Beschluss
7 W 1/14
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2014:0129.7W1.14.0A
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Leitsätze
1. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nicht bereits nach § 2 Abs. 1 GKG von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit. Sie nimmt auch nicht infolge der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 AFBG an der Gerichtskostenfreiheit des Bundes teil, da diese Vorschrift nicht die Übernahme gegenüber dem Gericht regelt.(Rn.29)
2. Eine unmittelbar an die KfW übermittelte Übernahmeerklärung des gerichtskostenbefreiten Bundes allerdings erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 S. 2 GKG. Eine zeitliche Begrenzung zur Vorlage einer Übernahmeerklärung ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 GKG.(Rn.31)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Januar 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Dezember 2013 wird auf die Beschwerde der Klägerin dahingehend abgeändert, dass die Kostenrechnungen vom 27.03.2012 und vom 23.12.2010 aufgehoben werden, soweit darin Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € zulasten der Klägerin angesetzt wurden.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nicht bereits nach § 2 Abs. 1 GKG von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit. Sie nimmt auch nicht infolge der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 AFBG an der Gerichtskostenfreiheit des Bundes teil, da diese Vorschrift nicht die Übernahme gegenüber dem Gericht regelt.(Rn.29) 2. Eine unmittelbar an die KfW übermittelte Übernahmeerklärung des gerichtskostenbefreiten Bundes allerdings erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 S. 2 GKG. Eine zeitliche Begrenzung zur Vorlage einer Übernahmeerklärung ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 GKG.(Rn.31) 1. Der Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Januar 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Dezember 2013 wird auf die Beschwerde der Klägerin dahingehend abgeändert, dass die Kostenrechnungen vom 27.03.2012 und vom 23.12.2010 aufgehoben werden, soweit darin Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € zulasten der Klägerin angesetzt wurden. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin, die ..., wendet sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten und begehrt die Rückzahlung des von ihr bereits geleisteten Gerichtskostenvorschusses. Die Klägerin nahm den Beklagten mit Klage vom 02.03.2010 bei dem Landgericht Landau in der Pfalz auf Rückzahlung eines Förderdarlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) in Anspruch. Auf die Anforderung von Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € (Bl. 23 d.A.) zahlte sie am 15.03.2010 Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € ein (vgl. Bl. I). Mit Urteil vom 13.12.2010 (Az. 4 O 76/10) wies das Landgericht die Klage ab. In der Kostenrechnung des Landgerichts vom 23.10.2010 (Bl. III) sind Gerichtskosten in Höhe von 543,00 € angesetzt; als Endbetrag ergibt sich unter Berücksichtigung eines nicht verbrauchten weiteren Auslagenvorschusses der Klägerin in Höhe von 75,00 € ein Überschuss von 75,00 €. Gegen das klageabweisende Urteil legte die Klägerin am 17.01.2011 Berufung ein. Noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.12.2011 (Bl. 223 d.A.) bei dem Oberlandesgericht unter Hinweis auf §§ 2 Abs. 5 S. 2 GKG, 29 Nr. 2 GKG, § 14 Abs. 3 AFBG darum, das Verfahren gerichtsgebührenbefreit durchzuführen und bereits gezahlte Gerichtskosten an sie zurückzuzahlen. Darauf teilte der Vorsitzende der Klägerin mit, dass über den Kostenerstattungsanspruch erst nach der mündlichen Verhandlung entschieden werde (Bl. 223 R d.A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erging sodann am 27.02.2012 ein Anerkenntnisurteil, das dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag an das Landgericht vom 15.03.2012 (Bl. 255 f. d.A.) nahm die Klägerin die Gerichtskosten von der Festsetzung aus und bat nochmals darum, das Verfahren gerichtsgebührenbefreit durchzuführen und die bereits gezahlten Gerichtskosten zurückzuzahlen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 09.05.2012 (Bl. 268 d.A.) sind Gerichtskosten nicht erfasst. In der Kostenrechnung des Landgerichts vom 27.03.2012 (Bl. V) sind die Gerichtskosten wie in der Kostenrechnung vom 23.12.2010 (Bl. III) mit 543,00 € angesetzt. Unter Bezugnahme auf eine zuvor eingeholte Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Landau vom 29.03.2012 (Bl. 259 ff. d. A.), wonach die Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 1 GKG gerichtskostenbefreit sei und auch keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 5 S. 2 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG, § 14 Abs. 3 AFBG genieße, teilte die Kostenbeamtin der Klägerin mit Schreiben vom 02.04.2012 (Bl. 261 d.A.) mit, dass nicht beabsichtigt sei, die Kostenrechnung vom 23.12.2010 zu ändern. Mit Schriftsatz vom 13.04.2012, eingegangen beim Landgericht per Telefax am selben Tage, erklärte die Klägerin, dass ihr Antrag auf gerichtskostenbefreite Durchführung des Verfahrens aufrechterhalten bleibe (Bl. 278 ff.). Ihre Befreiung von den Gerichtskosten ergebe sich nach Maßgabe des GKG und des AFBG daraus, dass der - gerichtskostenfreie - Bund ihr nach § 14 Abs. 3 AFBG die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten habe. Dabei handele es sich um eine Kostenübernahme im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG, sodass sie an der Kostenfreiheit des Bundes voll teilnehme und eine separate Kostenübernahmeerklärung durch den Bund überflüssig sei. Dem widersprach der Bezirksrevisor in zwei Stellungnahmen vom 21. Juni 2012 (Bl. 286, 287 d.A.). Auf die Mitteilung des Gerichts vom 31.07.2012 (Bl. 293 R d.A.), dass sich das Gericht der Ansicht des Bezirksrevisors anschließe und nicht von einer Kostenfreiheit der ... ausgehe, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.2012, sie nehme ihren Antrag auf gerichtskostenbefreite Durchführung des Verfahrens nicht zurück, und begründete die von ihr in Anspruch genommene Kostenfreiheit näher (Bl. 300 ff. d.A.). Dem als Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz vom 27.03.20120 ausgelegten klägerischen Schreiben vom 13.04.2012 hat die Kostenbeamtin unter dem 26.10.2012 nicht abgeholfen (Bl. 310 d.A.). Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Erinnerung der Klägerin vom 13.04.2012 mit Beschluss vom 04.01.2013 zurückgewiesen (Bl. 312 d.A.). Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses bestehe nicht, da sie nicht nach § 2 Abs. 1 GKG von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit sei und diese Kosten vorliegend auch nicht von der ... nach § 29 Nr. 2 GKG übernommen worden seien. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.05.2013 (Bl. 319 d.A.) eine Kostenübernahmeerklärung des ... vom 06.05.2013 (Bl. 321) vorgelegt und geltend gemacht, dass aufgrund der Übernahme der Gerichtskosten das Verfahren gerichtskostenbefreit durchzuführen sei. In seiner Stellungnahme hierzu hat der Bezirksrevisor am 03.06.2013 ausgeführt, dass nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 GKG eigentlich erfüllt wären, das Verfahren jedoch seit Monaten abgeschlossen und kostenmäßig abgerechnet sei. Aus Gründen der Rechtsklarheit könne eine derart spät abgegebene Übernahmeerklärung nicht mehr zu berücksichtigen sein (vgl. Bl. 323 d.A.). Mit Schriftsatz vom 04.09.2013 bat die Klägerin unter Hinweis auf die Kostenübernahmeerklärung vom 06.05.2013 erneut um Rückzahlung der Gerichtskosten (Bl. 330 d.A.). Mit Beschluss vom 19.12.2013 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz es abgelehnt, der - konkludenten - Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2013 abzuhelfen, und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar eine Übernahmeerklärung des ... vorliege, diese jedoch erst 15 Monate nach Abschluss des Verfahrens und über 2 Jahre nach Erstellung der Schlusskostenrechnung vorgelegt worden sei und im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden könne. Die in § 20 Abs. 1 GKG geregelte Frist für die Befugnis des Kostenbeamten zur nachträglichen Änderung des Kostenansatzes sei analog auch für die Einreichung von Übernahmeerklärungen im Sinne des § 2 Abs. 5 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG anzuwenden. Auch die Staatskasse sei vor verspäteten Rückforderungen von eingezahlten Gerichtskosten zu schützen. Die Rückforderungsfrist sei somit gemäß § 20 Abs. 1 GKG analog am 31.12.2011 abgelaufen. Demgegenüber hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.01.2014 erneut darauf bestanden, dass sie nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung auch nach Verfahrensbeendigung einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Gerichtskosten habe. Der Beklagte hält die Einwendung der Klägerin für verfristet. II. Die als Beschwerde der Klägerin gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2013 auszulegende Eingabe der Klägerin vom 15.05.2013 ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich. 1. Nachdem das Landgericht die Erinnerung der Klägerin vom 13.04.2012 mit Beschluss vom 04.01.2013 zurückgewiesen hat, ist der Schriftsatz vom 15.05.2013, mit dem die Klägerin unter Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung ihren Anspruch auf Kostenbefreiung bekräftigt, als Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG auszulegen, da sie mit diesem Vorbringen weiterhin auf Gerichtskostenfreiheit besteht und somit den Ansatz dieser Kosten moniert. Zutreffend hat das Landgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2012 (Bl. 278 ff. d.A.) als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG gegen den Kostenansatz (§ 19 GKG) des Landgerichts betreffend die Gerichtsgebühren in Höhe von 543,00 € ausgelegt. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Schriftsatz vom 13.04.2012 gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin für die Gerichtskosten und verlangt die Rückerstattung der von ihr verauslagten Gerichtskosten; diese Gerichtskosten wurden vom Landgericht in der Kostenrechnung Bl. III vom 23.12.2010 zulasten der Klägerin angesetzt und dieser Kostenansatz in der Kostenrechnung des Landgerichts vom 27.03.2012 (Bl. V) übernommen. 2. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 GKG zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 € (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG). 3. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Zurückweisung der zulässigen Erinnerung der Klägerin durch das Landgericht erweist sich als unzutreffend. a) Die Erinnerung der Klägerin ist zulässig. Mit der Kostenrechnung vom 27.03.2012 (Bl. V) liegt eine angreifbare Kostenrechnung vor, von deren Zugang mangels gegenteiliger Behauptung der Klägerin auszugehen ist. Dass die Klägerin den festgesetzten Gerichtskostenbetrag von 543,00 € bezahlt hat, steht der Einlegung der Erinnerung nicht entgegen (vgl. Zimmermann in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 66 Rn. 19 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG Rn. 15; Oestreich in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, 2013, § 66 Rn. 25). b) Die Erinnerung erweist sich auch als begründet, nachdem mit der Vorlage der Kostenübernahmeerklärung des ... vom 06.05.2013 die Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin von den Gerichtskosten dargetan sind. Gerichtskosten sind gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 GKG nicht zu erheben. aa) Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts hat in seinem Beschluss vom 04.01.2013 zutreffend dargetan, dass sich die Befreiung der Klägerin von der Entrichtung der Gerichtskosten nicht bereits aus § 2 Abs. 1 GKG ergibt. Die Klägerin ist keine Gebietskörperschaft (Bund oder Land) und keine nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes verwaltete öffentliche Anstalt (s.a. OLG Koblenz, B. v. 26.03.2012, 14 W 147/23, zit. n. juris; HansOLG Hamburg, B. v. 09.10.2012, 4 W 90/12, zit. n. juris; OLG Naumburg, B. v. 26.01.2012, 2 W 1/12, zit. n. juris = NJOZ 2012, 1170; Oestreich, a.a.O., § 2 Rn 31). Hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die Kostenfreiheit der Klägerin auch nicht bereits aus § 2 Abs. 5 S. 2 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG, § 14 Abs. 3 AFBG, wie der Einzelrichter in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. § 2 Abs. 5 S. 2 GKG sieht zwar eine Kostenbefreiung vor, soweit ein von Kosten Befreiter die Kosten des Verfahrens übernimmt. Auch ist der Bund gemäß § 2 Abs. 1 GKG von den Kosten befreit. Eine Übernahme der Kosten im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 2 GKG liegt jedoch nicht schon in der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 AFBG. Diese sieht zwar eine Erstattung der Kosten gegenüber der Klägerin als Kostenschuldnerin vor, stellt aber keine unmittelbare Übernahme der Gerichtskosten gegenüber dem Gericht dar (vgl. Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses; OLG Koblenz, B. v. 26.03.2012, 14 W 147/23; OLG Naumburg, B. v. 26.01.2012 und B. v. 17.02.2012, 2 W 1/12, NJOZ 2012, 1170; a.A. LG München, B. v. 11.07.2012, 13 T 13732/12, zit. n. juris). cc) Mit Erfolg kann sich die Klägerin in der Beschwerdeinstanz allerdings darauf berufen, dass die Kostenübernahmeerklärung des ... vom 06.05.2013 gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG zur Gerichtskostenbefreiung der Klägerin führt. Diese Erklärung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 S. 2 GKG. Denn damit hat der ... als von den Gerichtskosten Befreiter (§ 2 Abs. 1 GKG) unmittelbar die Übernahme der Gerichtskosten in dem vorliegenden Rechtsstreit erklärt, und die Klägerin hat diese Übernahmeerklärung mit Zustimmung des ... (vgl. Übernahmeerklärung vom 06.05.2013) am 15.05.2013 an das Landgericht übermittelt. Die Übernahmeerklärung des ... vom 06.05.2013 ist entgegen der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.12.2013 sowie der Auffassung der Kostenbeamtin und des Bezirksrevisors des Landgerichts auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. (1) Die einfache Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG ist ebenso wie die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG unbefristet, sodass grundsätzlich das Problem der Verwirkung oder des Missbrauchs entstehen kann, beispielsweise dann, wenn eine Beschwerde erst nach sehr langer Zeit eingelegt wird. (2) Anders als in der Nichtabhilfeentscheidung angenommen, lässt sich jedoch die Vorschrift des § 20 GKG vorliegend nicht analog heranziehen, um eine zeitliche Begrenzung der Vorlage einer Übernahmeerklärung nach § 29 Nr. 2 GKG oder der Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde herbeizuführen. Zwar ist der aus Treu und Glauben folgende Grundsatz der Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung auch auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde nach § 66 GKG zu übertragen (vgl. vgl. Zimmermann in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 66 Rn. 25a m.w.N.; Hartmann, a.a.O., GKG, § 66 Rn. 15; OLG München NJW-RR 2013, 1083; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 441; LG Aurich BeckRS 2013, 02044). Damit könnten einzelne Einwendungen oder auch ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz der Verwirkung unterliegen, wobei zu einem Zeitmoment besondere Umstände hinzutreten müssen, welche die Geltendmachung der Einwendung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Anwendung der Frist des § 20 Abs. 1 GKG auf die Einwendungen der Klägerin scheidet jedoch aus. Danach dürfen Kosten wegen eines unrichtigen Kostenansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Diese Regelung schützt den Kostenschuldner vor verspäteten Nachforderungen durch die Staatskasse; sie ist somit eine Schutzvorschrift für den Kostenschuldner (Oestreich in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, a.a.O., § 20 Rn. 4; Hartmann, a.a.O., § 20 Rn. 2; Petzold in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 20 Rn. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Fällen der Nachforderung durch die Staatskasse sich diese ihren Titel gegen den Kostenschuldner selbst schafft und Rechtssicherheit und Vertrauensschutz es auch deshalb gebieten, diesem nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Gewissheit darüber zu verschaffen, dass weitere Forderungen der Staatskasse nicht auf ihn zukommen (vgl. OLG München NJW-RR 2013, 1083). Eine entsprechende Frist besteht für Rückforderungen des Kostenschuldners aufgrund eines falschen Kostenansatzes nicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies auf einer planwidrigen Regelungslücke beruhen würde. Denn auch der Kostenschuldner kann seine Rückforderungsansprüche keineswegs unbegrenzt gegenüber der Staatskasse geltend machen. Vielmehr setzt § 5 Abs. 2 GKG ihm dafür mit der vierjährigen Verjährungsfrist zeitliche Grenzen. Somit muss die Staatskasse immer bis zum Eintritt der Verjährung mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen rechnen. Eine Verwirkung vor dem Eintritt der Verjährung nach § 5 Abs. 2 GKG ist daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt, insbesondere bei einer verhältnismäßig kurzen Verjährungsfrist wie der hier einschlägigen Vierjahresfrist (vgl. zur vergleichbaren Situation der §§ 15, 17 KostO OLG München NJW-RR 2013, 1083; OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1439). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich. Auch fehlt es vorliegend bereits an Umständen, aufgrund derer sich die Staatskasse darauf eingerichtet hätte und sich nach dem Verhalten der Klägerin auch darauf einrichten durfte, dass diese ihr Recht auf Gerichtskostenbefreiung auch zukünftig nicht geltend machen würde, und die eine Verwirkung begründen könnten (vgl. zu derartigen Umständen auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2006, 1439). Die Klägerin hatte zwar den Gerichtskostenvorschuss auf Anforderung eingezahlt und auch später einen Auslagenvorschuss für die Vernehmung einer Zeugin geleistet. Dies steht jedoch, wie bereits ausgeführt, einer späteren Rückforderung nicht hingegen und mag in Bezug auf die Vorschusszahlung auch der Vermeidung eines Streits über die Gebührenfreiheit gedient haben, der zu einer Verzögerung der Klagezustellung hätte führen können. (3) Auch der Umstand, dass die Klägerin die Kostenübernahmeerklärung des ... erst nach Zurückweisung der Erinnerung eingeholt und vorgelegt hat, vermag einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zu begründen. Denn für die Staatskasse war bereits seit dem ersten Rückzahlungsgesuch der Klägerin vom 28.12.2011 ersichtlich, dass die Klägerin ihre Gerichtsgebührenbefreiung und die Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Gerichtsgebühren durchsetzen wollte und bis zur Entscheidung über die Erinnerung davon ausging, diese bereits aufgrund der gesetzlich Vorschrift des § 14 Abs. 3 AFBG in Anspruch nehmen zu können. Erst mit dem Beschluss des Landgerichts vom 04.01.2013 bestand für die Klägerin ersichtlich die Notwendigkeit, eine Übernahmeerklärung des ... einzuholen und dem Gericht vorzulegen. (4) Im Übrigen wäre die Vorlage der Übernahmeerklärung von 06.05.2013 mit Schriftsatz vom 15.05.2013 selbst bei analoger Anwendung von § 20 GKG nicht als verspätet oder verfristet anzusehen. Denn der Beginn der Frist knüpft nach § 20 Abs. 1 GKG an die den Rechtszug abschließende Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) an. Das ist vorliegend die Kostenrechnung vom 27.03.2012, gegen die sich der Angriff der Erinnerung auch richtet, wovon die Kostenbeamtin und der Bezirksrevisor des Landgerichts in ihren Stellungnahmen vom 26.10.2012 zutreffend ausgegangen sind (vgl. Bl. 310, 311 d.A.). Selbst unter Anwendung der Frist des § 20 Abs. 1 GKG auf die Vorlage der Übernahmeerklärung wäre die Frist frühestens Ende 2013 abgelaufen und die Vorlage im Mai 2013 rechtzeitig gewesen. 4. Aus der Gebührenfreiheit der Klägerin ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.