Urteil
7 U 118/10
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2011:0627.7U118.10.0A
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Leitsätze
1. Verfügt ein Schuldner zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten, das er später mit Zustimmung des Dritten in ein widerrufliches Bezugsrecht umwandelt, so stellt dies zwar grundsätzlich eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar und ist anfechtbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann allerdings der Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes, da die Wirkung schon unmittelbar mit der Vereinbarung des unwiderruflichen Bezugsrechtes eintritt (Anschluss BGH, 18. Juni 2003, IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679).(Rn.44)
2. Ist die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts jedenfalls länger als vier Jahre vor der Anfechtung erfolgt, scheidet insoweit eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG aus.(Rn.45)
3. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG scheidet schon deswegen aus, weil § 3 Abs. 2 AnfG sich ausdrücklich auf "entgeltliche Verträge" bezieht.(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der für die Beklagten aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfügt ein Schuldner zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten, das er später mit Zustimmung des Dritten in ein widerrufliches Bezugsrecht umwandelt, so stellt dies zwar grundsätzlich eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar und ist anfechtbar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann allerdings der Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes, da die Wirkung schon unmittelbar mit der Vereinbarung des unwiderruflichen Bezugsrechtes eintritt (Anschluss BGH, 18. Juni 2003, IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679).(Rn.44) 2. Ist die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts jedenfalls länger als vier Jahre vor der Anfechtung erfolgt, scheidet insoweit eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG aus.(Rn.45) 3. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG scheidet schon deswegen aus, weil § 3 Abs. 2 AnfG sich ausdrücklich auf "entgeltliche Verträge" bezieht.(Rn.46) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der für die Beklagten aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aufgrund einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz die Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Forderung auf Auszahlung der Ablaufleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag gegen die A... Lebensversicherungs AG. Die Beklagten sind die Kinder des P… S…, …, … (nachfolgend: Schuldner). Der Klägerin stehen gegen den Schuldner Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag zu. Wegen der Forderungen aus diesen Verträgen unterwarf sich der Schuldner mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000,00 DM (= 920.325,38 €) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Klägerin ließ sich unter dem 28. Juli 2005 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen, die dem Schuldner auch zugestellt wurde. Dieser gab dann unter dem 22. August 2005 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem dabei vom Schuldner unterzeichneten Vermögensverzeichnis führte der Schuldner die Forderung gegen die A... Lebensversicherungs AG aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag, der im Jahre 1982 abgeschlossen worden war und zum 1. Januar 2008 ablief, nicht auf. Bezüglich dieses Lebensversicherungsvertrages hatte der Schuldner zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Beklagten verfügt. Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht der Beklagten wurde im Jahre 2004 mit deren Zustimmung in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt. In einem Rechtsstreit, den die Mutter der Beklagten mit der A… Lebensversicherungs AG führte, wurde letztere durch das Urteil des ersten Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010, Az. 1 U 183/09, verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag an die beiden Beklagten jeweils in Höhe von 77.309,05 € auszubezahlen. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken ist noch nicht rechtskräftig. Die A... Lebensversicherung überwies die Ablaufleistung bisher nicht an die Beklagten. Vielmehr überwies sie die Ablaufleistung an die Klägerin (nach klägerischem Vortrag unter Vorbehalt der Rückforderung). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2009 focht die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechtes zugunsten der Beklagten an. Die vorliegende Klage ist am 9. Oktober 2009 beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingegangen und den Beklagten am 15. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen: Die Anfechtungsrechte seien nicht verfristet, weil die anfechtbare Rechtshandlung im Fall der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts in einem Kapitallebensversicherungsvertrag erst als vorgenommen gelte, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege darin, dass den Beklagten ohne Gegenleistung eine Ablaufleistung eingeräumt worden sei. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin weiterhin vorgetragen, dass der Schuldner den Beklagten das unwiderrufliche Bezugsrecht im Jahre 1999 eingeräumt habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A... Lebensversicherungs AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 250763050 wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 170.000,00 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. B... vom 11. Oktober 1993, UR.Nr. 2746/93, zu dulden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Durch die Umwandlung des unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht im Jahre 2004 seien sie nicht "bereichert" worden. Die Umwandlung habe ihre Vermögensposition nicht verbessert, sondern vielmehr "gefährdet". Außerdem habe die Klägerin von der A... Versicherung die Versicherungssumme bereits endgültig ausgezahlt erhalten. Die Klägerin beanspruche daher zweimal die Erfüllung. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 20. Mai 2010, auf das wegen der Urteilsgründe und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat sie dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig aber unbegründet sei. Die Auszahlung der Versicherungssumme durch die A... Versicherung an die Klägerin stehe dem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht entgegen, da nicht feststehe, dass insoweit Erfüllungswirkung eingetreten sei. Die Klage sei aber unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht gegeben seien. Die Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugsrecht sei keine entgeltliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG. Die Kammer könne in der Umwandlung keine unentgeltliche Leistung zugunsten der Beklagten erkennen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 - Az. IX ZR 252/01 -, auf die sich die Klägerin berufe, sei nicht einschlägig, da dort das widerrufliche Bezugsrecht einer anderen Person zugewandt und damit für diese neu begründet worden sei. Im vorliegenden Falle seien die Beklagten aber vor der Umwandlung Begünstigte eines unwiderruflichen Bezugsrechts und nach der Umwandlung Begünstigte eines widerruflichen Bezugsrechtes gewesen. Durch die Umwandlung sei daher die Vermögensposition der Beklagten verschlechtert worden. Da die Umwandlung dabei "uno actu" und nicht etwa zeitlich gestreckt erfolgt sei, habe diese Umwandlung nur eine vermögensmäßige Besserstellung des Schuldners bewirkt. Insoweit sei eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten nicht gegeben. Die Voraussetzungen der weiteren Anfechtungstatbestände nach § 3 Abs. 1 AnfG und § 3 Abs. 2 AnfG lägen nicht vor, da weder eine objektive noch eine subjektive Gläubigerbenachteiligung durch die im Jahre 2004 erfolgte Umwandlung des Bezugsrechtes zu erkennen sei. Voraussetzung für die Anfechtung nach § 3 AnfG sei in objektiver Hinsicht eine Beeinträchtigung der Zugriffslage der Gläubigerin (Klägerin), die zu einer Vermögensmehrung bei dem Anfechtungsgegner (Beklagten) führe. Eine solche Beeinträchtigung sei aber nicht gegeben, da vor der Umwandlung ein Zugriffsrecht der Klägerin auf die Lebensversicherungssumme nicht gegeben gewesen sei. Durch die Umwandlung des Bezugsrechtes sei die Position der Klägerin nicht beeinträchtigt worden. Darüber hinaus sei durch die Umwandlung auch keine Vermögensmehrung, sondern eine Vermögensminderung auf Seiten der Beklagten eingetreten. Bezüglich der subjektiven Gläubigerbenachteiligung trage die Klägerin keine Indizien vor, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der Umwandlung im Jahre 2004 als auch für den Zeitpunkt des Ablaufes der Lebensversicherung zum 1. Januar 2008. Im Gegenteil habe der Schuldner durch die Umwandlung der Bezugsberechtigung seine Verfügungsbefugnis über die Ablaufleistung erst wiedererlangt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter verfolgt. Sie trägt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine unentgeltliche Leistung des Schuldners nicht gegeben sei. Das Landgericht verkenne den nach § 8 AnfG maßgeblichen Zeitpunkt für die Anfechtung und die Grundstruktur des Anfechtungsrechts. Nach § 8 Abs. 1 AnfG gelte eine Rechtshandlung zu dem Zeitpunkt als vorgenommen, zu dem die rechtlichen Wirkungen eintreten. Anfechtbar sei nicht die Rechtshandlung selbst, sondern die gläubigerbenachteiligende Wirkung. Eine widerrufliche Begünstigung im Rahmen einer Kapitallebensversicherung sei nach einhelliger Meinung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles einer Anfechtung entzogen. Erst wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles die widerrufliche Bezugsberechtigung zum Vollrecht erstarkt sei, könne die Begünstigung angefochten werden. Die Position der Beklagten sei hier erst durch den Ablauf der Versicherung zum 1. Januar 2008 zum Vollrecht erstarkt. Für die Frage, ob eine unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliege, sei daher allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei auch die Frist des § 4 Abs. 1 AnfG eingehalten, so dass die Anfechtung erfolgreich sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes seien keine wesentlichen Unterschiede zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben, da der Bundesgerichtshof nicht auf die Historie sondern allein auf den Zeitpunkt abgestellt habe, als die Begünstigte Vollrechtsinhaberin geworden sei. Mit der Aufgabe des unwiderruflichen Bezugsrechtes hätten die Beklagten jegliche Rechtsposition verloren. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles Jahre später sei ihnen wieder eine neue Rechtsposition zugewandt worden. Hieraus ergebe sich, dass eine unentgeltliche Leistung vorliege, da die Beklagten zu diesem Zeitpunkt keine Gegenleistung erbracht hätten. Das Landgericht habe darüber hinaus jedenfalls auch eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG und § 3 Abs. 2 AnfG bejahen müssen. Soweit das Landgericht ausführe, dass die Klägerin keine Indizien für eine subjektive Gläubigerbenachteiligung vorgetragen habe, übergehe das Landgericht den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin, dass der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Lebensversicherung "unterschlagen" habe und dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen habe und dies den Beklagten bekannt gewesen sei. Das Landgericht habe auch seine Hinweispflichten verletzt, da es insoweit keinen Hinweis erteilt habe. Das Landgericht führe auch zu Unrecht aus, dass der Vortrag zur Historie der Bezugsberechtigung verspätet sei. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich um einen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Historie der Umwandlung für entscheidungserheblich halte. Das Landgericht habe keinen Hinweis erteilt, aber die Abweisung der Klage dennoch auf einen angeblich nicht hinreichenden Vortrag der Klägerin gestützt. Bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts hätte sie vorgetragen, dass bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vom Schuldner zunächst kein Bezugsberechtigter benannt gewesen sei. Erst im Jahre 1999 habe der Schuldner die Beklagten als Bezugsberechtigte eingesetzt. Wenige Jahre später (nämlich im Jahr 2004) sei dieses unwiderrufliche Bezugsrecht aufgehoben worden, da der Schuldner den Vermögenswert aus der Kapitallebensversicherung für eine Baufinanzierung benötigt habe. Die Beklagten seien nahestehende Personen des Schuldners und der entgeltliche Vertrag sei weniger als 2 Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden. Auch die weitergehenden Voraussetzungen für eine Anfechtung innerhalb der letzten 10 Jahre seien vorliegend gegeben und von ihr unbestritten vorgetragen. Dass die Umwandlung des Bezugsrechtes die Beklagten lediglich benachteiligt habe, möge zwar zutreffen, begründe aber keine Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Denn zunächst habe die Mutter der Beklagten aus eigenem Recht gegen die A... Lebensversicherung geklagt mit der Behauptung, sie sei vom Schuldner im Jahre 2007 als Bezugsberechtigte des Lebensversicherungsvertrages eingesetzt worden. Erst als dieser Sachvortrag sich als haltlos erwiesen habe, habe sie die Klage umgestellt auf Zahlung an die Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Dies zeige, dass der gemeinschaftliche Versuch unternommen werde, den einzig verbliebenen Vermögensgegenstand des Schuldners dem Zugriff seiner Gläubiger vorzuenthalten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 20. Mai 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Forderung gegen die A... Lebensversicherung aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 250763050 wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 170.000,00 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. B... vom 11. Oktober 1993, UR.Nr. 2746/93, zu dulden. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie tragen vor: Die Berufungsbegründung befasse sich nur mit § 8 AnfG, nicht dagegen mit der Begründung des Landgerichts, dass der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AnfG nicht erfüllt sei, da eine unentgeltliche Leistung nicht vorliege. Das Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das sich die Klägerin bezieht, betreffe einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Im vorliegenden Falle stelle sich die Umwandlung des Bezugsrechtes nicht als gläubigerbenachteiligende Handlung sondern vielmehr als gläubigerbegünstigende Handlung dar. Anfechtbar nach § 4 AnfG seien aber nur gläubigerbenachteiligende Handlungen. Auch eine Anfechtung nach § 3 AnfG sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten, da sie letztlich nur den Gesetzestext wiederholt habe. Auch § 3 AnfG setzte eine gläubigerbenachteiligende Handlung voraus, die nicht gegeben sei. Das Landgericht habe auch nicht gegen eine Hinweispflicht verstoßen. Die Klägerin trage nicht vor, was sie genau auf einen Hinweis des Landgerichts vorgetragen hätte. Sie deute nur grob an, dass sie sich auch auf § 3 Abs. 1 AnfG stützen wolle, wobei die 1999 erfolgte Einsetzung der Beklagten als unwiderruflich Bezugsberechtigte Gegenstand der Anfechtung sein soll. Insoweit fehle es aber schon am Vortrag, wann genau die Einsetzung erfolgt sei, denn nur bei einer Einsetzung nach dem 8. Oktober 1999 hätte die am 8. Oktober 2009 erhobene Klage die Zehn-Jahres-Frist gewahrt. Die Beklagten seien aber bereits lange vorher als Berechtigte eingesetzt worden. Außerdem trage die Klägerin nichts zu einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei der Einräumung dieses unwiderruflichen Bezugsrechtes vor. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache führt die Berufung der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, dass weder die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG noch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG oder § 3 Abs. 2 AnfG gegeben sind. Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, dass sie früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wird. Die Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten im Rahmen einer Lebensversicherung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, wenn der Dritte hierfür keine Leistung an den Schuldner erbringt. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass die Beklagten irgendwelche (Gegen-) Leistungen für die Zuwendung des Bezugsrechtes aus der Lebensversicherung an den Schuldner erbracht hätten. Damit ist § 4 Abs. 1 AnfG grundsätzlich einschlägig. Soweit das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass "in dieser Umwandlungsabrede allein ... keine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten (liege) ..." ist diese Formulierung etwas missverständlich. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht damit nicht etwa eine entgeltliche Leistung annehmen sondern nur eine Leistung im Sinne einer Vermögensverschiebung verneinen wollte. Die Frage, ob eine Verschiebung eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners in das Vermögen der Anfechtungsgegner stattgefunden hat, ist jedoch keine Frage, ob eine Leistung im Sinne von § 4 AnfG vorliegt, sondern eine Frage, ob eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vorliegt. Dabei ist die Vermögenssituation des Schuldners vor der Vornahme der Rechtshandlung mit der Vermögenssituation des Schuldners nach der Vornahme der Rechtshandlung zu vergleichen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat die Klägerin in erster Instanz allein auf die Umwandlung des für die Beklagten bestehenden unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht abgestellt. Vor dieser im Jahre 2004 erfolgten Umwandlung bestand aber kein Anspruch des Schuldners gegen die Lebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Denn durch die unwiderrufliche Bestimmung der Beklagten als Bezugsberechtigten gehörte der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr zum Vermögen des Schuldners sondern zum Vermögen der Beklagten. Denn diese Rechtsstellung konnte den Beklagten nicht mehr einseitig durch den Schuldner entzogen werden. Eine Abänderung ihrer Bezugsberechtigung war nur mit ihrer Zustimmung möglich. Nach der (mit Zustimmung der Beklagten) erfolgten Umwandlung des unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht besaßen die Beklagten keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mehr und auch keine gesicherte Rechtsposition wie etwa in ein Anwartschaftsrecht. Vielmehr bestand lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 252/01, bei Juris Rdnr. 20). Diese lediglich ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs stellt sich als ein rechtliches "Nullum" für die Beklagten dar (BGH, Beschluss 27. April 2010, Az.: IX ZR 245/09, bei Juris Rdnr. 3 m. w. N.). Alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag waren zu diesem Zeitpunkt wieder dem Schuldner zugefallen, da dieser die Bezugsberechtigung jederzeit durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: XI ZR 252/01, aaO). Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstand der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme als neuer Anspruch in der Person der Beklagten als Begünstigte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010, Az.: XI ZR 245/09, aaO). Dies war hier der Ablaufzeitpunkt, in dem die Kapitallebensversicherung fällig geworden ist, nämlich der 1. Januar 2008. Da somit der widerruflich Begünstigte erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles eine eigene Rechtsposition erlangt, ist anfechtungsrechtlich deswegen bei der widerruflichen Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten nicht auf den Zeitpunkt der widerruflichen Benennung sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 252/01, bei Juris Rdnr. 21). Dies gilt insbesondere für die Berechnung der jeweiligen Anfechtungsfristen. Für die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung der Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vorliegt, ist nach Ansicht des Senates aber auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein für einen bestimmten Begünstigten bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für diesen selben Begünstigten umgewandelt wird und diese Umwandlung in einer einheitlichen Urkunde erfolgt. Denn in einem solchen Falle ist anzunehmen, dass die Zustimmung des zunächst unwiderruflich Begünstigten zu der Umwandlung des Bezugsrechts in eine widerrufliche Begünstigung von vorneherein nur deswegen erteilt wird, weil dieses widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Umwandlung führt daher nicht dazu, dass ein im Vermögen des Schuldners befindlicher Vermögensgegenstand aus dem Vermögen ausgeschieden wird, sondern dazu, dass der Schuldner - jedenfalls für die Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles - einen Vermögensgegenstand hinzugewinnt, weil er die Möglichkeit erlangt, über das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung neu zu verfügen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht, wenn die Begünstigten nicht personengleich sind. Denn insoweit bedarf es zunächst eines Verzichtes des unwiderruflich Begünstigten. Mit diesem Verzicht fällt aber automatisch die Verfügungsbefugnis über das Vermögen wieder an den Versicherungsnehmer zurück. Die anschließende widerrufliche Benennung eines neuen Bezugsberechtigten stellt dann eine Rechtshandlung dar, die das Vermögen des Schuldners - im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles - mindert und dadurch die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Bei einer einheitlichen und personengleichen Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht würde es dagegen eine unnatürliche Aufspaltung des Vorganges darstellen, wenn man den Vorgang in einen Verzicht auf das unwiderrufliche Bezugsrecht einerseits und die davon getrennt zu behandelnde Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts andererseits aufspalten wollte. Vielmehr muss hier eine einheitliche Betrachtung stattfinden. Betrachtet man den Vorgang einheitlich, so stellt sich die Umwandlung aber - wie oben ausgeführt - nicht als eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar. Damit ist die Umwandlung aber auch nicht nach § 3 Abs. 1 AnfG oder 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar, da auch diese Vorschriften voraussetzen, dass eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vorliegt. Soweit die Klägerin nunmehr in der Berufung als anfechtbare Rechtshandlung auf die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes für die Beklagte im Jahre 1999 abstellt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine solche nachträgliche Benennung eines unwiderruflichen Bezugsberechtigten stellt zwar grundsätzlich eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar und ist anfechtbar (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 38; Hasse, Versicherungsrecht 2005, 15, 21, 22). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann allerdings der Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes, da die Wirkung schon unmittelbar mit der Vereinbarung des unwiderruflichen Bezugsrechtes eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, Az.: IV ZR 59/02, bei Juris; Hasse, aaO). Insoweit scheidet daher eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG aus, da die Einräumung dieses unwiderruflichen Bezugsrechts jedenfalls länger als vier Jahre vor der Anfechtung erfolgt ist. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG scheidet schon deswegen aus, weil § 3 Abs. 2 AnfG sich ausdrücklich auf "entgeltliche Verträge" bezieht und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der 1999 erfolgten Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes ein entgeltlicher Vertrag zugrunde lag. Zudem ist die insoweit maßgebliche Anfechtungsfrist von 2 Jahren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG) nicht eingehalten. Soweit eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht kommt, da diese Vorschrift nur eine "Rechtshandlung" des Schuldners voraussetzt, scheidet eine Anfechtung jedenfalls deswegen aus, weil sie nicht innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgt ist. Denn gem. § 7 Abs. 1 AnfG sind die Fristen nach § 3 und 4 AnfG von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen, in dem die Anfechtung gerichtlich geltend gemacht wird. Eine Berufung auf die 1999 erfolgte Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes ist aber erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 5. Mai 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt lag die 1999 erfolgte Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes aber mehr als 10 Jahre zurück, so dass sie auch nicht mehr nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar war. Im Übrigen fehlt es auch an einer Darlegung der Klägerin dazu, dass der Schuldner bei dieser Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes im Jahre 1999 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, und erst recht dazu, dass die Beklagten zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannten. Aus der Tatsache, dass der Schuldner im Jahre 2005 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Lebensversicherung nicht erwähnt hat, kann kein Rückschluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Jahre 1999 gezogen werden. Soweit die Klägerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.06.2011 geltend macht, dass dann, wenn man der Ansicht des Senates folge, zumindest die vom Schuldner in den letzten 4 Jahren gezahlten Versicherungsprämien von der Anfechtung erfasst würden und die Klage dann insoweit Erfolg haben müsse, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen erfolgt der diesbezügliche Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nachdem die Klägerin trotz der ausführlichen Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht die Einräumung einer Nachschubfrist beantragt hat, und ist deshalb gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Zum anderen fehlt es jedenfalls an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der vom Schuldner in diesem Zeitraum gezahlten Versicherungsprämien. Die genannten Beträge von "jährlich mindestens 5.000,00 €" und "somit 20.000,00 €" sind ersichtlich "ins Blaue hinein" behauptet und daher unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Frage, wie die Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes bei einer Kapitallebensversicherung in ein widerrufliches Bezugsrecht zu behandeln ist, wenn die Begünstigten personengleich sind und die Umwandlung in einer einheitlichen Urkunde erfolgt, ist vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Das Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 252/01, betraf eine Fallgestaltung, bei der die Umwandlung mit einer Auswechselung der Person des Begünstigten einherging. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.618,10 € (Ablaufleistung aus der Lebensversicherung) festgesetzt.