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Urteil

6 U 11/17

OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:0802.6U11.17.00
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Leitsätze
1. Eine in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bildungseinrichtung enthaltene Vorfälligkeitsklausel, nach der bei schuldhaftem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig wird, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist wirksam.(Rn.55) 2. Eine Formularklausel, nach der der Kunde bei Nichterscheinen zum Unterricht kein Recht zur Minderung der Kursgebühren hat, begründet im Hinblick auf die umfassende Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung und ist unwirksam.(Rn.66) 3. Eine Formularklausel, nach der die Bildungseinrichtung bei einem Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung berechtigt ist, die dann anfallende Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, ist im Hinblick auf die Gefahr der erheblichen Preissteigerung für den Kunden ohne Kündigungsmöglichkeit unwirksam.(Rn.70)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung gemäß Ziffer 4 des Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2017. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird - gegen die Zurückweisung der Berufung des Klägers - zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bildungseinrichtung enthaltene Vorfälligkeitsklausel, nach der bei schuldhaftem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig wird, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist wirksam.(Rn.55) 2. Eine Formularklausel, nach der der Kunde bei Nichterscheinen zum Unterricht kein Recht zur Minderung der Kursgebühren hat, begründet im Hinblick auf die umfassende Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung und ist unwirksam.(Rn.66) 3. Eine Formularklausel, nach der die Bildungseinrichtung bei einem Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung berechtigt ist, die dann anfallende Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, ist im Hinblick auf die Gefahr der erheblichen Preissteigerung für den Kunden ohne Kündigungsmöglichkeit unwirksam.(Rn.70) I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung gemäß Ziffer 4 des Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2017. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird - gegen die Zurückweisung der Berufung des Klägers - zugelassen. I. Der Kläger ist mit Wirkung zum 01. Januar 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a des damaligen AGB-Gesetzes (AGBG) eingetragen. Die Beklagte betreibt eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen und verwendet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der nachfolgenden von ihr verwandten Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern: Klausel Nummer 1: Wenn Sie nicht zum Unterricht kommen, ist damit keine Minderung der Kursgebühren verbunden. Klausel Nummer 2: Sollte aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung die Umsatzsteuerbefreiung zukünftig entfallen, so ist das Lernstudio ... berechtigt, die ab dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen. Klausel Nummer 3: Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig. Der Kläger hält die genannten Klauseln für unwirksam. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nachhilfe und Förderung von Lernenden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. Wenn Sie nicht zum Unterricht kommen, ist damit keine Minderung der Kursgebühren verbunden. 2. (Sofern bei Vertragsabschluss die Mindestdauer und der monatliche Mitgliedsbeitrag individuell vereinbart werden:) Sollte aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung die Umsatzsteuerbefreiung zukünftig entfallen, so ist das Lernstudio ... berechtigt, die ab dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen. 3. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klauseln nicht zu beanstanden und wirksam seien. Mit Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2017, auf dessen Inhalt auch wegen des weiteren Sachverhaltes Bezug genommen wird, ist in der Hauptsache wie folgt entschieden worden: 1. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nachhilfe und Förderung von Lernenden zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: a) Wenn Sie nicht zum Unterricht kommen, ist damit keine Minderung der Kursgebühren verbunden. b) Sollte aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung die Umsatzsteuerbefreiung zukünftig entfallen, so ist das Lernstudio ... berechtigt, die ab dann anfallende Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage begründet sei, soweit sie sich gegen die Klausel Nummer 1 richte. Diese Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Die Klausel sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 615 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren. Die vollständige Abbedingung der Anspruchskürzung nach § 615 Satz 2 BGB stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Sie schränke wesentliche Rechte des Dienstberechtigten ein und trage seinen berechtigten Interessen nicht ausreichend Rechnung, ohne dass ihm hierfür ein Ausgleich gewährt werde. Soweit sich die Klage gegen die Verwendung der Klausel Nummer 2 richte, sei der gestellte Klageantrag zulässig und auch begründet. Die Klausel Nummer 2 verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben liege dann vor, wenn die Preisänderungsklausel nur das Recht enthalte, Erhöhungen des Preises an den Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel müsse das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren. Vorliegend werde das Risiko der Einführung einer Umsatzsteuerpflicht für die bisher umsatzsteuerfreie Leistung der Beklagten alleine auf die Kunden überwälzt. Der Kunde kann die Preiserhöhung nicht abwenden; auch stehe ihm kein Sonderkündigungsrecht zu. Soweit sich die Klage des Klägers gegen die Klausel Nummer 3 richte, sei sie nicht erfolgreich. Denn die Klausel Nummer 3 stelle keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar. Vorfälligkeitsklauseln, die auch bei unverschuldetem Rückstand der Unterrichtsvergütung die Restschuld fällig stellen, seien unwirksam, weil sie dem Verschuldensprinzip nicht gerecht würden. Die Wirksamkeit von Vorfälligkeitsklauseln setze vielmehr eine schwerwiegende Vertragsverletzung voraus. Nach diesen Grundsätzen stelle die Klausel Nummer 3 nach Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar. Sie mache die Vorfälligkeit nicht von einem unverschuldeten Zahlungsrückstand abhängig, sondern setze Verzug, also Verschulden, voraus. Die die Vorfälligkeit auslösende Vertragsverletzung sei auch eine schwerwiegende, weil die Vorfälligkeit erst beim Zahlungsverzug von drei Monaten eintrete. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kunden die Möglichkeit bleibe, sich vom Vertrag zu lösen. Dass das Insolvenzrisiko im Falle der Zahlung der vorfälligen Vergütung auf den Kunden übergehe, sei angesichts seiner vorhergehenden schwerwiegenden Vertragsverletzung nicht unbillig. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung und die Beklagte mit der Anschlussberufung. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Klausel Nummer 3 gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Durch die Klausel werde für den Verzugsfall unter bestimmten Bedingungen eine Vorleistungspflicht normiert, die beispielsweise beim Jahresvertrag neun Monate betragen könne. Damit verstoße die Klausel gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Dienstvertragsrecht. Des weiteren bürde die Beklagte dem Verbraucher ihr eigenes Insolvenzrisiko auf, wenn sie die entsprechenden Gesamtbeiträge vor Leistungserbringung fällig stellen möchte. Ebenso sei eine Nichtvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung auch insoweit anzunehmen, als die Beklagte die Rechte der Verbraucher, sich aus einem Vertrag legal zu lösen, in Folge der Vorfälligkeit einer Vielzahl von Monatsbeiträgen verschlechtere. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Verzugsfall sähen gerade keine Vorfälligkeit, sondern allenfalls die Möglichkeit des Sicherheitsverlangens einerseits oder der Loslösung vom Vertrag andererseits vor, sei es durch Rücktritt oder sei es durch Kündigung. Auch werde das dem Verbraucher zustehende Zurückbehaltungsrecht durch die Vorfälligkeit völlig ausgehebelt. Dies verstoße gegen § 309 Nr. 2 BGB. Durch die Klausel werde auch die vertragliche Individualabrede verdrängt bzw. ausgehöhlt, wenn der monatliche Beitrag (hier auch der Höhe nach individuell bestimmt) vorfällig gestellt werden solle. Eine Klausel, die den in § 305 b BGB enthaltenen Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede verdränge bzw. aushöhle, sei generell geeignet, den Verbraucher wider Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Die Auffassung des Landgerichts weiche von sämtlichen weiteren in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen ab, weswegen im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klauseln Nummer 1 und 2 ausgegangen sei. Die Klausel Nummer 1 sei dahingehend auszulegen, dass der Vergütungsanspruch dann aufrecht erhalten bleibe, wenn die Nichtteilnahme auf einer bewussten Entscheidung des Schülers beruhe. Auch die Klausel Nummer 2 sei zu Unrecht als unzulässig bzw. unwirksam angesehen worden. Die Einräumung eines Sonderkündigungsrechtes, um die Interessen des Verbrauchers ausreichend zu wahren, sei nicht erforderlich. Der streitgegenständliche Unterrichtsvertrag verlängere sich ohnehin lediglich um drei Monate, so dass ein kurzfristiges Lösen vom Vertrag stets möglich sei. Auch werde man davon ausgehen dürfen, dass über eine etwaige Umsatzsteuereinführung bzw. -erhöhung rechtzeitig von Seiten der Beklagten zu informieren wäre. Dies ergebe sich bereits aus nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflichten. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.01.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern - Az.: 3 O 188/16 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: I. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nachhilfe und Förderung von Lernenden zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten wird sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie beantragt im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt. II. A. Die Berufung des Klägers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Die Beklagte hat zunächst Berufung eingelegt (vgl. Bl. 105/106 d. A. = Bl. 117/118 d. A.). Nachdem die Berufung der Beklagten nicht fristgerecht begründet worden ist bzw. kein fristgerechter Verlängerungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist eingereicht worden ist, hat die Beklagte mitteilen lassen, dass ihre Berufung als Anschlussberufung behandelt werden solle (vgl. Bl. 168 d. A.). Eine solche Behandlung als Anschlussberufung ist vorliegend möglich (vgl. BGH MDR 2016, 666/667). Die Anschlussberufung der Beklagten ist auch ansonsten verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden. B. In der Sache haben sowohl die Berufung des Klägers wie auch die Anschlussberufung der Beklagten keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass bezüglich der Klausel Nummer 3 keine Wirksamkeitsbedenken bestehen. Es kann insoweit zur Begründung zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 25. Juni 2003, Az.: 7 U 36/03 (veröffentlicht in NJW-RR 2004, 273/274), an, nach der in Fitness- und Sportstudioverträgen eine Klausel wirksam ist, nach der bei schuldhaftem Zahlungsverzug hinsichtlich zweier Beiträge alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit fällig werden. Zur Begründung kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in der genannten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 verwiesen werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O., juris-Kopie Rn. 33 ff.). Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat dort zwar offen gelassen, ob die dortigen Grundsätze auch im Falle regelmäßiger Vertragslaufzeiten von nicht unerheblicher Länge gelten, wobei dem dortigen Fall eine - handschriftlich eingetragene - Vertragszeit von drei Monaten zugrunde gelegen hat. Nach Auffassung des Senats ist die dortige Rechtsprechung auch auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. Vorliegend geht es zwar um eine - handschriftlich eingetragene - Vertragszeit von sechs Monaten, andererseits verlangt die beanstandete Klausel aber auch einen Zahlungsverzug „von mehr als drei Monaten“, weswegen eine vergleichbare Interessenkonstellation vorliegt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Kundenbenachteiligung im vorliegenden Fall überhaupt nur bei der Vereinbarung einer unangemessen langen Mindestvertragsdauer darstellbar ist. Insoweit steht es aber dem Kunden frei darauf zu achten, dass dies nicht geschieht. So ist bei dem vorgelegten Anmeldeformular (Bl. 12 d. A.) die Mindestvertragsdauer nicht vorformuliert, mithin frei vereinbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte regelmäßig auf einer längeren Mindestvertragsdauer als die dort vereinbarten sechs Monate besteht, liegen nicht vor. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ist eine unangemessene Benachteiligung bzw. eine Härte nicht mehr möglich, weil sich ausweislich des vorgelegten Vertragsformulars bei Ausbleiben einer Kündigung der Vertrag nur um jeweils drei Monate verlängert. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit der Klausel Nummer 3 auch nicht § 305 b BGB entgegen. Auch greift § 309 Nr. 2 BGB nicht ein. Durch die Klausel Nummer 3 kann eine Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden überhaupt nur dann entstehen, wenn dieser sich selbst grob vertragswidrig verhält. In einem solchen Falle ist der Kunde aber nicht schutzwürdig. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht ihr die weitere Verwendung der Klausel Nummer 1 untersagt. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen worden, dass durch die umfassende Abbedingung von § 615 Satz 2 BGB der Kunde unangemessen benachteiligt wird. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Soweit die Beklagte die diesbezügliche Klausel geltungserhaltend auslegen möchte, ist festzustellen, dass sich für eine solche Auslegung keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Zweifel bei der Auslegung gehen aber nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH NJW 2013, 291 ff., Rn. 16). Dies führt vorliegend dazu, dass die Klausel eben gerade nicht so einschränkend zu verstehen ist, wie die Beklagte behauptet. 3. Das Landgericht hat den Klageantrag bezüglich der Klausel Nummer 2 zutreffend ausgelegt und ihm zu Recht stattgegeben. Es kann auch insoweit zur Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Es wird dort zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dieser Klausel die Gefahr erheblicher Preissteigerungen für den Kunden besteht, ohne dass er eine Möglichkeit hat, sich vom Vertrag zu lösen. Der bezüglich dieser Klausel unterbreitete Sachvortrag der Beklagten im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Bewertung. Es kommt nicht darauf an, wie die Klausel im Einzelfall tatsächlich von der Beklagten gehandhabt wird (BGH NJW 1997, 193 ff. juriskopie Rdnr. 21). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick darauf, dass die Tendenz der Rechtsprechung der Instanzgerichte bei der Bewertung von Vorfälligkeitsklauseln uneinheitlich ist, lässt der Senat zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision insoweit zu, als die Berufung des Klägers zurückgewiesen wird, mithin hinsichtlich der Bewertung der Klausel Nummer 3 (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für eine weitergehende Zulassung der Revision liegen keine ausreichenden Gründe vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.