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Urteil

7 U 135/09

OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2011:0207.7U135.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Bank ist beim Vertrieb von Medienfonds verpflichtet, den Kunden über von ihr erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Diese Aufklärung ist erforderlich, um den Kunden in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Anlageempfehlung der Bank nur in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank an dem Erhalt einer Rückvergütung erfolgt ist.(Rn.61) 2. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Dies ist der Fall, wenn die Vergütung, die die Bank für den Vertrieb der Fondsanteile erhielt, letztlich auch aus dem 5%-igen Agio stammte, das der Anleger beim Erwerb der Fondsbeteiligung an die Fondsgesellschaft zu zahlen hatte. Dass aus dieser Agiozahlung an die Fondsgesellschaft Geld wieder an Bank zurückfließen würde, war für den Anleger gerade nicht erkennbar (Anschluss BGH, 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, WM 2009, 2303).(Rn.62) 3. Der klagende Anleger kann sich im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Insoweit ist es Sache des beklagten Beraters, darzulegen und zu beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.(Rn.65) 4. Bei Verurteilung einer Bank wegen Beratungsfehlern bei der Anlageberatung führt der Zug-um-Zug-Vorbehalt der Verurteilung nicht dazu, dass die Forderung auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen noch nicht fällig wäre. Denn der ausgesprochene Zug-um-Zug-Vorbehalt resultiert hier nicht aus einem Gegenanspruch der beklagten Bank, der dieser ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hätte, sondern aus dem Prinzip der Vorteilsausgleichung im Rahmen des Schadensumfangs.(Rn.72) 5. Zur Erstattungsfähigkeit von eventuell anfallenden Säumniszuschlägen auf die Einkommenssteuer und von steuerlichen Nachteilen, insbesondere die vom Anleger zurückgezahlte bzw. ihm entgangene Eigenheimzulage.(Rn.78)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. August 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Säumniszuschläge zu erstatten, die dadurch entstehen, dass ihm die im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung über nominal 70.000,00 € an der … … gewährten Steuervorteile wieder aberkannt werden. 3. Die Verurteilung gemäß den Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an … über nominal 70 000,00 € an die Beklagte. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Kläger insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bank ist beim Vertrieb von Medienfonds verpflichtet, den Kunden über von ihr erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Diese Aufklärung ist erforderlich, um den Kunden in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Anlageempfehlung der Bank nur in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank an dem Erhalt einer Rückvergütung erfolgt ist.(Rn.61) 2. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Dies ist der Fall, wenn die Vergütung, die die Bank für den Vertrieb der Fondsanteile erhielt, letztlich auch aus dem 5%-igen Agio stammte, das der Anleger beim Erwerb der Fondsbeteiligung an die Fondsgesellschaft zu zahlen hatte. Dass aus dieser Agiozahlung an die Fondsgesellschaft Geld wieder an Bank zurückfließen würde, war für den Anleger gerade nicht erkennbar (Anschluss BGH, 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, WM 2009, 2303).(Rn.62) 3. Der klagende Anleger kann sich im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Insoweit ist es Sache des beklagten Beraters, darzulegen und zu beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.(Rn.65) 4. Bei Verurteilung einer Bank wegen Beratungsfehlern bei der Anlageberatung führt der Zug-um-Zug-Vorbehalt der Verurteilung nicht dazu, dass die Forderung auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen noch nicht fällig wäre. Denn der ausgesprochene Zug-um-Zug-Vorbehalt resultiert hier nicht aus einem Gegenanspruch der beklagten Bank, der dieser ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hätte, sondern aus dem Prinzip der Vorteilsausgleichung im Rahmen des Schadensumfangs.(Rn.72) 5. Zur Erstattungsfähigkeit von eventuell anfallenden Säumniszuschlägen auf die Einkommenssteuer und von steuerlichen Nachteilen, insbesondere die vom Anleger zurückgezahlte bzw. ihm entgangene Eigenheimzulage.(Rn.78) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. August 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Säumniszuschläge zu erstatten, die dadurch entstehen, dass ihm die im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung über nominal 70.000,00 € an der … … gewährten Steuervorteile wieder aberkannt werden. 3. Die Verurteilung gemäß den Ziffern 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an … über nominal 70 000,00 € an die Beklagte. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Kläger insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Filmfonds in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom 29. September 2003 in Höhe eines Betrages von 70 000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme an der … Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Medienfonds mit abgesicherten Lizenzeinnahmen durch die schuldübernehmende … Bank (so genannte Defeasance-Struktur). Der Kläger hat im September 2003 nach einer Möglichkeit gesucht, sein zu versteuerndes Einkommen zu vermindern, um in den Genuss der Eigenheimzulage kommen zu können. Er hat sich insoweit an die Filiale der Beklagten in … gewandt, deren Kundenbetreuer … ihm nach einem Beratungsgespräch, an dem auch der Steuerberater des Klägers teilnahm, eine Beteiligung an dem … empfahl. Für die Vermittlung des Klägers erhielt die Beklagte von der Fondsgesellschaft Provisionen in Höhe von 8,25 % der Zeichnungssumme. Aufgrund der zunächst erfolgten Verlustzuweisung minderte sich das zu versteuernde Einkommen des Klägers so, dass ihm ab dem Jahr 2004 Eigenheimzulagen in Höhe von jährlich 2 556,00 € zuerkannt wurden. Durch das Urteil des Landgerichts München vom 13. November 2007 wurden die Initiatoren des Fonds wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Finanzamt … änderte durch den Bescheid vom 12. Dezember 2006 den Grundlagenbescheid für den … und setzte für die Gesellschaft an Stelle der ursprünglichen Verlustzuweisung in Höhe von 196 808 999,55 € einen Gewinn von 356 959,00 € fest. Die Fondsgesellschaft beschritt hiergegen den Klageweg. Das Finanzgericht München lehnte zunächst mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 den Antrag der Fondsgesellschaft auf Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ab. Mit Beschluss vom 6. November 2008 hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts München auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das für den Kläger zuständige Finanzamt Neustadt an der Weinstraße hatte zwischenzeitlich am 13. Juli 2007 den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2003 geändert, sodass der Kläger Einkommensteuer und Säumniszinsen in Höhe von 27 570,51 € nachzahlen musste. Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2008 wurden dem Kläger auch die genehmigten Eigenheimzulagen wieder aberkannt. Der Kläger musste daraufhin bereits überwiesene Eigenheimzulagen für die Jahre 2004 bis 2007 in Höhe von insgesamt 10 224,00 € zurückzahlen. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Im Rahmen des Gespräches sei ihm von Seiten des Kundenberaters … erklärt worden, das steuerliche Konzept sei zu 100 % wasserdicht. Die Vorgängerfonds seien durch die zuständige Finanzbehörde geprüft und das steuerliche Konzept vollumfänglich anerkannt worden. Die Verlustzuweisungen seien endgültig genehmigt worden. Am Ende der Laufzeit des Fonds werde er mindestens 100 % seiner Einlagen zurückerhalten. Diese Aussagen seien falsch, wie die geänderten Steuerbescheide zeigten. Die Schuldübernahme der … Bank sichere auch nur 80 % der Einlagen ab. Die Beklagte habe zudem nicht über die Höhe der ihr zukommenden Rückvergütung aufgeklärt. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er von der Zeichnung des Fonds abgesehen. Er könne insoweit die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung verlangen. Des Weiteren könne er die Feststellung verlangen, dass die Beklagte auch alle weiteren Schäden im Zusammenhang mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Kommanditbeteiligung zu erstatten habe. Die Höhe des Schadens stehe insoweit noch nicht endgültig fest, da der geänderte Grundlagenbescheid für den Fonds aufgrund der Klage der Fondsgesellschaft noch nicht bestandskräftig sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung über nominal 70 000,00 € an der … an die Beklagte; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Kommanditbeteiligung über nominal 70 000,00 € an der … zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Sie sei lediglich als Anlagevermittlerin und nicht als Anlageberaterin aufgetreten, was sich daraus ergebe, dass sie nicht vom Anleger vergütet worden sei. Daher habe sie lediglich die Pflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Informationen, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren, getroffen. Diesen Pflichten habe sie genügt und die Informationen ordnungsgemäß erteilt. Selbst wenn man jedoch von einem Beratungsvertrag ausginge, habe sie objekt- und anlegergerecht beraten. Der Kläger sei ein erfahrener Anleger, der sich auch von seinem Steuerberater habe beraten lassen. Zumindest der Steuerberater habe erkennen müssen, dass die Beteiligung nicht absolut sicher und risikolos sein könne. Die Chancen und Risiken der Anlagen seien überdies ausschließlich auf der Grundlage des dem Kläger ausgehändigten Verkaufsprospekts erläutert worden. Dieser Prospekt sei inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe vor Abschluss des Vertriebsvertrages eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung vorgenommen, aus der sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Fondskonzepts ergeben habe. Es habe keinerlei Veranlassung bestanden, die Schlüssigkeitsprüfung auf etwaige Zahlungsflüsse zwischen Produktionsdienstleister und Lizenznehmer zu erstrecken. Dass die Prospektangaben hierzu später tatsächlich nicht eingehalten worden seien, habe sie - die Beklagte - nicht wissen können. Sie sei auch nicht für die nachträgliche Änderung der Praxis der Finanzbehörden verantwortlich. Die maßgeblichen Informationen über die Vertriebskosten in Höhe von insgesamt 13,9 % der Beteiligungssumme seien aus dem Prospekt ersichtlich. Mit den Angaben aus dem Prospekt habe der Kläger eine vollständige und richtige Aufklärung über die Vertriebskosten erhalten. Diese hätten auch unter der 15 %-Schwelle gelegen. Zudem sei der Kläger im Vermögensanlagebogen, den er unterzeichnet habe, auf mögliche Vertriebsprovisionen und Interessenskonflikte der Beklagten hingewiesen worden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der konkreten Höhe der Innenprovision bestehe nicht. Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung ausgehen würde, könne ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden. Zum einen habe sie sich in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden. Zum anderen könne ihr auch fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zeitpunkt des Anteilsvertriebes sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 2009 erstmals annehmen werde, bei Anlageberatungsverträgen bestünde eine Verpflichtung, dem Anleger ungefragt den eigenen Anteil von im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten mitzuteilen. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er aus dem erhaltenen Emissionsprospekt die Informationen habe selbst entnehmen können. Eine etwaige Pflichtverletzung sei auch nicht ursächlich für den Anteilserwerb gewesen. Der Kläger könne sich nicht auf Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Der Zug-um-Zug-Antrag des Klägers sei auch zu unbestimmt, da die zu übertragende Kapitalanlage keine direkte Fondsbeteiligung, sondern nur eine Treuhand-Fondsbeteiligung sei. Geschuldet sei daher die Übertragung der Vertragsstellung des Treuhänders aus dem Treuhandvertrag und nicht die Übertragung der Kommanditbeteiligung als solche. Die geschuldete Gegenleistung könne der Kläger nicht erbringen, da hierzu die Zustimmung des Treuhänders erforderlich sei, die der Kläger noch nicht herbeigeführt habe. Der Freistellungsantrag sei unbegründet, da der Kläger damit ein positives Interesse geltend mache, während selbst bei der Bejahung eines Schadensersatzanspruches aus der Verletzung von Aufklärungspflichten ein solcher allenfalls auf das negative Interesse gerichtet sei. Durch das angefochtene Urteil vom 27. August 2009, auf das im Übrigen zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Urteilsgründe Bezug genommen wird, hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 73 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung über nominal 70 000,00 € an dem … und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Leistungsantrag als Schadensersatz aus Beratungspflichtverletzung begründet sei. Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, da der Kläger eine Beratung gewünscht und der Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich beraten habe. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei zu bejahen, da diese unstreitig nicht über die Höhe der ihr zufließenden Provision aufgeklärt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse eine Bank ungefragt über Art und Umfang der Rückvergütung aufklären. Diese Aufklärungspflicht sei nicht auf den Vertrieb von Wertpapieren beschränkt, sondern stelle eine allgemeine Verhaltensregel dar, da nur ein derart aufgeklärter Kunde das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen könne, ob die Bank die Anlage tatsächlich als anlegergerecht oder nur aus Provisionsinteresse empfohlen habe. Es sei unstreitig, dass die Beklagte eine Rückvergütung von 8,25 % erhalten und dies dem Kläger gegenüber nicht offengelegt habe. Eine ausreichende Aufklärung sei dabei auch nicht durch den Prospekt erfolgt, da dort als Provisionsempfänger nur die … bzw. die … genannt sei und nicht erkennbar sei, wie viel an Provisionen die Beklagte erhalte. Auch der Hinweis auf mögliche Gewährung von Geldzahlungen oder geldwerten Vorteile durch Dritte in dem Beratungsbogen stelle keine ausreichende Aufklärung dar. Zum einen datiere dieser Bogen erst nach der Zeichnung des Anteilsscheins. Zum anderen seien die Hinweise versteckt und dort auch nicht zu erwarten. Schließlich fehle eine konkrete Bezifferung. Das Gericht gehe auch davon aus, dass der Kläger bei gehöriger Aufklärung die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Insoweit gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Behauptungen der Beklagten, ursächlich seien allein die Empfehlungen des Steuerberaters, die Möglichkeit der Steuerersparnis und der Renditeerzielung sowie die Absicherung durch die Schuldübernahme der … Bank gewesen, seien erkennbar nur ins Blaue hinein aufgestellt. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass er sein zu versteuerndes Einkommen ansonsten durch die Bildung einer betrieblichen Ansparrücklage gemindert hätte. Diesem Vortrag habe die Beklagte nicht widersprochen, obwohl sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Pflichtverletzung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Berufung auf einen angeblichen Rechtsirrtum widerlege das Vertretenmüssen gemäß § 280 BGB noch nicht. Die Beklagte habe den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entkräften können. Zum einen habe sie durch den versteckten Hinweis in dem Vermögensanlagebogen auf Provisionen Dritter zu erkennen gegeben, dass sie selbst von einer grundsätzlichen Aufklärungspflicht gegenüber Privatkunden ausgegangen sei. Zum anderen habe die Beklagte wenigstens fahrlässig gehandelt, da sie den Interessenskonflikt und die daraus resultierende Aufklärungspflicht habe erkennen können. Die Beklagte handle fahrlässig, wenn sie im Grenzbereich eine andere als die eigene Einschätzung nicht in Betracht ziehe, insbesondere wenn dies höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Ein Schaden liege bereits im Erwerb der nachteiligen Kapitalanlage. Zu ersetzen sei das negative Interesse. Der Kläger könne die Rückerstattung des eingesetzten Eigenkapitals Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung verlangen. Der Feststellungsantrag sei dagegen abzuweisen, da nicht dargetan sei, dass ein weiterer Schaden entstehen könne, der auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten beruhe. Der Kläger lege nicht dar, dass er eine andere Kapitalanlage getätigt hätte, bei der er vermögensmäßig besser stünde. Er habe insbesondere nicht dargelegt, welche vermögensrechtliche Situation bei Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge (gemeint: Ansparrücklage) entstanden wäre. Soweit der Kläger geltend mache, dass er Einkommensteuer zurückzahlen musste und Nachteile in Bezug auf die Eigenheimzulage befürchte, sei die Klage auf positives Interesse gerichtet, das der Kläger nicht ersetzt verlangen könne. Soweit der Kläger geltend mache, Säumniszinsen zahlen zu müssen, bestehe deswegen kein Anspruch, da ein Anspruch ausschließendes Mitverschulden des Klägers vorliege. Dieser habe nämlich kein Rechtsmittel gegen die Nichtanerkennung der Verluste durch das Finanzamt eingelegt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils selbstständigen Berufungen, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge (soweit das Urteil ihnen nicht entsprochen hat) weiterverfolgen. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend: Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da er einen anderen Sachverhalt betreffe. Wie sich aus der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2010 ergebe, liege in Fällen wie dem vorliegenden keine aufklärungspflichtige Rückvergütung vor. Vielmehr handele es sich um Vertriebsprovisionen, über die der Prospekt in ausreichender Weise aufkläre. Darüber hinaus sei eine ausreichende Aufklärung des Klägers über den Interessenskonflikt durch den Vermögensanlagebogen vom 7. April 2003 erfolgt. Im Übrigen könne die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 auch keine Rückwirkung haben. Vor dieser Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Aufklärung nicht verlangt worden. Erstmals in dieser Entscheidung sei ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenskollisionen aufgestellt worden. Im Jahre 2003 bzw. 2004 habe kein Mitarbeiter der Beklagten und auch kein Organ der Beklagten Kenntnis von der Pflicht zur ungefragten Mitteilung von ausgewiesenen Provisionen gehabt. Dies sei auch nicht schuldhaft gewesen, da die Annahme einer solchen Pflicht vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 oder jedenfalls vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung der im Jahre 2006 und 2009 begründeten Rechtsprechung auch verfassungswidrig, da hierdurch in die Grundrechte der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG eingegriffen würde. Eine eventuelle Pflichtverletzung sei auch nicht kausal für den Schaden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht ein, da mehrere Entscheidungen möglich gewesen seien. Eine Beweislastumkehr trete nicht ein. Der Kläger sei vielmehr beweispflichtig für die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Schaden. Diesen Beweis habe er nicht geführt. Die konkrete Höhe der Provision, die die Beklagte erhalten habe, sei nicht entscheidend. Für einen Anleger seien allein die Fragen der Steuerersparnis relevant, allenfalls noch Renditechancen oder das Sicherungskonzept der Schuldübernahme. Dass Provisionen gezahlt würden, sei allgemein bekannt. Da der Kläger nicht nach einer Provision der Beklagten gefragt habe, sei dieser Punkt für ihn offensichtlich irrelevant gewesen. Auch die Unterschrift unter die Einverständniserklärung des Aufklärungsbogens zeige, dass der Kläger sich nicht anders verhalten hätte, wenn er die konkrete Höhe der Provision der Beklagten gekannt hätte. Das Landgericht habe insoweit die Beweisangebote der Beklagten zum fehlenden Verschulden übergangen, sodass hilfsweise ein Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits gestellt werde. Auch sonstige Beratungsfehler seien nicht gegeben, da eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte erfolgt sei. Das steuerliche Konzept habe den Richtlinien der Finanzämter in der Praxis entsprochen. Die Initiatoren des Fonds hätten glaubhaft angegeben, dass leistungsstarke Lizenznehmer gewonnen werden könnten. Darüber hinaus seien auch die Vorgängerfonds „gelaufen“. Im Übrigen sei jedenfalls kein Schuldnerverzug gegeben, da die Beklagte nur zu einer Zug-um-Zug-Verpflichtung verurteilt und die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei. Insoweit könnten keine Prozesszinsen verlangt werden, da die Forderung noch nicht fällig gewesen sei. Jedenfalls sei auch von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen, da er seine Obliegenheit zur sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts verletzt habe. Bei einer Verurteilung der Beklagten sei die Revision zuzulassen, da die Frage, ob die Nichtoffenbarung von Vertriebsprovisionen eine schuldhafte Pflichtverletzung darstelle, noch nicht abschließend geklärt sei. Auch die Frage des Mitverschuldens sei nicht abschließend geklärt Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. August 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt zur Berufung der Beklagten, diese zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt er zu seiner eigenen Berufung, das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. August 2009 abzuändern und über die bereits ausgesprochene Verurteilung hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der steuerlichen Nichtanerkennung der Kommanditbeteiligung über nominal 70 000,00 € an der … zu ersetzen. Er trägt vor: Der Ansatz der Beklagten zum Bestehen einer Aufklärungspflicht sei schon falsch. Es müsse vom Bestehen einer Aufklärungspflicht ausgegangen werden. Obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2003 oder 2004, die eine Aufklärungspflicht ausdrücklich verneint hätten, gebe es nicht. Daher könne die Beklagte sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Rückvergütung sei weder durch den Prospekt noch durch den Vermögensanlagebogen erfolgt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife vorliegend ein. Es habe kein Entscheidungskonflikt bestanden, da es keine weitere Alternative als die Zeichnung oder Nichtzeichnung des Anteils gegeben habe. Der Vortrag, dass für den Anleger allein die Steuerersparnis relevant sei, allenfalls noch die Renditechancen und das Sicherungskonzept, sei verspätet. Er hätte bei Kenntnis der Rückvergütung den Fonds nicht gezeichnet, da der Fonds nicht seinen Anlagezielen entsprochen habe. Der Fonds sei nämlich insgesamt nicht sicher und die angestrebten Steuereffekte fraglich gewesen. Eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte sei zu bestreiten. Zudem lägen weitere Beratungsfehler vor. Der Kundenberater habe angegeben, dass die steuerliche Anerkennung zu 100 % sicher sei und dass es sicher sei, dass die Einlage zu 100 % zurückgezahlt werde. Diese Angaben seien aber falsch. Sie seien auch ursächlich für seinen Beitritt gewesen. Er habe Anspruch auf Prozesszinsen, da keine eigentliche Zug-um-Zug-Leistung, sondern nur eine Vorteilsausgleichung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegeben sei. Ein Mitverschulden liege nicht vor. Das landgerichtliche Urteil sei jedoch insoweit fehlerhaft, als der Feststellungsantrag abgewiesen worden sei. Der Verlust der Eigenheimzulage und die Säumniszinsen für die Einkommensteuer seien sehr wohl Nachteile, die zu ersetzen seien. Ein wesentliches Verkaufsargument für den Fonds sei nämlich die vollständige Absetzbarkeit der Kommanditeinlage vom Einkommen im Jahre 2003 gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne ihm nicht vorgeworfen werden, kein Rechtsmittel gegen die Änderungsbescheide des Finanzamts eingelegt zu haben. Die Änderung seines Einkommensteuerbescheides sei nur die Folge der Änderung des Grundlagenbescheides für die Fondsgesellschaft. Gegen die Abänderung des Grundlagenbescheides für die Fondsgesellschaft könne aber nur die Fondsgesellschaft vorgehen, nicht er selbst. Da über die Klage der Fondsgesellschaft noch nicht rechtskräftig entschieden sei, sei wegen der steuerlichen Nachteile derzeit eine Leistungsklage noch nicht möglich. Er habe im Übrigen sehr wohl dargelegt, wie er bei ordnungsgemäßer Beratung vermögensmäßig dastünde. Er habe nämlich vorgetragen, dass er dann die Eigenheimzulage erhalten würde und diese nicht hätte zurückzahlen müssen. Er habe weiterhin vorgetragen, dass auch keine Nachzahlungszinsen zu zahlen gewesen wären. Er habe auch konkret dargelegt, was er bei einer ordnungsgemäßen Beratung getan hätte, um sein zu versteuerndes Einkommen zu mindern. In diesem Fall hätte er nämlich durch die Bildung einer betrieblichen Ansparrücklage sein Einkommen soweit gemindert, dass er in den Genuss der Eigenheimzulage gekommen wäre. Insoweit werde kein positives Interesse, sondern nur das negative Interesse beansprucht. Die Beklagte beantragt zur Berufung des Klägers, diese zurückzuweisen. Sie trägt insoweit vor: Der Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig und unbegründet. Hinsichtlich der Eigenheimzulage sei nämlich bereits eine Leistungsklage möglich, da der Anspruch bezifferbar sei. Zudem sei der Anspruch unbegründet, da er auf das positive Interesse gerichtet sei. Der Vortrag zur Bildung einer betrieblichen Ansparrücklage sei unsubstantiiert, da kein Vortrag zur Höhe und zum Umfang der Reduzierung des zu versteuernden Einkommens erfolgt sei. Das Landgericht habe auch zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger kein Rechtsmittel gegen die Säumniszinsen eingelegt habe. Der Kläger hätte zumindest die Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheides erwirken können, da der Grundlagenbescheid noch nicht bestandskräftig sei. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen der Parteien sind jeweils als selbstständige Berufung zulässig. Sie sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit sind nicht gegeben. In der Sache führt die Berufung des Klägers zu einem Teilerfolg, während die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag angenommen, weil die Beklagte den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung des Klägers eine Provision von 8,25 % der Zeichnungssumme erhalten hat. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Ein solcher Anlageberatungsvertrag kommt nämlich bereits dann zustande, wenn ein Anlageinteressent an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen und nicht nur um einen bereits gefassten Anlageentschluss umzusetzen. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird dann stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde von sich aus die Dienste und Erfahrungen der Bank in Anspruch nehmen will oder die Initiative von der Bank ausgeht. Auch die Vereinbarung eines Entgeltes ist nicht erforderlich (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Juli 2010, Az.: 17 U 5149/09 - bei Juris Rn. 23 m. w. N.). Diese Voraussetzung hat das Landgericht nach seinen Feststellungen zu Recht als gegeben angesehen. Dagegen wendet sich die Beklagte in der Berufung auch nicht mehr. Aus diesem Anlageberatungsvertrag war die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, diesem mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie für den Vertrieb dieses Medienfonds eine Vergütung erhält. Der Senat folgt insoweit ebenso wie das Landgericht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Az.: XI ZR 510/07), in der der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass eine Bank bei dem Vertrieb von Medienfonds verpflichtet ist, den Kunden über von ihr erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Diese Aufklärung ist erforderlich, um den Kunden in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob die Anlageempfehlung der Bank nur in seinem Interesse oder auch im Interesse der Bank an dem Erhalt einer Rückvergütung erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: XI ZR 337/08, nicht gefolgert werden, dass hier keine aufklärungspflichtige Rückvergütung, sondern lediglich eine „Innenprovision“ vorliege, über die durch den Prospekt ausreichend aufgeklärt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen (nur) dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Nach dieser Definition liegt im vorliegenden Fall aber eine aufklärungspflichtige Rückvergütung vor. Denn die Vergütung, die die Beklagte für den Vertrieb der Fondsanteile erhielt, stammte letztlich auch aus dem 5%-igen Agio, das der Kläger beim Erwerb der Fondsbeteiligung an die Fondsgesellschaft zu zahlen hatte. Dass aus dieser Agiozahlung an die Fondsgesellschaft Geld wieder an Beklagte zurückfließen würde, war für den Kläger gerade nicht erkennbar. Auch aus dem Fondsprospekt konnte der Kläger dies nicht entnehmen, da die Beklagte dort nicht als Vertriebspartner oder als Partner für die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie oder die Fremdkapitalbeschaffung aufgeführt war. Insbesondere kann dem Fondsprospekt auch nicht entnommen werden, in welcher konkreten Höhe Vergütungen für die Vermittlung eines Anlegers an die Beklagte gezahlt wurden. Im Übrigen hat die Beklagte auch keine obergerichtlichen Entscheidungen vorlegen können, in der das Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen beim Vertrieb des … oder des Schwesterfonds … verneint worden wäre. Vielmehr haben - soweit ersichtlich - alle damit befassten Oberlandesgerichte das Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen angenommen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 8. September 2010, Az.: 4 U 64/10; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2010, Az.: 17 U 48/10, OLG München, Urteil vom 27. Juli 2010, Az.: 5 U 2100/10, Urteil vom 8. Juli 2010, Az.: 17 U 5149/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Mai 2010, Az.: 17 U 67/09; jeweils bei Juris und viele mehr). Eine hinreichende Aufklärung ist entgegen der Beklagten auch nicht durch das Formblatt „Vermögensanlage für private Kunden“ erfolgt, das der Kläger unterschrieben hat. Denn zum einen lässt sich aus diesem Formular die Höhe der Vergütung, die die Beklagte erhalten hat, nicht entnehmen, zum anderen bezieht sich die dortige Aussage, dass der Bank Geldzahlung und geldwerte Vorteile durch Dritte gewährt werden können, nur auf „Wertpapiergeschäfte“. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht bewiesen sei, dass die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen für den Entschluss des Klägers zum Erwerb der Fondsanteile ursächlich geworden wäre. Denn das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich im Falle einer solchen Aufklärungspflichtverletzung auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 12. Mai 2009, Az.: XI ZR 586/07, bestätigt (vgl. BGH, NJW 2009, 2300). Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte (vgl. BGH, a. a. O.). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dies schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat. Sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger die Anlage auch bei der geschuldeten Aufklärung über die Höhe der von der Beklagten erlangten Rückvergütung gezeichnet hätte. Erstmals im Schriftsatz vom 25. November 2010 hat die Beklagte vorgetragen, „die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände (habe) der Anleger dem als Zeugen benannten Mitarbeiter der Beklagten in dem Vertriebsgespräch mitgeteilt“. Dieser Vortrag ist aber als verspätet zurückzuweisen, da das Landgericht das Fehlen eines solchen Vortrages bereits im Urteil gerügt hat, sodass die Beklagte diesen Vortrag spätestens in der Berufungsbegründung hätte vorbringen müssen. Zum anderen dürfte es sich wohl um einen Vortrag „ins Blaue hinein“ handeln, da auch im Schriftsatz vom 25. November 2010 nur allgemein gültiger Vortrag gehalten wird, der offensichtlich für eine Vielzahl von Fällen von der Beklagten verwandt wird. Insoweit musste weder das Erstgericht noch der Senat den hierzu angebotenen Beweisen nachgehen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die vorliegende Verletzung der Aufklärungspflicht nicht schuldhaft erfolgt wäre. Soweit sich die Klägerin auf die in Amtshaftungssachen entwickelte „Kollegialgerichtsrichtlinie“ beruft, nach der ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, kann dies auf Unternehmen so nicht übertragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009, III ZR 154/08; OLG München, Urteil vom 8. Februar 2010, Az.: 17 U 3960/09, bei Juris Rn. 28). Denn für den hoheitlich handelnden Beamten besteht die Dienstpflicht, die in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen auch dann anzuwenden, wenn sie ihm unklar erscheinen oder sich eine feste Rechtsmeinung dazu noch nicht herausgebildet hat. Dagegen besteht eine Handlungspflicht bei einer freien unternehmerischen Betätigung nicht. Derjenige, der einer solchen freien unternehmerischen Betätigung nachgeht, muss selbst die Verantwortung für seine Betätigung übernehmen, und damit auch das Risiko tragen, dass ein Gericht sein Handeln bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung als rechtswidrig beurteilt. Will er dieses Risiko nicht tragen, muss er die fragliche Handlung unterlassen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, weil sie sich in einem Rechtsirrtum befunden habe. Denn die Beklagte haftet bei einer Pflichtverletzung im Hinblick auf die Aufklärung über Rückvergütungen auch für Fahrlässigkeit. Eine Haftung ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn sie sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010, XI ZR 308/09 = NJW 2010, 2339). An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind ihre Darlegungen nicht geeignet, einen solchen unverschuldeten Rechtsirrtum anzunehmen. Wie der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung vom 29. Juni 2010 ausgeführt hat, musste eine Bank spätestens ab 1990 aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1989 und 1990 (WM 1989, 1047 ff. und NJW-RR 1990, 604) damit rechnen, dass der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Rückvergütungen auch für Beratung über Kapitalanlagen fordern würde. Gegenteiliges habe auch nicht aus sonstigen Urteilen des Bundesgerichtshofs abgeleitet werden können, sodass ein Rechtsirrtum der Bank nicht entschuldbar sei (vgl. BGH, a. a. O. 2340 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da keine rückwirkende Rechtsprechungsänderung vorliegt (BGH, a. a. O., Tz. 11). Aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte. Damit kann er die von ihm geleistete Einlage und das gezahlte Agio verlangen, während er im Gegenzug die Rechte aus seiner treuhänderischen Kommanditbeteiligung an die Beklagte herauszugeben hat. Dabei war der Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nicht Direktkommanditist, sondern nur Treuhandkommanditist geworden ist, dahingehend abzuändern, dass nicht die Kommanditbeteiligung als solches, sondern die Rechte aus dieser Kommanditbeteiligung an die Beklagte herauszugeben sind, da eine unmittelbare Kommanditbeteiligung nicht vorliegt und deswegen auch nicht herausgegeben werden kann. Dies stellt keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Anpassung des Tenors dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. August 2010, 23 U 253/09, bei Juris Rn. 42). Ein anrechenbares Mitverschulden des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Abgesehen davon, dass sich aus dem Prospekt weder entnehmen lässt, dass die Beklagte für die Vermittlung des Klägers eine Provision erhält, noch in welcher konkreten Höhe dies der Fall ist, darf sich der Anleger auf die Aussagen seines Beraters verlassen und ist nicht gehalten, diese an Hand des Prospektes auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (vgl. BGH, WM 2010, 1493, 1495). Dem Kläger steht dabei auch ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus dem von der Beklagten zu erstattenden Betrag von 73 500.00 € zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt der Zug-um-Zug-Vorbehalt der Verurteilung nicht dazu, dass die Forderung noch nicht fällig wäre. Denn der ausgesprochene Zug-um-Zug-Vorbehalt resultiert hier nicht aus einem Gegenanspruch der Beklagten, der dieser ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hätte, sondern aus dem Prinzip der Vorteilsausgleichung im Rahmen des Schadensumfangs (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2010, 17 U 67/09, bei Juris Rdnr. 80 m. w. N.). Ob noch weitere Aufklärungspflichtverletzungen vorliegen, insbesondere der Berater der Beklagten gegenüber dem Kläger falsche Angaben hinsichtlich der "garantierten" Rückzahlung und der steuerlichen Auswirkungen gemacht hat bzw. die Beklagte ihre Pflicht zur Überprüfung des Anlagekonzeptes mit banküblichem kritischen Sachverstand verletzt hat, kann daher dahinstehen. Der Kläger kann über die Rückzahlung der von ihm eingesetzten Eigenmittel hinaus auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte ihm eventuell anfallende Säumniszuschläge auf die Einkommensteuer zu erstatten hat, die aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass - wie oben auch dargelegt - der Anspruch des Klägers wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte auf das negative Interesse gerichtet ist. Der Kläger ist daher von dem Beklagten so zu stellen, als ob er die gezeichnete Anlage tatsächlich nicht gezeichnet hätte. Zu vergleichen ist die derzeitige Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, wie sie bestünde, wenn die Zeichnung der Anlage nicht erfolgt wäre. Für diesen Fall wäre - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der Kläger die ihn treffenden Einkommensteuer auch rechtzeitig gezahlt hätte, sodass Säumniszuschläge hierauf nicht angefallen wären. Diesen Schaden kann der Kläger derzeit noch nicht beziffert geltend machen, da noch nicht sicher ist, ob bzw. in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist. Denn die Höhe seines Einkommens in den fraglichen Jahren hängt davon ab, ob ihm aus seiner Beteiligung am Fonds Einkünfte oder Verluste zugerechnet werden. Dies steht aber noch nicht fest, da der Grundlagenbescheid für den Fonds noch nicht rechtsbeständig ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Kläger kein anspruchsausschließendes Mitverschulden vorgeworfen werden, weil er gegen seinen geänderten Steuerbescheid keine Rechtsmittel eingelegt hat. Wie der Kläger in der Berufung zutreffend ausführt, wäre ein Rechtsmittel erfolglos geblieben, da die Höhe seines zu versteuernden Einkommens davon abhängt, welche Gewinne oder Verluste des Fonds ihm aufgrund seiner Beteiligung an dem Fonds zugerechnet werden. Gegen den geänderten Grundlagenbescheid des Fonds konnte er selbst aber kein Rechtsmittel einlegen. Das für ihn zuständige Finanzamt musste diesen vorläufig zugrunde legen. Die Tatsache, dass er gegebenenfalls eine Aussetzung des geänderten Steuerbescheides bis zur endgültigen Klärung des Grundlagenbescheides hätte erreichen können, ändert nichts an der Tatsache, dass er gegebenenfalls Säumniszinsen zahlen muss, wenn der geänderten Grundlagenbescheid bestandskräftig wird, weil die Säumniszinsen verschuldensunabhängig anfallen. Soweit der Kläger meint, dass unter den zukünftigen, ihm von der Beklagten zu ersetzenden Schaden auch die weiteren steuerlichen Nachteile, insbesondere von ihm die zurückgezahlte bzw. ihm entgangene Eigenheimzulage fällt, trifft dies allerdings nicht zu. Insoweit führt das Landgericht zu Recht aus, dass dies grundsätzlich das positive Interesse darstellt. Als negatives Interesse könnte dieser Schaden nur dann ersetzt verlangt werden, wenn sicher feststünde, dass der Kläger im Falle der Nichtzeichnung des streitgegenständlichen Fondsanteils eine andere Anlage gewählt hätte, die ebenso sicher dazu geführt hätte, dass sich sein zu versteuerndes Einkommen in der fraglichen Zeit derart gemindert hätte, dass ihm die Eigenheimzulage zuerkannt worden wäre. Hierzu fehlen aber substantiierte Darlegungen des Klägers. Die bloße Behauptung, dass er in diesem Falle eine Ansparrücklage gebildet hätte in der Höhe, dass sein zu versteuerndes Einkommen unter die Grenze für die Gewährung einer Eigenheimzulage gefallen wäre, genügt dafür nicht. Der Kläger hat weder dargelegt, für welch ein mögliches Projekt er die Ansparrücklage hätte bilden wollen oder können. Er hat ebenfalls nicht dargelegt, in welcher Höhe er diese dann hätte anlegen können und ebenso wenig hat er konkret dargelegt, dass dadurch sein zu versteuerndes Einkommen dann unter der Grenze für die Gewährung einer Eigenheimzulage gelegen hätte. Insoweit fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung, dass der in der Rückzahlung bzw. dem Entgang der Eigenheimzulage liegende Schaden bei der Nichtzeichnung der streitgegenständlichen Anlage nicht eingetreten wäre. Der weitergehende Feststellungsantrag des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten bleibt gemäß den obigen Ausführungen insgesamt erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt für die Beklagte die Revision zu, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2009 ist die Abgrenzung zwischen einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung und einer nur unter bestimmten Voraussetzungen aufklärungspflichtigen Innenprovision wieder umstritten. Beim Vertrieb des vorliegenden … und seines Schwesterfonds, …, gehen die Oberlandesgerichte - soweit ersichtlich - zwar einheitlich davon aus, dass hier aufklärungspflichtige Rückvergütungen vorliegen, jedoch haben das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: 3 O 200/09 - bei Juris) und das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 20. Oktober 2010, Az.: 3 U 98/09 - Beck RS 2010, 26724) unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2009 für Sachverhalte, die dem vorliegenden durchaus vergleichbar sind, angenommen, dass in diesem Falle keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen, sondern nur eingeschränkt aufklärungspflichtige Innenprovisionen vorliegen.