Urteil
7 U 16/12
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2012:1221.7U16.12.0A
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Leitsätze
1. Bereits die abstrakte Gefahr, aufgrund eines Titels der Vollstreckung ausgesetzt zu werden, begründet grundsätzlich das Rechtschutzinteresse des Titelschuldners für eine Vollstreckungsabwehrklage. Dass der Gläubiger und der Schuldner sich darüber einig sind, dass die titulierten Ansprüche ganz oder zum Teil erfüllt sind, genügt im Grundsatz gerade nicht, um das Rechtschutzbedürfnis entfallen zu lassen, selbst wenn der Gläubiger insoweit einen Verzicht auf seine Recht aus dem Titel erklärt hat. Dass der Gläubiger „unkorrekt“ die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben hätte, ist nicht Voraussetzung für das Rechtschutzbedürfnis.(Rn.44)
2. Die Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen ist nicht auf als Nebenforderung titulierte Zinsen übertragbar (Abgrenzung BGH, 8. Februar 1984, IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826 und BGH, 16. Juni 1992, XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148). Denn die „wiederkehrende“ Entstehung solcher Zinsforderungen kann durch die vollständige Bezahlung der Hauptforderung beendet werden. Dagegen ist dies bei Titeln auf wiederkehrenden Unterhaltsleistungen nicht der Fall, da dort gerade die titulierte Hauptforderung immer wieder neu entsteht.(Rn.45)
3. Der Gläubiger, der für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt, kann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen.(Rn.46)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. März 2012 wie folgt geändert:
Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden
- des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 70.000,00 DM (entsprechend 35.790,43 €) nebst 16 % Zinsen hieraus seit 3. Februar 1976,
- des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 40.000,00 DM (entsprechend 20.451,68 €) nebst 15 % Zinsen hieraus seit dem 20. Juli 1981,
- des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 40.000,00 DM (entsprechend 20.451,68 €) nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 25. Februar 1984,
- des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 40.000,00 DM (entsprechend 20.451,68 €) nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 8. April 1986,
- des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 50.000,00 DM (entsprechend 25.564,59 €) nebst 17 % Zinsen hieraus seit 21. Dezember 1987,
- des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 150.000,00 DM (entsprechend 76.693,78 €) nebst 17 % Zinsen hieraus seit dem 12. Juli 1989
wird jeweils hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2003 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig erklärt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der für den Kläger aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die abstrakte Gefahr, aufgrund eines Titels der Vollstreckung ausgesetzt zu werden, begründet grundsätzlich das Rechtschutzinteresse des Titelschuldners für eine Vollstreckungsabwehrklage. Dass der Gläubiger und der Schuldner sich darüber einig sind, dass die titulierten Ansprüche ganz oder zum Teil erfüllt sind, genügt im Grundsatz gerade nicht, um das Rechtschutzbedürfnis entfallen zu lassen, selbst wenn der Gläubiger insoweit einen Verzicht auf seine Recht aus dem Titel erklärt hat. Dass der Gläubiger „unkorrekt“ die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben hätte, ist nicht Voraussetzung für das Rechtschutzbedürfnis.(Rn.44) 2. Die Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen ist nicht auf als Nebenforderung titulierte Zinsen übertragbar (Abgrenzung BGH, 8. Februar 1984, IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826 und BGH, 16. Juni 1992, XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148). Denn die „wiederkehrende“ Entstehung solcher Zinsforderungen kann durch die vollständige Bezahlung der Hauptforderung beendet werden. Dagegen ist dies bei Titeln auf wiederkehrenden Unterhaltsleistungen nicht der Fall, da dort gerade die titulierte Hauptforderung immer wieder neu entsteht.(Rn.45) 3. Der Gläubiger, der für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt, kann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen.(Rn.46) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. März 2012 wie folgt geändert: Die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden - des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 70.000,00 DM (entsprechend 35.790,43 €) nebst 16 % Zinsen hieraus seit 3. Februar 1976, - des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 40.000,00 DM (entsprechend 20.451,68 €) nebst 15 % Zinsen hieraus seit dem 20. Juli 1981, - des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 40.000,00 DM (entsprechend 20.451,68 €) nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 25. Februar 1984, - des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 40.000,00 DM (entsprechend 20.451,68 €) nebst 18 % Zinsen hieraus seit dem 8. April 1986, - des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 50.000,00 DM (entsprechend 25.564,59 €) nebst 17 % Zinsen hieraus seit 21. Dezember 1987, - des Notars … vom …, Urk.-Nr. … über 150.000,00 DM (entsprechend 76.693,78 €) nebst 17 % Zinsen hieraus seit dem 12. Juli 1989 wird jeweils hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2003 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig erklärt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der für den Kläger aus dem Urteil zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte betreibt aus insgesamt 6 notariellen Urkunden über die Bestellung von Grundschulden sowohl wegen der darin titulierten dinglichen Ansprüche als auch wegen der persönlichen Ansprüche die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger in ein Grundstück in …. Die Urkunden stammen aus den Jahren 1976 bis 1989. Zu den Urkunden sind jeweils unbeschränkte vollstreckbare Ausfertigungen erteilt worden. Die Beklagte hatte in dem von ihr betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren, … AG Frankenthal, zunächst jeweils das Grundstückskapital nebst Zinsen angemeldet. Im Rahmen des dem vorliegenden Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hatte der Kläger erstmals bezüglich eines Teils der Zinsen die Einrede der Verjährung erhoben. Hieraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. März 2011 gegenüber dem Vollstreckungsgericht Frankenthal den Zwangsversteigerungsantrag hinsichtlich der jeweils titulierten Zinsen bis einschließlich 31. Dezember 2002 aus den verschiedenen Urkunden zurückgenommen. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der daraufhin erfolgten Zustellung der Klage hat die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung eine Verzichtserklärung hinsichtlich der jeweiligen Grundschuldzinsen für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 abgegeben. Die Tatsache, dass hinsichtlich dieser Zinsen Verjährung eingetreten ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen: Weder die teilweise Rücknahme des Vollstreckungsantrages noch der erklärte Verzicht hinsichtlich der verjährten Zinsen lasse sein Rechtschutzbedürfnis an der eingelegten Vollstreckungsabwehrklage entfallen, da hierdurch nicht hinreichend sicher gestellt werde, dass nicht doch eine Vollstreckung aus dem Titel hinsichtlich dieser verjährten Zinsen drohe. Es entspreche allgemeiner Meinung, dass bis zur Aushändigung des Titels grundsätzlich das Rechtschutzinteresse fortbestehe. Eine Ausnahme gelte nur bei Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen bzw. bei (teilweiser) Erfüllung der titulierten Forderung. Beide Fälle seien hier nicht gegeben. Die Beklagte könne sich eine Teilausfertigung der jeweiligen Urkunden beschaffen und die ursprünglichen Titeln an ihn aushändigen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die Möglichkeit gehabt, ggf. schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Anerkenntnis auszusprechen, um sich ggf. von der Kostenlast zu befreien. Die Klage sei daher zulässig und begründet. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden - Nr. … über 35.790,43 € nebst 16 % Zinsen seit 3. Februar 1976, - Nr. … über 20.451,68 € nebst 15 % Zinsen seit 20. Juli 1981, - Nr. … über 20.451,68 € nebst 18 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1984, - Nr. … über 20.451,68 € nebst 18 % Zinsen seit dem 8. April 1989, - Nr. … über 25.564,59 € nebst 17 % Zinsen seit 21. Dezember 1987, - Nr. … über 76.693,78 € nebst 14. % Zinsen seit 12. Juli 1989, hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2003 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da eine Vollstreckung wegen der verjährten Zinsen nicht mehr drohe. Dies ergebe sich aus der Rücknahme der eingeleiteten Zwangsvollstreckung, die unmittelbar nach der Erhebung der Verjährungseinrede erfolgt sei, und dem in der Klageerwiderung gegenüber dem Gericht erklärten Verzicht auf die streitgegenständlichen Zinsen. Insoweit sei die zu Unterhaltstiteln ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anwendbar, da Zinsen ebenfalls „wiederkehrende Leistungen“ seien. Mit dem angefochtenen Urteil vom 8. März 2012 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen und dabei zur Begründung ausgeführt, dass die Klage (nunmehr) unzulässig sei, weil ihr im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung das Rechtschutzbedürfnis gefehlt habe und der Klägerin trotz der Erörterung im Verhandlungstermin eine Erledigungserklärung nicht abgegeben habe. Zwar sei der Einwand des Klägers berechtigt, dass die Grundschuldzinsen, sofern sie bis zum Ende des Jahres 2002 fällig geworden seien, verjährt seien, da für diese die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gelte und ein Neubeginn der Verjährung erst mit den Vollstreckungshandlungen der Beklagten im Jahre 2006 eingetreten sei. Auch sei grundsätzlich anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsabwehrklage in der Regel fortbestehe, solange der Gläubiger im Besitz des Titels ist, und auch eine Verzichts- oder Beschränkungserklärung des Gläubigers das Rechtschutzbedürfnis regelmäßig nicht entfallen lasse. Im vorliegenden Fall gelte jedoch etwas anderes, weil die Titel auch wiederkehrende Leistungen beinhalteten. Der Bundesgerichtshof habe hierzu in einem Verfahren gerichtet gegen eine Vollstreckung auf Unterhaltszahlungen aus einem gerichtlichen Vergleich der Klage das Rechtschutzbedürfnis abgesprochen, da aufgrund unstreitiger Bezahlungen in der Vergangenheit eine Vollstreckung hinsichtlich dieser Zahlung nicht mehr ernsthaft drohe und der Gläubiger den Titel für die künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen noch brauche. Bei durch Grundschulden gesicherten Darlehen würden vergleichbare Probleme auftreten. Aufgrund der üblichen Ratenzahlungen trete mit jeder Zahlung teilweise Erfüllung ein. Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage nach jeder Ratenzahlung werde jedoch nicht erwogen und sei aus den dargelegten Gründen auch als unzulässig anzusehen. Der Kläger lege auch nicht dar, dass die ernsthafte Gefahr bestehe, die Beklagte werde in Zukunft trotz der Verzichtserklärung versuchen, die verjährten Ansprüche zu vollstrecken. Soweit der Kläger geltend mache, die Beklagte habe die Vollstreckung zunächst uneingeschränkt betrieben und damit auch die verjährten Zinsen geltend gemacht, greife dieser Einwand nicht durch, da dies die Zeit vor der Erhebung der Einrede der Verjährung betroffen habe und die Beklagte nunmehr zusätzlich eine Verzichtserklärung abgegeben habe. Die zunächst betriebene uneingeschränkte Vollstreckung sei daher nicht „unkorrekt“ gewesen. Insoweit ergebe sich aus dem Verhalten der Beklagten unzweifelhaft, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr drohe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Er trägt vor: Das Landgericht verkenne die obergerichtliche Rechtsprechung. Es sei übereinstimmende Ansicht, dass einer Vollstreckungsabwehrklage das Rechtschutzbedürfnis solange nicht abgesprochen werden könne, bis der Titel an den Schuldner herausgegeben werde. Ausnahmen davon würden nur für zwei Bereiche zugelassen. Dies beträfe zum einen Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, zum anderen die Einrede der Erfüllung. Beides sei hier nicht gegeben. Insbesondere sei auch die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Unterhaltsleistungen nicht auf Zinsen übertragbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. März 2012 abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden - Nr. … über 35.790,43 € nebst 16 % Zinsen seit dem 3. Februar 1976, - Nr. … über 20.451,68 € nebst 15 % Zinsen seit dem 20. Juli 1981, - Nr. … über 20.451,68 € nebst 18 % Zinsen seit dem 25. Oktober 1984, - Nr. … über 20.451,68 € nebst 18 % Zinsen seit dem 8. April 1986, - Nr. … über 95.564,59 € nebst 17 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1987, - Nr. … über 76.693,78 € nebst 17 % Zinsen seit dem 20. Juli 1989 hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2003 fällig gewordenen Zinsen für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe und unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in dem Schriftsatz vom 15. März 2012, mit dem er die Berufung eingelegt und begründet hat, ausgeführt hat, dass er hiermit „gegen das am 24. Januar 2012 verkündete und am 2. Februar 2012 an den Unterfertigten zugestellte Endurteil des Landgerichts Regensburg, Az.: 4 O 637/11 (3), Berufung“ einlege. Denn in diesem Schriftsatz sind die Parteien und die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vollständig und richtig angegeben. Weiterhin werden an anderer Stelle das erstinstanzliche Gericht und das Aktenzeichen zutreffend angegeben und auch im Berufungsantrag zutreffend beantragt, das „Endurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. März 2012“ abzuändern. Es bestand daher kein Zweifel, welches Urteil mit der zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken erhobenen Berufung angegriffen werden sollte. Zudem hat der Klägervertreter auf den Hinweis des Vorsitzenden des Senats dies auch im weiteren Schriftsatz vom 19. März 2012 unmittelbar berichtigt. Die Berufung des Klägers führt auch in der Sache zum Erfolg. Wie das Landgericht in seinem Urteil zunächst zutreffend ausgeführt hat, sind die in den Grundschuldurkunden titulierten Zinsen insoweit verjährt, als sie bis einschließlich 31. Dezember 2002 entstanden sind. Diese Feststellungen des landgerichtlichen Urteils werden von den Parteien auch nicht angegriffen und standen auch grundsätzlich nicht im Streit. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob nach der Rücknahme des auf die verjährten Zinsen bezogenen Vollstreckungsantrages und der von der Beklagten abgegebenen materiellen Verzichtserklärung noch ein Rechtschutzbedürfnis für die erhobene Vollstreckungsklage besteht. Hinsichtlich des Rechtschutzinteresses für eine Vollstreckungsabwehrklage gilt grundsätzlich, dass das Rechtsschutzinteresse schon dann besteht, wenn ein Titel in der Welt ist, selbst wenn eine Klausel hierzu noch nicht erteilt ist. Dieses Rechtschutzinteresse besteht grundsätzlich solange fort, bis der Titel an den Schuldner ausgehändigt ist. Der Umstand, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass die titulierte Forderung ganz oder teilweise erfüllt ist, und der Gläubiger auch einen Verzicht auf seine Rechte aus dem Titel erklärt hat, genügt normalerweise nicht, um das Rechtschutzbedürfnis entfallen zu lassen (vgl. BGH NJW-1994, 1161, 1162 m.w.N.; NJW 1985, 2826, 2827). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Titeln auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen. Bei diesen verneint der Bundesgerichtshof schon dann ein Rechtschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende wiederkehrende Unterhaltsleistungen benötigt und eine Zwangsvollstreckung bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche „nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht“ (vgl. insbesondere BGH NJW 1984, 2826, 2827; ebenso BGH NJW 1992, 2148; NJW 1994, 1161, 1162 je m.w.N.). Von diesen Grundsätzen geht auch das Landgericht aus. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass „nach den Umständen des Falles eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht“. Denn bereits die abstrakte Gefahr, aufgrund eines Titels der Vollstreckung ausgesetzt zu werden, begründet grundsätzlich das Rechtschutzinteresse des Titelschuldners. Dass der Gläubiger und der Schuldner sich darüber einig sind, dass die titulierten Ansprüche ganz oder zum Teil erfüllt sind, genügt im Grundsatz gerade nicht um das Rechtschutzbedürfnis entfallen zu lassen, selbst wenn der Gläubiger insoweit einen Verzicht auf seine Recht aus dem Titel erklärt hat. Dass der Gläubiger „unkorrekt“ die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben hätte, ist nicht Voraussetzung für das Rechtschutzbedürfnis. Die Ausnahmerechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen ist nach Ansicht des Senates nicht auf als Nebenforderung titulierte Zinsen übertragbar. Denn die „wiederkehrende“ Entstehung solcher Zinsforderungen kann durch die vollständige Bezahlung der Hauptforderung beendet werden. Dagegen ist dies bei Titeln auf wiederkehrenden Unterhaltsleistungen nicht der Fall, da dort gerade die titulierte Hauptforderung immer wieder neu entsteht. Der Senat ist der Ansicht, dass der vorliegende Fall der teilweisen Verjährung titulierter Zinsen am ehesten mit dem Sachverhalt der teilweisen Erfüllung einer Forderung vergleichbar ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof aber in seinem Urteil vom 16. Juni 1992 (abgedruckt in NJW 1992, 2148 = MDR 1992, 960) entschieden, dass in diesem Fall der Teilerfüllung es nicht ausreicht, dass der Gläubiger einen Verzicht auf die teilweise erfüllte Forderung erklärt, aber den vollumfänglich für vollstreckbar erklärten Titel nicht zurückgibt, weil er ihn für den nichterfüllten Forderungsrest benötigt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass dem Schuldner dann der Weg offen stehe, sich nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung des Titels erteilen zu lassen und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner auszuhändigen (vgl. BGH NJW 1992, 2148 m.w.N.). Dieser Weg wäre für den Gläubiger zumutbar. Entgegen der Ansicht der Kläger vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dann das Sicherungsmittel der Grundschuld seiner Funktion beraubt würde, weil unredliche Schuldner die Zwangsvollstreckung aus Grundschuldurkunden unberechtigt in die Länge ziehen könnten. Gerade im Falle der eventuellen Verjährung titulierter Zinsen hat der Gläubiger es in der Hand, durch die rechtzeitige Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen jeweils den Neubeginn der Verjährungsfrist herbeizuführen, so dass die Verjährung nicht eintritt. Im Übrigen besteht die Möglichkeit durch ein sofortiges Anerkenntnis einer erhobenen Vollstreckungsabwehrklage, sich von der Kostenlast zu befreien. Da die übrigen Voraussetzungen der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage unzweifelhaft gegeben sind, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit ist, ist das angefochtene Urteil in der geschehenen Weise abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist im folgenden Fall nicht geboten. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Er befindet lediglich im vorliegenden Einzelfall, dass ein Ausnahmefall, der das Rechtschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage entfallen lassen würde, nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011, Az.: IX ZR 230/09, - vorgelegt vom Klägervertreter als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Februar 2012). Dass andere Oberlandesgerichte im Hinblick auf verjährte Grundschuldzinsen grundsätzlich eine andere Rechtsansicht vertreten würden, ist nicht ersichtlich. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der unangefochten gebliebenen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 589.360,82 € (Summe der titulierten aber verjährten Zinsen) festgesetzt.