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Beschluss

6 U 12/15

OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2017:0109.6U12.15.00
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Leitsätze
1. Die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme setzt voraus, dass die Aufklärung widersprechender Sachverhaltsdarstellungen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierfür wiederum ist die rechtliche Schlüssigkeit der Klage erforderlich.(Rn.10) 2. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur, dass verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der gerichtlichen Prüfung von Amtshaftungsansprüchen (hier: in Bezug auf Maßnahmen der Bauaufsicht und deren Vollstreckung) Bindungswirkung zukommt. Diese Auffassung wird auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Februar 2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme setzt voraus, dass die Aufklärung widersprechender Sachverhaltsdarstellungen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierfür wiederum ist die rechtliche Schlüssigkeit der Klage erforderlich.(Rn.10) 2. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur, dass verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Rahmen der gerichtlichen Prüfung von Amtshaftungsansprüchen (hier: in Bezug auf Maßnahmen der Bauaufsicht und deren Vollstreckung) Bindungswirkung zukommt. Diese Auffassung wird auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt.(Rn.17) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Februar 2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt. Die Kläger nehmen die Beklagten im Wege der Feststellungsklage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch in Bezug auf Maßnahmen der Bauaufsicht und deren Vollstreckung, auch unter Amtshilfe der Polizei, auf verschiede hierzu ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sowie auf die Behandlung verschiedener in diesem Zusammenhang eingeleiteter Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken. Dem liegt im Wesentlichen zugrunde eine an die Kläger als Grundstückseigentümer ergangene Beseitigungsanordnung des Landkreises (Beklagter zu 1.) vom 30. November 2009 hinsichtlich eines in das Nachbargrundstück überhängenden, keine tragende Funktion mehr erfüllenden und nach Auffassung der Behörde einsturzgefährdeten alten Giebels, die Vollstreckung dieser Verfügung am 3. Dezember 2009 durch vorübergehende Zwangsräumung der Kläger aus ihrem Anwesen, und durch Abriss des fraglichen Giebels durch den Kreis am 10./11. Dezember 2019. Eingeleitet wurden die Streitigkeiten durch ein Bauvorhaben des betreffenden Nachbars S… der Kläger, das der Landkreis unter dem 20. April 2009 genehmigt hatte. Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Februar 2015 (Bl. 517 ff. d.A.) wurde festgestellt, dass das beklagte Land der Klägerin C… T… zum Schadenersatz verpflichtet sei, soweit ihr am 3. Dezember 2009 das Telefon unter Anwendung von Gewalt aus der Hand genommen worden war, und soweit mögliche Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre abgewiesenen Anträge weiter, wobei sie ihre schon in 1. Instanz vorgebrachte Argumentation wiederholen und vertiefen; sie rügen ferner in verschiedener Hinsicht das von der Zivilkammer eingehaltene Verfahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen Bezug genommen. Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmig zustande gekommener Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. Dezember 2016 (Bl. 686 ff. d.A.), durch den u.a. Folgendes ausgeführt worden ist: „... Es wird dazu Bezug genommen auf die auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Im Einzelnen ist Folgendes zu ergänzen: Die Berufung ist insgesamt zulässig. Jedenfalls durch die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen wird das angefochtene Urteil, soweit es von den Anträgen der Kläger abweicht, insgesamt in Frage gestellt. Auf die rechtliche Schlüssigkeit oder auch nur Vertretbarkeit dieser Argumentation kommt es nicht an (Zöller, ZPO 31. Aufl. § 520 Rn. 34). Soweit die Kläger die Fassung des Tatbestands im angefochtenen Urteil rügen, wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. März 2016 (Bl. 570 ff. d.A.), durch den eine Berichtigung des Tatbestands abgelehnt worden ist. Hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Nichterhebung von ihnen angebotener Beweise ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Durchführung einer Beweisaufnahme setzt voraus, dass die Aufklärung widersprechender Sachverhaltsdarstellungen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierfür wiederum ist die rechtliche Schlüssigkeit der Klage erforderlich (vgl. zum Ganzen Zöller a.a.O., vor § 284 Rn. 1), die hier – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – nicht gegeben ist. Die mangelnde Durchführung einer erstinstanzlichen Güteverhandlung kann nach Sinn und Zweck der Regelung des § 278 Abs. 2 ZPO nicht mit Erfolg mit der Berufung gerügt werden (Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 278 Rn. 50). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer ausweislich Protokoll vom 11. Februar 2015 (Bl. 511, 512 d.A.) von der Durchführung eines Gütetermins wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgesehen hat (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Verfahrensführung der Kläger nicht nur in vorliegendem Zivilprozess, sondern auch in den zahlreichen in diesem Zusammenhang anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren war außerordentlich konfrontativ. In vorliegendem Verfahren haben die Kläger nicht nur das System der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Staatshandelns insgesamt in Frage gestellt, sondern auch die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten gerügt, dabei die Auffassung vertreten, den den Staat vertretenen Rechtsanwälten könne von Rechts wegen nur der Auftrag erteilt werden, ein Anerkenntnis abzugeben und deshalb den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die auch im Termin anwaltlich vertretenen Beklagten beantragt; der von der Darstellung der Kläger abweichende Vortrag der Beklagten wurde als „freche Lüge“ bezeichnet. Die Beklagten andererseits konnten sich durch eine Vielzahl von zu ihren Gunsten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bestätigt sehen. Im Übrigen hat die Kammer bereits durch Terminsverfügungen vom 19. Juli 2013 (Bl. 352 d.A.) und vom 3. Dezember 2014 (Bl. 457 d.A.) mitgeteilt, dass eine Güteverhandlung nicht angeordnet werde. Sie ist damit ebenso wenig auf Widerspruch der Kläger gestoßen wie hinsichtlich des o.a. Ablaufs des Termins zur mündlichen Verhandlung. Unzutreffend ist die weitere Rüge, die Kammer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 nicht in den Sach- und Streitstand eingeführt. Das Protokoll des Termins verzeichnet die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Eine Berichtigung des Protokolls haben auch die Kläger nicht beantragt. Zu Unrecht wenden sich die Kläger in der Sache einerseits gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Bindungswirkung der verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, und machen andererseits eine vermeintliche zu ihren Gunsten sprechende Bindungswirkung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. April 1992 (3 O 272/91; Bl. 74 d.A.) geltend. Das letztgenannte Urteil ergibt schon inhaltlich nicht die von den Klägern behauptete Feststellung. Ob der Rechtsvorgängerin des Nachbars S… die über die Grundstücksgrenze bestehende Dachneigung zu dulden habe, bleibt dort dahingestellt (Urteil S. 6). Das Landgericht bejaht andererseits einen auf § 908 BGB gestützten Anspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Kläger und führt zu dessen Begründung u.a. aus, die von der Rechtsvorgängerin des Nachbars S… begonnene Baumaßnahme an ihrem Dachgeschoss stelle die berechtigte Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse dar; es sei daher unerheblich, dass sie hierdurch zu der am Gebäude der Rechtsvorgängerin der Kläger bestehenden Einsturzgefahr beigetragen habe (Urteil S. 5 f.). Soweit eine Bindungswirkung dieses Urteils in Frage stünde, könnte diese also allenfalls zu Lasten der Kläger wirken. Die von der Kammer angenommene Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. statt aller: Palandt, BGB 76. Aufl. § 839 Rn. 87). Sie wird auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt. Hier wie auch im Übrigen können die Kläger aus der von ihnen angeführten Entscheidung des EuGH (NJW 1992, 165) nichts für sich herleiten; diese betrifft den sog. gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der hier nicht einschlägig ist (vgl. Palandt a.a.O., § 839 Rn. 5 f.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts 2. Aufl., Rn. 633, 784 ff.). Als unzutreffend erweisen sich damit auch die Ausführungen der Berufung, wonach das Landgericht seine Entscheidung sachwidrig auf die Vorgänge vom Dezember 2009 verengt hat; die Kammer hat vielmehr die von den Klägern beanstandeten Vorgänge und die dazu auf Antrag der Kläger ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch für diese verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst hat das Landgericht Amtspflichtverletzungen zu Recht verneint und insoweit auf der Grundlage gefestigter und vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Palandt a.a.O., § 839 Rn. 63 ff.) entsprechender und zutreffender Erwägungen entschieden. Einschränkungen der Haftung gelten hier im Übrigen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. Abs. 2 S. 1 BGB); insoweit besteht eine Haftung nur bei besonders groben und den richterlichen Beurteilungsspielraum überschreitenden Verstößen, durch die das richterliche Handeln als unvertretbar erscheint (Stein/Itzel/ Schwall a.a.O., Rn. 635 f.). Auch solche Verstöße sind nicht ersichtlich; sie werden durch den vom Erstgericht zu Recht als floskelhaft, schematisch und unsubstantiiert bewerteten Vortrag der Kläger (Urteil S. 24) nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt auch für die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung der verschiedenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (vgl. insoweit Palandt a.a.O., § 839 Rn. 140). Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang die Vorgänge vom 1. und 8. August 2009 anspricht, sind gerade die u.a. hierauf bezogenen Urteile des Amts- und Landgerichts Kaiserslautern durch kollegialgerichtliche Revisionsentscheidung bestätigt worden. Nachdem sich – mit der schon in 1. Instanz berücksichtigten geringfügigen Ausnahme – die Vorwürfe der Kläger gegen die beteiligten staatlichen Stellen (Bauaufsicht des Landkreises; Polizei; Staatsanwaltschaft; Verwaltungsgerichte) – als unbegründet erweisen, kommt eine Haftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen rechtsstaatswidrigen, korrupten und auf eine vorsätzliche Schädigung der Kläger unter Begünstigung ihres Nachbarn S…gerichteten Komplotts unter diesen Behörden in Betracht. Dies gilt auch für die von der Berufung angeführten die Fahrerlaubnis der Klägerin betreffenden Vorgänge. Das von den Klägern beanstandete Vorgehen rechtfertigt sich hier aus der Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, Zweifeln an der Kraftverkehrseignung eines Führerscheininhabers nachzugehen (§ 46 FeV) und der Berechtigung und Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, diesbezügliche bei ihr angefallene Informationen mitzuteilen (§§ 13, 17 EGGVG; Nr. 45 MiStra). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass den Klägern – insbesondere beiden von ihnen – durch diesen internen Vorgang ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein könnte.“ Hieran ist auch gegenüber den unbehelflichen Einwendungen der Kläger (Schriftsatz vom 6. Januar 2017) festzuhalten. Es wird noch Folgendes hinzugefügt: Der Senat vermag dem anwaltlichen Schriftsatz keine Anträge zu entnehmen, die einer weiteren Mitwirkung der bereits mit dem Hinweisbeschluss befassten Richter entgegenstehen würden. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens bestehen offensichtlich nicht. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO haben die Kläger auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.