Benachteiligungsverbot, vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, § 11 VersAusglG, Rn. 24). Zum einen wird die Verzinsung auf den späteren Lebenszeitpunkt bezogen. Zum anderen besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, bei Nachweis des Bezugs ihrer Altersrente früher als zum vorgesehenen Zeitpunkt in den Genuss des Bezugs des Anrechts zu kommen. 3. Soweit die Auswahl des Rechnungszinses des Versorgungsträgers … nach § 253 HGB a.F. in Höhe von 5 % beanstandet wurde, verfängt dies nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der zum Ehezeitende übliche handelsrechtliche Rechnungszins (zwischen 3 und 6% nach § 253 HGB Abs. 1 S. 2 i.d.F. bis 28.5.2009; vgl. Walz in Heymann, HGB, 2. Auflage, 1999, § 253, Rn. 39) verwendet und beibehalten wurde. Dies wird so auch in der Rechtsprechung empfohlen (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.1.2013 – 2 UF 67/12, juris, Rn. 37), ohne dass dies die einzig mögliche Berechnungsweise im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG darstellen würde. Mangels Abweichungen zum Nachteil der Versorgungsempfängerin ist auch ein Verstoß gegen das Ziel, dass es bei mehreren Versorgungsträgern nicht zu Ungleichheiten kommen soll (BeckOGK BGB/Scholer, § 45 VersAusglG, Rn. 76; BGH FamRZ 2016, 1435, Rn. 26), nicht zu befürchten. Denn der weite Ermessensspielraum der Versorgungsträger nach § 4 Abs. 5 BetrAVG gebietet ein Eingreifen des Senats, etwa in Form einer Maßgabenanordnung, nur bei willkürlichen Abweichungen und offensichtlichen Nachteilen zulasten des Versorgungsempfängers. Diese liegen hier nicht vor. 4. Soweit das Anrecht bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg angegriffen wurde, bleiben die Rechtsmittel erfolglos. Inzwischen ist die versicherungsmathematische Vorgehensweise bei der Erhöhung des späteren der Antragsgegnerin offen gelegt. Die Satzung des Versorgungsträgers ist im Internet als PDF Dokument frei verfügbar und über die gängigen Suchmaschinen aufzufinden. Die in den vorliegenden Anlagen vorhandenen Auszüge und Zitate sind zutreffend. Der Antragsgegnerin wird im Rentenfall ein Zuschlag von 11,5% auf die zu zahlende Rente gewährt, da sie zum Stichtag das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann nicht bejaht werden, wenn wie hier Quellen öffentlich zugänglich sind. Es ist des Weiteren zulässig, bei Verringerung des Risikoschutzes im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG einen prozentualen Zuschlag auf die spätere Rente zu gewähren, der auch erst dann konkret ausgerechnet wird (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1291). Die entsprechende Regelung des Versorgungsträgers muss auch nicht in den Tenor aufgenommen werden. 5. Soweit das Anrecht der Knappschaft Bahn See pauschal mitbeanstandet wurde, verfängt dies nicht. Das Anrecht ist wie bisher auszugleichen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 S. 1 FamFG. Die Verfahrenswertentscheidung beruht auf § 50 FamGKG. Die erstinstanzliche Regelung wurde vollumfänglich angegriffen. Dort wurde der Verfahrenswert auf 18303 EUR festgesetzt (Bl. 338 d.A.). Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, § 70 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FamFG, da die Frage der Wahl des Rechnungszinses für vor dem 1.1.2009 begründete betriebliche Anrechte bislang nur in Teilbereichen durch den BGH entschieden worden ist und damit die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Fortbildung des Rechts insoweit die Zulassung gebietet. Die bisherige Rechtsprechung des BGH stellt nur fest, dass die Nutzung des Abzinsungssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung bis zum 16.3.2016, also mit 7jährigem Durchschnitt, nicht mit 10jährigem Durchschnitt) nicht unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, Rn. 34). Dieser richtet sich nach den Mitteilungen der Bundesbank, seitdem 2008 das BilMoG in Kraft getreten ist. Nach der Gesetzesbegründung zum korrespondierenden Kapitalwert, der gleichfalls dem Übertragungswert entspricht, ist die Wahl des Rechnungszinses für die Abzinsung den Versorgungsträgern überlassen, damit ein möglichst realistischer und für das Versorgungssystem spezifischer Zins verwendet wird (BT-Drs. 16/10144, 85). Zwar ist dieser Zins eigentlich auf den Bewertungsstichtag zu bestimmen (Götsche/Rehbein/Breuers, § 45 VersAusglG, Rn. 21 BGH, Beschl. v. 19.8.2015 - XII ZB 443/14, Rn. 18 ff., FamRZ 2015, 1869 OLG München NJOZ 2012, 1049 = FamRZ 2012, 130 OLG Stuttgart BeckRS 2015, 00276 = FamRZ 2015, 1109). Vorliegend ist aber problematisch, dass zum Bewertungsstichtag das BilMoG noch nicht in Kraft getreten war, auch § 253 HGB einen anderen Wortlaut hatte und dementsprechend eine anderweitige Bewertung des Rechnungszinses notwendig sein könnte. Dem Grunde nach hat der Versorgungsträger aber einen großen Ermessensspielraum bei der Bewertung des Anrechts, der nur dann überschritten wäre, wenn dem Ausgleichsberechtigten gewissermaßen willkürlich eine Verschlechterung seiner Anwartschaft durch die falsche Wahl des Rechnungszinses drohen würde. Der Senat sieht vorliegend in der Vorgehensweise des Versorgungsträgers keinen Ermessensfehler in der Wahl des aktuellen Rechnungszinses. Nur wenn, was bislang nicht entschieden wurde, zwingend der Rechnungszins bei Ehezeitende zu wählen wäre, käme ein Ermessensfehlgebrauch in Frage, der dann ggf. zu korrigieren wäre. Bislang wird der Rückgriff auf den bei Ehezeitende üblichen handelsrechtlichen Rechnungszins nur empfohlen (OLG Bamberg, Beschl. v. 7.1.2013 – 2 UF 67/12, juris, Rn. 37).